Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2

Was tun, wenn ein Mahnbescheid im Briefkasten liegt? Was passiert, wenn ich Widerspruch einlege? Wie viel Zeit bleibt mir dazu? Wie kann ich am besten auf einen Vollstreckungsbescheid reagieren? Diese und andere Fragen zum Mahnverfahren aus Schuldnersicht beantwortet der vorliegende Ratgeber "Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2".  
  • Einführung
  • Vorprüfung
  • Unterschied zur Mahnung
  • Widerspruch gegen Mahnbescheid
  • Widerspruchsfrist
  • Erklärungsinhalt
  • Streitiges Verfahren
  • Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
  • Formerfordernisse beim Einspruch

Einführung

Wann immer man einen Mahnbescheid zugestellt bekommt, gilt es, vorsichtig zu sein. Denn das Mahngericht, das diesen erlässt, hat keinesfalls geprüft, ob die geltend gemachte Forderung überhaupt besteht und ob sie in der angegebenen Höhe besteht, da eine solche Prüfung im Mahnverfahren von der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorgesehen ist.

Im vorliegenden zweiten Teil dieses Ratgebers wird das gerichtliche Mahnverfahren vor allem aus Schuldnersicht näher beleuchtet. Für den vermeintlichen Schuldner wird aufgezeigt, was er tun kann, wenn er einem Mahnbescheid erhält, welche Rechte er ausschöpfen kann und was droht, wenn er nicht rechtzeitig reagiert.
Alles, was der Antragsteller (Gläubiger) einer Forderung wissen sollte, kann dem Ratgeber "Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1" entnommen werden.

Vorprüfung

Die Gefahr, dass die Forderung nicht oder nicht in voller Höhe besteht, besteht immer. Bei der Rechnungsführung des Gläubigers können sich Fehler eingeschlichen haben. Auch ein Missbrauch des Mahnverfahrens in Form des Mahnbetruges ist nicht gänzlich auszuschließen.

Daher ist es wichtig, dass der Schuldner, der den Mahnbescheid erhält, zunächst immer überprüft, ob er überhaupt bezahlen muss. Wenn die Forderung besteht, empfiehlt es sich natürlich, diese schleunigst zu begleichen, um weitere Kosten zu vermeiden.

Wenn sie aber nicht besteht oder nicht in der angegebenen Höhe, beispielsweise, wenn der Schuldner noch Einwendungen (z. B. Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache) geltend machen will, so dass er nicht voll oder gar nicht bezahlen muss, dann sollte er Widerspruch beim Mahngericht einlegen. Denn nur so kann er eine gerichtliche Überprüfung der Forderung erzwingen.

Rechtstipp: Es empfiehlt sich in jedem Fall, auf einen Mahnbescheid zu reagieren, denn wer nichts tut, schneidet sich wichtige Rechtsschutzmöglichkeiten ab.

Unterschied zur Mahnung

Mahnbescheid und Mahnung sind streng zu trennen: Ein Mahnbescheid kommt immer vom Gericht, er trägt amtliche Stempel und wird amtlich zugestellt. Dieser enthält stets die Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs, den Hinweis, dass möglicherweise ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann, sowie den Vordruck für den Widerspruch. Eine Mahnung, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 286 Absatz 1 Satz 1 kennt, erhält man hingegen direkt vom Gläubiger oder von dessen Rechtsanwalt. Sie ist nicht vom Gericht und wird in privaten Umschlägen versendet; sie stellt eine Verzugsvoraussetzung dar. Weitere Erläuterungen zum Thema außergerichtliche Mahnung ergeben sich aus dem ersten Teil des Ratgebers "Gerichtliches Mahnverfahren".

Zu beachten ist: Der Schuldner kann - ebenso wie durch Klageerhebung - auch durch die Zustellung eines Mahnbescheids in Verzug gesetzt werden (§ 286 Absatz 1 Satz 2 BGB), denn deutlicher kann es ein Gläubiger nicht machen, dass er sein Recht verfolgen will.

Widerspruch gegen Mahnbescheid

Wenn ein Schuldner die im Mahnbescheid bezeichnete Forderung begründeterweise nicht begleichen will, sollte er gemäß § 694 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) Widerspruch beim zuständigen Mahngericht einlegen.

