Zahlungsschwierigkeit bedeutet nicht Zahlungsunfähigkeit

Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners auch über die gesetzliche Dreimonatsfrist hinaus anfechten, wenn dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war (§ 130 InsO). Der Insolvenzverwalter kann dann an den Gläubiger erfolgte Zahlungen zurückfordern. Nicht jede Zahlungsschwierigkeit eines Unternehmens muss jedoch auf eine bereits bestehende Zahlungsfähigkeit hindeuten.

So entschied das Amtsgericht Hamm, dass nicht allein daraus, dass ein Schuldner seinen Gläubiger wissen lässt, es sei ihm derzeit nicht möglich, die offenen Forderungen zu begleichen, die Kenntnis der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit gefolgert werden kann. Diese Mitteilung kann auch lediglich auf eine Unternehmenskrise hinweisen. Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Urteil des AG Hamm vom 15.10.2010
24 C 318/10
jurisPR-InsR 9/2011, Anm. 5
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Neueste Kommentare

Ein freundliches „Hallo“ Herr Justiziar!

Die Orthographie in Ihren Abmahnschreiben und Ihrem Beitrag ist frappierend.

Außerdem...

Anita Winterhagen Anita Winterhagen 22. Mai, 2013 |

Ihr Vorname kommt mir bekannt vor... :-)

Jim Jim 22. Mai, 2013 |

Also wäre ich einer der Dateninhaber, die hier auf der Webseite gerade wild in die öffentlichkeit transportiert werden, würde ich die...

Stefan Stefan 22. Mai, 2013 |

Hi,
nein, bis jetzt, 20 Tage später, kam noch nichts...

ralfii ralfii 22. Mai, 2013 |

das hoffe ich auch das sowas nicht durchgehen kann

wenn die person, die dahintersteckt alle rechte an den bildern besitzt
könnte...

skywalker83 skywalker83 22. Mai, 2013 |

Wir in den Medien...