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Kostentransparenz bei Abo-Fallen im Internet |
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Geschrieben von: Rechtsanwalt Frank Weiß
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Dienstag, den 29. Dezember 2009 um 18:31 Uhr |
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Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar
sein, ansonsten ist die entsprechende AGB-Klausel unwirksam. Dies
entschied das Amtsgericht Gummersbach. Der Entscheidung zufolge wies
die Betreiberin zwar darauf hin, das Voraussetzung für die Anmeldung
eine Registrierungsgebühr sowie die weitere Mitgliedschaft
beitragspflichtig sei. Der weitere Hinweis, dass die Höhe der
jeweiligen Gebühren einer anderen Internetseite zu entnehmen sei,
benachteilige jedoch den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen und verstoße gegen das Transparenzgebot
allgemeiner Geschäftsbedingungen. Es könne dem Verbraucher nicht
zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht
nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu
zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des
Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln. Die zu zahlende Vergütung müsse
vielmehr bereits bei Beginn des Registrierungsvorgangs klar und
eindeutig erkennbar sein. Dies ist insbesondere dann zu fordern, wenn –
wie hier – die Registrierung eine längerfristige vertragliche Bindung
begründen soll. 10 C 221/08 Amtsgericht Gummersbach – erhältlich in
der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen
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Kommentare
Ich Trottel könnte mich in den Hintern beissen. Ich bin natürlich prombt auf die Abzocke von Streamloads.de hereingefallen und habe die erste Rate von 92€ leider schon bezahlt, weil ich Bammel vor weiteren Zahlungsvorderungen hatte.
Natürlich habe ich gleich gekündigt und habe darauf hin auch die Kündigungsbestätigung per Email bekommen.
Bis dahin wird aber noch die zweite Rate von 92€ fällig.
Meine Frage ist, muß ich die jetzt auch noch bezahlen, oder kann ich das ganze aussitzen?...und gibt es die Möglichkeit meine 92€ die ich schon bezahlt habe wiederzubekommen?
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