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Auch Privatleute haben einen Unterlassungsanspruch gegen Spam

AG Stuttgart - Bad Cannstatt, 10 C 225/14


Auch Privatleute haben einen Unterlassungsanspruch gegen Spam

Werbung nimmt bereits einen erheblichen Teil unseres Tages ein. Können wir uns ihr auf öffentlichen Plätzen, in den Nahverkehrsmitteln oder dem Rundfunk nicht entziehen, so finden wir sie natürlich auch im Briefkasten und im Postfach für die Emails. Zumindest den letztgenannten Zustellungsort hat das Amtsgericht Bad Cannstatt nun aber genauer unter die Lupe genommen.

Die Besonderheit: Bei der Werbung handelte es sich lediglich um das Anhängsel einer an den Empfänger der Mail gerichteten Nachricht.

Unerwünschte Werbung erhalten

Den Richtern lag ein Fall zur Entscheidung vor, wie er sich an jedem Tage wohl alleine in Deutschland tausendfach abspielen dürfte. Ein Privatmann, zugleich Klient eines Versicherungsunternehmens, hat zunächst versucht, per Brief seine Police bei dem Versicherer zu kündigen. Darauf erhielt er indes keine Bestätigung seines Wunsches. Im zweiten Anlauf wählte er das rechtlich zulässige Verfahren der Kündigung per Email. Standardisiert schickte man ihm darauf nach kurzer Zeit eine automatisch generierte Antwort, wonach die Kündigung eingegangen ist. Unterhalb der Mail und vom eigentlichen Inhalt getrennt befand sich zudem eine Werbung in dem Schreiben. Gegen diese unerwünscht zugesandte Reklame wandte sich der Verbraucher, der dafür zunächst einmal die Versicherung selbst kontaktierte.

Ein Postfach voller Reklame

Mehrere Schreiben per Mail wurden an das Unternehmen und dessen Datenschutzbeauftragten verschickt. Die immer wieder gestellten Fragen, einerseits nach der Kündigung der Police sowie andererseits nach der Zustellung unerwünschter Reklame, blieben aber in jedem dieser Fälle unbeantwortet. Post erhielt der Verbraucher dennoch: Ihm wurden – abermals ohne ausdrückliche Einwilligung – weitere der Werbemails gleichen Inhalts zugestellt. Eine Auskunft, wie in seinen beiden Anliegen weiterhin verfahren würde, bekam er dagegen nicht. Der Entschluss, den Versicherer daraufhin abzumahnen, nahm ähnliche Züge an. Auch die rechtliche Beanstandung sowie die Übernahme der Mahnkosten wurde mit einer Werbemail quittiert. Es blieb somit einzig der Rechtsweg, der mit dem Amtsgericht in Bad Cannstatt eröffnet wurde. Der hiesige Spruchkörper fällte sein Urteil am 25. April des Jahres 2014.

Der Kläger ist in seinem Lebensbereich betroffen

Die Entscheidung der Richter fiel zugunsten des Klägers aus. Grundsätzlich wurde das Urteil auf zwei Säulen gestellt. Einerseits besitzt eine Privatperson einen Anspruch auf Schutz des aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz hergeleiteten Persönlichkeitsrechts. Mails, die er unerwünscht erhält, greifen in seinen Privatbereich ein. Die Lebensführung wird nicht zuletzt dadurch verletzt, dass er die Mails lesen oder löschen wird, mithin also eine Handlung vornehmen muss. Andererseits kann aus den Paragrafen 1004 Absatz 1 Satz 2 und 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden, da auf diese Weise nicht alleine das Eigentum des Klägers, sondern auch alle sonstigen absoluten Rechte vom Schutzbereich umfasst werden. Das Zusenden der Werbung war hier also unzulässig.

Es besteht eine Wiederholungsgefahr

Im Übrigen ist es unerheblich, welchen Bestandteil die Werbung innerhalb der Mail einnimmt. Sie wird selbst dann als rechtswidrig angesehen, wenn sie unterhalb des eigentlichen Textes platziert und von diesem gut sichtbar getrennt wird. Bereits das Versenden dieser unerwünschten Reklame begründet den Unterlassungsanspruch. Das vor allem auch vor dem Hintergrund, dass eine Wiederholungsgefahr angenommen werden kann. Diese leitet sich aus dem erstmaligen Versenden der Mails in Verbindung mit der Weigerung ab, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Beides war in diesem Falle geschehen. Sowohl aus der Befürchtung, ihm könne weitere Werbung zugestellt werden, als auch aus dem eigentlichen Unterlassungsanspruch konnte das Urteil daher nur für den Kläger ausfallen. Allerdings ließ sich das beklagte Versicherungsunternehmen bereits dahingehend ein, dass es den Rechtsweg weiterhin beschreiten werde.

Die Bewertung der Entscheidung

Was also folgt aus diesem Urteil? Zunächst einmal ist es wichtig, dass das unerwünschte Zusenden von Werbung als Bestandteil privater oder geschäftlicher Emails der gesetzlichen Überprüfung unterzogen wurde. Wenn ein Anspruch auf Unterlassung gegen das Einwerfen der Reklame in den Postkasten am Haus besteht, muss dieser analog im Zeitalter des Internets auch auf das Verschicken von Mails ausgeweitet werden. Wo aber wird dann die Grenze zwischen zulässigen Inhalten und rechtswidriger Werbung gezogen? Darf der Anrufer künftig darauf vertrauen, in der Warteschleife nicht mehr mit Angeboten vom Band berieselt zu werden? Die Ausformulierung, welche werbenden Maßnahmen erlaubt sind und welche zu unterbleiben haben, dürfte noch zum Gegenstand weiterer rechtlicher Entscheidungen herangezogen werden. Das Urteil des Amtsgerichts Bad Cannstatt hat dafür aber den richtigen und wichtigen Startschuss gegeben. 

AG Stuttgart - Bad Cannstatt, Urteil vom 25.04.2014, Az. 10 C 225/14

Siehe hierzu auch LG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015, Az. 4 S 165/14


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