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AutoComplete-Funktion von Google

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 10.05.2012, Aktenzeichen 15 U 199/11


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Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 10.05.2012 unter dem Aktenzeichen 15 U 199/11 entschieden, dass die automatische Vervollständigung beim Eintrag eines Suchbegriffs in die Suchfunktion einer Suchmaschine im Internet nicht im Zusammenhang mit etwaigen inhaltlichen Aussagen des Suchmaschinenbetreibers steht.

Um zu dieser Auffassung zu gelangen, benötigt das Gericht kein Gutachten eines Sachverständigen. 

Damit wies das Gericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Köln) zurück.

Die Kläger betreiben einen Direktvertrieb für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika. Die Firma wurde im Jahre 2009 anlässlich eines Wettbewerbs mit dem Titel „F“ (Finalist) ausgezeichnet.

Die Beklagte betreibt eine so genannte Suchmaschine. Bei der Eingabe von Suchbegriffen wird dem Nutzer im Rahmen der Trefferliste kurze Textfragmente Inhalten im Internet gezeigt, die von Dritten eingestellten worden sind.

Seit 2009 band die Beklagte eine so genannte „B“-Funktion in die Suchmaschine ein, über die der Nutzer sich verschiedene Suchvorschläge anzeigen lassen kann. Diese Vorschläge werden anhand eines Algorithmus gefunden, der die am häufigsten eingegebenen Begriffe ermittelt. 

Die Kläger stellten im Jahr 2010 fest, dass die Eingabe ihres Namens in die Suchfunktion die Kombinationen „T scientology“, „T betrug“, „T Q“ sowie „T T2“ zu Tage förderte.

Durch die Verbindung ihres Namens mit den Begriffen "Betrug" und "Scientology“ sehen sich die Kläger in ihrem Ansehen und ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Ergänzungsvorschläge seien eine gezielte Manipulation der Suchvorgaben, mit dem Ziel, die Kläger zu schädigen.

Die Kläger erwirkten im Beschlussweg eine einstweilige Verfügung, mit der es der Beklagten untersagt wurde, auf ihrer Internetseite eine Suchmaschine zu betreiben, die das oben beschriebene Verhalten zeigt.

Bei dem Hauptsacheverfahren strebt der Kläger neben der Unterlassung den Ersatz der vorgerichtlichen Kosten sowie die Zahlung einer Entschädigung an.

Nachdem das Landgericht die Klage abwies, verfolgen die Kläger mit der Berufung ihr Ziel weiter.

Doch die Sache hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. 

Denn die Kläger können weder eine Unterlassung noch eine Entschädigung verlangen. Sie sehen sich zu Unrecht in ihren Rechten verletzt. Insbesondere liege kein Eingriff in den Gewerbebetrieb vor. Es bedarf auch keines demographischen Gutachtens, um eine etwaige Rufschädigung durch die Suchmaschine der Beklagten zu prüfen, da die Mitglieder des Gerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Die Vorstellung, dass angesichts der Fülle von Daten, die mit einer Suchmaschine zu finden sind, der Kläger gezielt diffamiert werden soll, liege fern.

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 10.05.2012, Aktenzeichen 15 U 199/11 


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