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Angebot auf "airbnb" - fristlose Kündigung

LG Berlin, 67 T 29/15


Angebot auf "airbnb" - fristlose Kündigung

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Beschluss vom 03.02.2015 unter dem Az. 67 T 29/15 entschieden, dass ein Vermieter den Mietvertrag für eine Wohnung fristlos kündigen kann, wenn der Mieter die Wohnung an Touristen vermietet.

Damit half das LG der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 18.12.14 unter dem Az. 11 C 145/14 ab und erlegte der Klägerin 56 % und der Beklagten 44 % der Kosten auf. Obwohl nur noch über die Kosten entschieden wurde, äußerte sich das LG auch zur Sache.

Die Klägerin verlangte Räumung und die Zahlung einer künftigen Nutzungsentschädigung. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung hat das AG die Kosten der Klägerin auferlegt, wogegen sich diese mit ihrer Beschwerde wendet. Das AG half der Beschwerde nicht ab und gab die Sache an das LG weiter. Dieses verhalf der Beschwerde teilweise zum Erfolg. Die Kosten seien nicht vollständig von der Klägerin zu tragen, sondern gemäß § 91 a ZPO zu verteilen. Die Kostenverteilung ergebe sich daraus, dass die Klägerin ohne die Erledigungserklärung das Verfahren gewonnen hätte, jedoch mit ihrem Zahlungsantrag keinen Erfolg gehabt hätte.

Die Räumungsklage sei ursprünglich begründet gewesen. Der Anspruch auf Räumung habe der Klägerin zugestanden, da das Mietverhältnis durch Kündigung der Klägerin wirksam beendet wurde. Der Klägerin habe ein wichtiger Grund zur Seite gestanden und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei ihr nicht zumutbar gewesen. Denn die Beklagte habe die Rechte der Klägerin verletzt, indem sie die Wohnung gegen den Willen der Klägerin an Touristen über “airbnb” zur Weitervermietung angeboten habe. Nach einer Abmahnung setzte sie das Verhalten fort und überließ Touristen vollständig die Wohnung, bzw. bot die Wohnung über das Internetportal airbnb an. Dies stelle an sich zwar keine Gebrauchsüberlassung dar. Eine Pflichtverletzung liege in diesem Angebot dennoch, weil der Mieter unmissverständlich damit zum Ausdruck bringe, die Überlassung der Wohnung an Touristen fortsetzen zu wollen. Damit habe der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt und sich als Eigentümer der Wohnung ausgegeben. Das Vertrauen des Vermieters habe er damit schwerwiegend erschüttert und einen Grund für die fristlose Kündigung gegeben. Auf die Frage, ob die Beklagte die Mietsache tatsächlich weiter an Dritte vermietet habe, komme es daher nicht an. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte in dem Angebot nicht genannt war, sondern eine dritte Person als “Gastgeber”. Dem Anschein, die Wohnung weitervermieten zu wollen, habe die Beklagte auch nicht widersprochen. Auch zeige die Erfahrung, dass eine Mietsache von Dritten nur dann angeboten werde, wenn der Mieter dazu die Ermächtigung erteilt habe. Der Mieter müsse sich gemäß § 278 BGB das Verhalten einer Person zurechnen lassen, die auf Veranlassung des Mieters in Kontakt mit der Mietsache komme. Im streitigen Fall habe der angegebene Gastgeber nicht nur die Schlüssel zu der Wohnung gehabt, sondern sei von der Beklagten auch zur Rückgabe der Mietsache an die Klägerin ermächtigt worden.

Eine von den Erfolgsaussichten der Klage abweichende Kostenentscheidung sei nicht veranlasst. Die Beklagte habe Veranlassung zur Klage gegeben, weil sie ihre Verpflichtung zur Räumung nach Zugang der Kündigung nicht wahrgenommen habe, sondern dies lediglich in Aussicht gestellt habe.

Hinsichtlich des Antrags auf zukünftige Nutzungsentschädigung seien jedoch die Kosten durch die Klägerin zu tragen. Solche Anträge seien nur gerechtfertigt, wenn sich die Beklagte in Zahlungsverzug befunden hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Es sei auch nicht zu befürchten gewesen, dass die Beklagte bis zur Räumung mit der Nutzungsentschädigung in Verzug kommen würde. Auf eine eventuelle andere Beurteilung komme es für die Kostenentscheidung nicht an. Denn die Klägerin habe sich ausdrücklich auf zukünftige Zahlungen bezogen.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 03.02.2015, Az. 67 T 29/15


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