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Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörde

BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, Az. BVerwG 6 C 12.14


Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat mit seinem Urteil vom 25. März 2015 unter dem Az. BVerwG 6 C 12.14 entschieden, dass Pressevertreter beim Überwiegen des Informationsinteresses von der staatlichen Liegenschaftsverwaltung eine Auskunft verlangen können, auch wenn die erwünschte Auskunft Sachverhalte betrifft, die unter den Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses fallen.

Deutschland und sein beigeladenes Land Berlin besaßen Teilflächen vom Flughafen Tempelhof. Nach der Schließung des Flughafens haben sie mit der (auch beigeladenen) BREAD & butter GmbH & Co. KG einen privaten Mietvertrag vereinbart, der Teile des Flughafengeländes betraf. Diese sollten für Modemessen vermietet werden.

Der Kläger ist ein Journalist. Er begehrt von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), gegen die sich die Klage richtet, u.a. Auskunft zur Höhe der Miete und über weitere Vertragsinhalte. Nachdem der Beklagte die Auskunft verweigerte, hat der Kläger Klage eingereicht. Diese hatte im Berufungsverfahren Erfolg, denn das Oberverwaltungsgericht Münster hat die BImA zur Erteilung von Auskunft an den Kläger verurteilt.

Hiergegen haben die Beklagten, nämlich die BImA und die BREAD & butter GmbH & Co. KG, Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Das BVerwG hat die Revisionen zurückgewiesen. Es begründete seine Entscheidung, indem es ausführte, das OVG (Oberverwaltungsgericht) sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Landespressegesetz in diesem Fall anwendbar sei.
Die Auskunftspflichten gegenüber der Presse seien jedoch nicht von den Ländern zu regeln, sondern vom Bund. Das betreffe zumindest jene Ersuchen, die auf Auskünfte abzielen, welche sich auf das Bundesliegenschaftswesen beziehen. Gleiches gelte auch bei anderen Themen, die dem Bund und nicht den Ländern zugewiesen seien. Das angefochtene Urteil stelle sich hingegen als richtig dar, was das Ergebnis angehe. Da der Gesetzgeber des Bundes bislang nicht geregelt habe, wie die Auskunftspflicht gegenüber der Presse sich gestalten solle, stehe Vertretern der Presse (wie auch schon das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2013 geurteilt habe) ein sich unmittelbar aus der Verfassung ableitender Anspruch auf die Erteilung von Auskünften zu, wenn nicht schutzwürdige und berechtigte Interessen von privaten oder öffentlichen Stellen im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Informationen dem entgegenstehen.
In dem vorliegenden Fall überwiege jedoch das Informationsinteresse der Presse (und damit des Klägers als Vertreter der Presse) das Interesse an der Vertraulichkeit der übrigen Beteiligten an den Informationen.
Mit den entsprechenden Kenntnissen über die Vertragsbestimmungen werde dem Kläger der Weg eröffnet, sich über die Wirtschaftlichkeit des Umstands, dass die Immobilie an die BREAD & butter GmbH & Co. KG vermietet werde, ein Urteil zu bilden. Es komme diesem Aspekt deswegen eine besondere Bedeutung zu, da in der Öffentlichkeit vor dem Hintergrund bestimmter Umstände des Prozederes Zweifel laut geworden seien, die sich auf die Wirtschaftlichkeit der Vermietung bezogen hätten. Vor diesem öffentlichen Interesse müsse der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der für die entsprechenden Vertragsbestimmungen gelte, zurückstehen.

BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, Az. BVerwG 6 C 12.14


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