Für den Widerspruch sollte der Vordruck (§ 692 Absatz 1 Nr. 5 ZPO) benutzt werden, der dem Schuldner zusammen mit dem Mahnbescheid zugesendet wurde. Zwar ist die Verwendung des Vordrucks nicht zwingend, sie empfiehlt sich aber, da er gleichzeitig einen vollständigen Widerspruch erleichtert.

Anders als der Mahnantrag kann der Widerspruch gegen den Mahnbescheid (noch) nicht auf elektronischem Wege erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zwar bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat (Mahngericht). Es handelt sich also um das Amtsgericht, von dem der Mahnbescheid stammt.

Er ist ferner handschriftlich zu unterzeichnen.

Der Widerspruch muss enthalten, ob und in welchem Maße der Schuldner der geltend gemachten Forderung widersprechen will (§ 692 Absatz 1 Nr. 3 ZPO). Es genügt, wenn der Schuldner schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er widersprechen möchte. Empfehlenswert ist es aber immer, gleich auch anzugeben, im welchem Umfang widersprochen wird und warum. Hierbei sollte daher auch eine Begründung erfolgen. Es sollten Tatsachen und Beweismittel (Zeugen, Urkunden) bezeichnet werden, die den Widerspruch untermauern können.

Widerspruchsfrist

Die Frist für den Widerspruch beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner. Das gibt § 692 Absatz 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Zustellung bedeutet: Zugang des Mahnbescheids beim Schuldner. Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Mahnbescheid in den Machtbereich des Schuldners gelangt, etwa durch Einwurf in seinen Briefkasten.

Ein Widerspruch ist auch über die Zwei-Wochen-Frist hinaus möglich, solange kein Vollstreckungsbescheid vom Gericht verfügt wurde (§ 694 Absatz 1 ZPO). Das bedeutet: Solange der Vollstreckungsbescheid - aus dem internen Geschäftsbetrieb des Gerichtes - noch nicht ins Ablagefach der Geschäftsstelle des Gerichts gelangt ist, kann widersprochen werden.

Solche innergerichtlichen Vorgänge können beim Mahngericht erfragt werden, indem man sich einfach nach dem Stand des Mahnverfahrens erkundigt und fragt, ob schon Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Das Gericht ist zu solchen Auskünften verpflichtet, da diese für den Rechtsschutz benötigt werden.

Auch ein verspäteter Widerspruch ist nicht gänzlich umsonst, da er nach § 694 Absatz 2 BGB als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu behandeln ist (siehe Abschnitt "Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid"). Eine Zurückweisung eines verspäteten Widerspruchs - nur der Verspätung wegen - ist daher ausgeschlossen. Das Gericht teilt dem Schuldner in diesem Fall mit, dass der Widerspruch in dieser Weise umgedeutet wird. So hat der Schuldner die Möglichkeit, seinen Widerspruch zurückzunehmen, wenn er es nicht auf ein streitiges Verfahren ankommen lassen will.

Erklärungsinhalt

Der Widerspruch muss die Erklärung enthalten, dass die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt wird. Das ergibt sich aus § 696 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Nur so kann erreicht werden, dass das Mahngericht das Verfahren an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht abgibt. Der Vordruck für den Widerspruch, den man auch benutzen sollte, enthält diese Erklärung bereits.

Die Erklärung kann auch wieder zurückgenommen werden, und zwar bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache (§ 696 Absatz 4 ZPO).

Ohne diese Erklärung kommt es zum Stillstand des Mahnverfahrens. Allerdings kann auch der Antragsteller das streitige Verfahren beantragen.

Streitiges Verfahren

Nach dem Widerspruch passiert oftmals folgendes: der Schuldner bekommt Post von einem ganz anderen Gericht als dem, an welches er den Widerspruch gesendet hat. Der Widerspruch führt nur dazu, dass kein Vollstreckungsbescheid mehr erlassen werden kann. Das Verfahren wird aber gemäß § 696 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vom Mahngericht an das für die normale Klage zuständige Gericht abgegeben, soweit dies von einer Partei beantragt wurde (siehe vorheriger Abschnitt). Hierbei handelt es sich sehr oft nicht um das Gericht, das für das Mahnverfahren zuständig ist (Näheres hierzu im ersten Teil des Ratgebers "Gerichtliches Mahnverfahren").

Rechtstipp: Wer hierfür die Beratungs- und Prozesskosten nicht selbst tragen kann, dem gewährt der Staat finanzielle Hilfen für den Prozess. Auskünfte hierzu erteilen gerne die Gerichte und Rechtsanwälte.

