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Aufnahmen eines Hauses für Google Street View von der offenen Straße aus nicht zu beanstanden

KG Berlin, Beschluss vom 25.10.2010, Az. 10 W 127/10


Aufnahmen eines Hauses für Google Street View von der offenen Straße aus nicht zu beanstanden

Laut Urteil des Kammergerichts Berlin sind Aufnahmen eines Hauses mit Google-Street View, die von der offenen Straßenseite aufgenommen werden, nicht zu beanstanden. Für die Feststellung einer rechtwidrigen Handlung sind erhöhte Anforderungen zu stellen.

Fotos, die mit Google Street View angefertigt werden, sind rechtlich nicht zu bestanden, wenn die Aufnahmen von der offenen, also allgemein zugänglichen Straßenseite erfolgen und die Umfriedung nicht überwunden wird. Wohnräume und private Lebenssituationen dürfen nicht gezeigt werden.

Die Klägerin ging erfolglos gegen die Google Inc. vor, die ihr Einfamilienhaus für Google Street View aufgenommen hatte. Sie befürchtete die Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre, da es theoretisch möglich ist, dass die Aufnahmen den Vorgarten, die Wohnräume sowie die Bewohner des Hauses zeigen. Das Kammergericht Berlin stuft die sofortige Beschwerde der Klägerin als zulässig, in der Sache jedoch als unbegründet ein. Aus diesem Grund hat das LG Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Aufnahmen werden mit einem Fahrzeug aus drei Metern Höhe angefertigt. Die Klägerin konnte nicht glaubhaft beweisen, dass die streitgegenständlichen Fotos den hinter der Hecke liegenden Garten, den Vorgarten und die Wohnräume im Erdgeschoss zeigen. Zudem ist die Abbildung von ganzen Straßenzügen und Häuserzeilen rechtlich nicht relevant. Daher stehen der Klägerin keine Unterlassungsansprüche im Rahmen eines vorbeugenden Rechtsschutzes zu. Sie war nicht in der Lage, zu beweisen, dass ein Rechtsverstoß bereits begangen wurde oder dieser unmittelbar bevorsteht. Die Antragstellerin äußerte lediglich die Befürchtung, dass die Aufnahmen eventuell Abbildungen aus dem privaten Wohnbereich und deren Bewohner zeigen.

Im Gegensatz zu Personen sind Gegenstände nicht durch das Persönlichkeitsrecht geschützt. Zeigen die Bilder von Google Street View Passanten, die für Dritte identifizierbar sind, steht diesen ein allgemeines Widerspruchsrecht zu. Sie haben das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG in Verbindung mit dem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Grundgesetz. Wird dieses Persönlichkeitsrecht verletzt, können die Betroffenen aus dieser Schutzposition heraus Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche an den Rechtsverletzer stellen. Im Fall der abgebildeten Häuser bei Google Street View stellt sich die Ausgangssituation ganz anders da. Da Gegenstände keinen Schutz durch das Persönlichkeitsrecht beanspruchen können, steht Eigentümern oder Mietern von Häusern auch kein Widerspruchsrecht zu, da das Eigentum durch eine bloße Fotoaufnahme nicht verletzt wird. Ein Schutz besteht nur dann, wenn die Sache anhand der Aufnahmen einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Diese Situation tritt ein, wenn Aufnahmen zum Beispiel innerhalb der Befriedung eines Grundstücks gemacht werden und die Wohnräume der Eigentümer oder Mieter zeigen.

Datenschutzrechtlich ist es Google verboten, mehrere Daten wie zum Beispiel Straße und Hausnummer, miteinander zu verknüpfen, da diese Rückschlüsse auf den Eigentümer beziehungsweise Mieter zulassen. Das Interesse an Google Street View ist groß und die Lager gespalten. Während die einen den Kartendienst gerne nutzen, um sich im Vorfeld ihren Urlaubsort oder die Umgebung der zukünftigen Mietwohnung anzusehen, befürchten Anwohner massive Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht. Manche Eigentümer werten diese Aufnahmen als Einladung an Einbrecher, das Objekt der Begierde im Vorfeld der kriminellen Handlung auszukundschaften. Einige Stadtverwaltungen haben Aufnahmen durch Google Street View sogar mit der Begründung untersagt, diese seien angeblich genehmigungspflichtig. Der BGH (I ZR 54/87) stützt die Rechtsauffassung des KG Berlins mit einem Grundsatzurteil. Das ungenehmigte Fotografieren von Gebäuden und Straßenzügen und die anschließende gewerbliche Verwertung stellen keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Den Hausbewohnern stehen keine Unterlassungs- und Zahlungsansprüche aus dem Eigentum heraus gegen den Fotografen zu. Voraussetzung für diese Rechtmäßigkeit ist, dass die Aufnahmen von einer öffentlich zugänglichen Straßenseite ohne Überwindung der Befriedung erstellt werden. Das LG Köln (28 O 578/09) ging sogar noch einen Schritt weiter, indem es feststellte, dass selbst die Aufnahme eines Hauses unter Angabe der Adresse keinen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Bewohner darstellt.

Fazit
Aufnahmen von Gebäuden und Straßenzügen, die von einer frei zugänglichen Straßenseite oder öffentlichen Straßenseite ohne Überwindung der Befriedung des Grundstückes gemacht werden, stellen keinen Eingriff in die Rechtsposition der Bewohner dar, solange sie keine Rückschlüsse auf die Eigentümer oder Mieter zulassen.

KG Berlin, Beschluss vom 25.10.2010, Az. 10 W 127/10


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