Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Zurücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner, ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig ist. Der Schuldner beantragte die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Im Schlusstermin beantragte die Gläubigerin, die Restschuldbefreiung zu versagen. Daraufhin nahm der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück. Das Insolvenzverfahren wurde nach der Schlussverteilung aufgehoben. Der Schuldner beantragte erneut die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und die Verfahrenskosten wurden gestundet. Die Gläubigerin hat beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen und Restschuldbefreiung angekündigt. Der Bundesgerichtshof hat der Rechtsbeschwerde der Gläubigerin stattgegeben. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung sei unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Gleiches gelte, wenn der Restschuldbefreiungsantrag in dem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist. Stelle der Schuldner in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren über sein Vermögen keinen Antrag auf Restschuldbefreiung, gelte die Sperrfrist von drei Jahren ebenfalls, so die Richter. Nehme der der Schuldner im Erstverfahren seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern, könne nichts anderes gelten. Die Sperrfrist von drei Jahren beginnt in einem solchen Fall mit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung
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