Zwangsvollstreckung: keine Beschränkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs wurde festgestellt, dass es unzulässig ist, wenn in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Schuldner erlaubt wird, alle Einzelangaben in den von ihm herauszugebenden Kontoauszügen – ausgenommen der Tagessalden – zu schwärzen. In dem einschlägigen Verfahren vor dem Amtsgericht hatte ein Gläubiger die Pfändung sämtlicher Konten, Sparverträge, Kreditverträge und Kontokorrentverhältnisse veranlasst, woraufhin die Richter den Beschluss mit der in Streit stehenden Beschränkung erließen. Der Bundesgerichtshof urteilte in der Folge, dass für die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts keine Grundlage im Gesetz existiere und erklärte die Herausgabeanordnung insofern für unwirksam.
Urteil des BGH vom 23.02.2012
VII ZB 59/09
WM 2012, 593
dem Schuldner gestattet, sämtliche Angaben in den von ihm herauszugebenden Kontoauszügen zu den einzelnen Buchungsvorgängen - mit Ausnahme der sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessalden - zu schwärzen. Für eine solche Beschränkung der Herausgabeanordnung gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Urteil des BGH vom 23.02.2012
VII ZB 59/09
WM 2012, 593









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