Ein Schuldner, der unbekannt verzogen ist, nachdem er einem Mahnbescheid widersprochen hat, kann sich durch den Umzug nicht vor der Klage "verstecken". Die Klage kann ihm "öffentlich zugestellt" werden (per Aushang im Gerichtsgebäude), da er mit der Klage rechnen muss (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2 W 2/03). Dann kommt es unter Umständen zur Verhandlung, ohne dass er wirklich davon weiß, und er kann sich nicht effektiv verteidigen.

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

Was kann der Schuldner noch machen, wenn ihm bereits ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, und er diesen aber nicht akzeptieren will? Dieser Fall kommt öfters vor, als man annehmen könnte, denn oftmals vergisst der Schuldner einfach rechtzeitig Widerspruch einzulegen, oder er verwechselt beispielsweise Mahnung mit Mahnbescheid, denkt, dass das ja alles nicht so schlimm sei und wartet auf die zweite Mahnung, die aber nicht kommt, da bereits das Mahnverfahren läuft.

Dann nützt der Gläubiger dieses Nicht-Reagieren seines Gegners natürlich aus und beantragt den Vollstreckungsbescheid. Alles nicht weiter tragisch, denn der Schuldner erhält vom Gesetzgeber eine zweite Chance, seine Rechte zu wahren - den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, der nach § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) möglich ist. Auch dieser führt dazu, dass es zum streitigen Verfahren kommt (§ 700 Absatz 4 ZPO), wo er seine Einwendungen geltend machen kann.

Formerfordernisse beim Einspruch

Erhebt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (siehe vorheriger Abschnitt), sollte beachtet werden:

  • Der Einspruch muss an das Gericht gerichtet sein, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Das ist das für das Mahnverfahren zuständige Amtsgericht, das Mahngericht.
  • Die Einspruchsschrift muss nach § 340 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) den Vollstreckungsbescheid mit Datum und Aktenzeichen bezeichnen, gegen den der Einspruch gerichtet ist.
  • Es muss erklärt werden, dass Einspruch eingelegt wird. Wird nur gegen einen Teil des Vollstreckungsbescheides Einspruch (Teilanfechtung) eingelegt, so ist dieser Teil genau zu bezeichnen.

Eine Begründung ist nicht erforderlich, da § 340 Absatz 3 ZPO beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nicht gilt (§ 700 Absatz 3 Satz 3 ZPO). Eine Begründung mit der Angabe von Tatsachen und Beweismitteln (Zeugen, Urkunden) ist aber durchaus zu empfehlen, da dem Einspruch ja regelmäßig ein streitiges Verfahren folgt, in dem vom Schuldner eine Klageerwiderung, also Begründung, verlangt wird.

Der Einspruch ist in der Regel handschriftlich zu unterzeichnen.

Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 339 Absatz 1 ZPO zwei Wochen. Es handelt sich um eine Notfrist, das heißt, die Frist kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Schuldner zu laufen.

Der Einspruch kann übrigens jederzeit zurückgenommen werden - ohne Zustimmung des Gläubigers aber nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung.

Rechtstipp: Kommt es durch den Einspruch zum streitigen Verfahren, ist auch hier zu empfehlen, anwaltlichen Rat zu suchen - auch ohne Anwaltszwang. Auch hier wird wieder Beratungskosten- und Prozesskostenhilfe gewährt, wenn der Schuldner diese Kosten nicht selbst tragen kann. Einzelheiten dazu können bei Gericht oder jedem Anwalt erfragt werden.

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Neueste Kommentare

Ich bitte um Hilfe...
ich wurde von diesem JW handelsysteme gmbh chemnitz verarscht
und jetzt muss ich 298 euros zahlen !!!

bei...

Mounir Mounir 15. Juni, 2013 |

stimmt - offenbar ist "frankkrahmerdes" aber der zur Zeit aktive Ebay-Name und soll unbedingt mit positiven Bewertungen gefüllt werden;...

wichmännchen wichmännchen 14. Juni, 2013 |

Mittlerweile vesendet auch die Lebensgefährtin von Benjamin Thorn, Sara Hegewald, fließig Abmahnungen. Nun haben wir ein...

Abgemahnter Abgemahnter 13. Juni, 2013 |

Hallo Alex, mal unterstellt, das du des lesens mächtig bist, dann stöbere mal hier in diesem Blog rum und du wirst alles finden um...

Hubert Hubert 13. Juni, 2013 |

Wir in den Medien...