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Bauarbeiten: Datenverlust durch Stromunterbrechung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2011, Az. 2 U 98/11


Bauarbeiten: Datenverlust durch Stromunterbrechung

Derjenige, der einen Stromausfall verursacht ist für einen Datenverlust haftbar zu machen. Es handelt sich um einen Eingriff in das Eigentumsrecht, da der Datenträger mit den streitgegenständlichen Daten als körperliche Sache (§ 90 BGB) anzusehen ist.

Ein Haftungsanspruch besteht auch dann, wenn die Daten nicht komplett verloren gegangen sind, sondern aufgrund des Stromausfalls lediglich von einem Server auf den Computer überspielt werden müssen. Die Speicherung von Daten auf einem Server schließt eine Haftung jedoch nicht aus. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen, das im Zuge von Bauarbeiten die Beschädigung eines in der Erde verlegten Spannungskabels und damit einen Stromausfall verursachte. Die Klägerin ist ein Zuliefererbetrieb aus der Autobranche, dessen Maschinen komplett durch eine Computersoftware gesteuert werden. Durch die Bauarbeiten der Beklagten kam es bei der Klägerin zu einem Datenverlust, der einen erheblichen Aufwand an Mehrarbeit verursachte, da die verlorengegangenen Daten über einen Zeitraum von mehreren hundert Stunden neu auf den Computer überspielt werden mussten. Die Klägerin forderte im Vorfeld des Rechtsstreits die Erstattung der ihr Rechnung gestellten Arbeitsstunden eines Serviceingenieurs in Höhe von 16.449,90 Euro von der Beklagten. Diese weigerte sich jedoch, die in Rechnung gestellte Summe zu zahlen, da sie keine Rechtsgrundlage und keine Eigentumsverletzung erkennen konnte.

Das Gericht kommt zu dem Entschluss, dass es sich bei den verloren gegangen Daten um eine körperliche Sache und damit um eine Eigentumsverletzung handelt. Die Daten waren zwar nicht komplett verloren gegangen, sie mussten jedoch unter erheblichen Einsatz von Mehrarbeit und Personal neu auf den Computer überspielt werden. Diesen finanziellen und zeitlichen Schaden macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten im Rahmen einer Schadenersatzforderung geltend. Eine Eigentumsverletzung liegt vor, weil durch den Stromausfall eine Veränderung an der Software der Klägerin eingetreten ist und alle gespeicherten Inhalte auf Magnetdatenträgern als Verkörperung eines Datenbestandes anzusehen sind. Jede Modifizierung der Datenträger durch Löschung oder Änderung stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Betroffenen dar. Die Konsequenzen für den Produktionsablauf im Unternehmen der Klägerin stuften die Richter als erheblich ein. Der Klägerin stehen demzufolge die geltend gemachten finanziellen Aufwendungen in Höhe von 16.849,90 Euro für die Wiederherstellung der verlorengegangenen Daten im Rahmen eines Schadenersatzes gemäß § 823 BGB zu.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, auch hat die Rechtssache für die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht geboten und eine mündliche Verhandlung damit obsolet (§ 522 ZPO).

Ob dieses Urteil eine Vorreiterrolle hinsichtlich der Charakterisierung eines Datenverlustes als Eingriff in das Eigentumsrecht der Betroffenen einnimmt, wird sich erst noch zeigen. Das Problem ist, dass der Begriff „Daten“ juristisch nicht abschließend definiert ist. Allerdings gibt es mehrere umstrittene Entscheidungen hinsichtlich der Einordnung von Software, die starke Parallelen zu diesem Urteil aufweisen. Diese beschäftigen sich zwar überwiegend mit Fragen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Die Argumentation geht jedoch auch in diesem Fall davon aus, dass auf einer Festplatte gespeicherten Daten der volle Eigentumsschutz zukommt und diese als körperliche Sache (§ 90 BGB) einzustufen sind. Die Rechtsprechung ist jedoch nicht abschießend, denn wiederholt steht die Frage im Raum, ob nur der Datenträger als körperliche Sache einzustufen ist oder auch die gespeicherten Daten selbst.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2011, Az. 2 U 98/11


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