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Fahrverbot bei zumutbarer Anstellung eines Chauffeurs |
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Donnerstag, den 10. Mai 2007 um 14:57 Uhr |
Das Gericht kann von der
Verhängung eines nach der Bußgeldverordnung vorgesehenen Fahrverbots bei
gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes absehen, wenn die Anordnung des
Fahrverbots für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Dies kann
sich in bestimmten Fällen aus der Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis wegen der
beruflichen Tätigkeit des Betroffenen ergeben. Hierauf kann sich der Autofahrer
in der Regel jedoch dann nicht berufen, wenn ihm zumutbar ist, für die Zeit des
Fahrverbots einen Fahrer anzustellen. Bei einem einmonatigen Fahrverbot hielt
dies das Amtsgericht Lüdinghausen bei einem Monatsnettoeinkommen des
Betroffenen von 4.000 bis 5.000 Euro für zumutbar.
Urteil des AG Lüdinghausen vom
31.10.2005
10 OWi 400 Js 144/05 - 190/05
DAR 2006, 165
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 10. Mai 2007 um 15:03 Uhr |