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Anforderungen an Tätigwerden eines Portalbetreibers bei Rechtsverletzung durch Dritte

BGH, Urteil vom 17. 08. 2011, Az. I ZR 57/09


Anforderungen an Tätigwerden eines Portalbetreibers bei Rechtsverletzung durch Dritte

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat erneut zur Haftung von eBay für die Markenrechtsverletzungen von Verkäufern, die das Internetauktionshaus nutzen, Stellung bezogen. Das Gericht stellte klar, das eBay dann für die Markenrechtsverletzungen Dritter haftet, wenn das Unternehmen Kenntnis von möglichen Rechtsverstößen erlangt und keinr weiteren Maßnahmen zur Abwehr von Verstößen unternimmt (BGH, Urteil vom 17. 08. 2011, Az. I ZR 57/09).

Relevante Normen: § 14 Abs. 2 und § 19 des Markengesetzes(MarkG) sowie § 7 Abs. 2 und § 10 des Telemediengesetzes (TMG)

Leitsätze der Redaktion

1. Ein Internetauktionshaus haftet für die Markenrechtsverletzungen Dritter, welche die zur Verfügung gestellte Plattform nutzen, nur dann, wenn es Kenntnis von den Rechtsverstößen erlangt und dennoch keine hinreichenden Maßnahmen zur Prävention weiterer Markenrechtsverstöße der gleichen Art unternommen hat.

2. Der Inhaber von Markenrechten ist nur dann verpflichtet, weitere Nachweise zur Unterstützung seiner juristischen Beanstandungen vorzulegen, wenn es sich um einen sehr schwer wiegenden Rechtsverstoß handelt, der nur durch eine eigene juristische Überprüfung erkennbar ist.

Sachverhalt und Verfahrenshergang – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Der Kläger des Verfahrens produziert diverse Parfüms. Hierzu zählt u. a. die bekannte Reihe „Davidoff“ welche in verschiedenen Varianten und Duftnoten vertrieben wird. Der Kläger ist Inhaber der Markenrechte des Parfüms und stellte fest, dass über das weltweit aktive Internetauktionshaus eBay sogenannte Stiftparfüms verkauft wurden, die das Logo und den Namen der Reihe „Davidoff“ verwendeten. Ein Stiftparfüm ist ein kleines Parfümfläschchen, das lediglich über eine maximale Füllmenge von 30 ml verfügt.

Im Verkauf dieser Stiftparfüms sah sich der Kläger in seinen Markenrechten an „Davidoff“ verletzt. Er mahnte deshalb das Internetauktionshaus eBay schriftlich ab. Er war der Auffassung, eBay hafte als Störer für die Verletzung der Markenrechte. Das Unternehmen sei deshalb zur Unterlassung verpflichtete und habe überdies die Nutzerdaten der Verkäufer an den Kläger herauszugeben. Diesem Begehren kam eBay indes nicht nach. Allerdings erklärte das Unternehmen, man habe die monierten Angebote beendet und aus dem Internet entfernt. Diese Maßnahmen erachtete der Kläger als unzureichend, sodass er die Gerichte anrief. Der BGH hatte zu entscheiden, nachdem bereits das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 13. 02. 2008, Az. 34 O 117/07) und auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. 03. 2009, Az. 20 U 73/08) mit dem Fall befasst waren.

Haftung für Dritte nur bei konkreter Kenntnis von Rechtsverletzungen - Auszug aus den Gründen
Der BGH, der das letzte Wort zu sprechen hatte, wies die Klage als zulässig aber unbegründet ab. Der Inhaber der Markenrechte an „Davidoff“ hatte damit vor dem höchsten Zivilgericht der Bundesrepublik Deutschland keinen Erfolg.

Der u. a. für das Markenrecht zuständige erste Senat führte aus, eBay hafte als Störer für eine Verletzung des Markenrechts nur dann, wenn das Unternehmen Kenntnis von den jeweiligen Rechtsverletzungen erhalten und es dennoch unterlassen habe, angezeigte Maßnahme zur Unterbindung künftiger Rechtsverstöße der gleichen Art anzuordnen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend allerdings nicht erfüllt, weil die Angebote aus dem Internet entfernt wurden, nachdem die Meldung der Markenrechtsverletzungen erfolgt war.

Daneben sei der Inhaber der Markenrechte allerdings nur verpflichtet, eBay weitere Nachweise zur Untermalung der geltend gemachten Rechtsverstöße zu liefern, wenn es aufgrund der Wortwahl der Abmahnung sowie der Gestaltung des monierten Angebots nur besonders schwierig sei, eine Abmahnung auf deren Begründetheit hin zu untersuchen. Weitere Unterlagen zur Konkretisierung der geltend gemachten Verletzung von Markenrechten seien folglich nur notwendig, wenn der Abgemahnte ohne die Konkretisierung eigene aufwendige, juristische Überprüfungen vornehmen müsse, um die Rechtsverstöße zu erkennen. Nach Auffassung der Richter würde eine derartige Überprüfung die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, sodass das mildere Mittel der Konkretisierung durch den Abmahnenden gewählt werden muss.

BGH, Urteil vom 17. 08. 2011, Az. I ZR 57/09


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