Zurückweisung einer Vorbehaltszahlung des Schuldners
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem Gläubiger und Schuldner eines vollstreckungsfähigen Zahlungsurteils über einen Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen stritten. Der Schuldner legte zuvor Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts ein, keine Revision des Zahlungsurteils zuzulassen. Aufgrund der ausstehenden Überprüfung kam der Schuldner in der Folge seiner Zahlungspflicht aus dem Urteil ausdrücklich nur unter Vorbehalt nach. Seine vorläufige Zahlung sollte lediglich drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abwenden, jedoch nicht als Anerkennung der Gläubigeransprüche dienen. Der Bundesgerichtshof hatte letztlich darüber zu entscheiden, ob der Gläubiger nach der Teilzahlung des Schuldners dennoch Zinsen wegen Verzugs einfordern kann.
Nach Auffassung des Gerichts kann der Gläubiger Zinsen wegen verspäteter Zahlung verlangen, wenn er die zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung dienende Zahlung seitens des Schuldners zurückweise. Akzeptiert er jedoch die unter Vorbehalt getätigte Schuldnerleistung, komme ein derartiger Anspruch nicht mehr in Betracht. Dabei sei ohne Belang, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht klar ist, ob der Gläubiger den Betrag einbehalten darf.
Urteil des BGH vom 15.03.2012
IX ZR 35/11
WM 2012, 754
MDR 2012, 604









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