Schuldner muss Bestimmung eines Empfängerkontos beachten

Teilt ein Gläubiger seinem Schuldner ein bestimmtes Girokonto für die Überweisung einer Geldschuld mit, ist davon auszugehen, dass eine Überweisung auf ein anderes Konto nicht akzeptiert wird. Leistet der Schuldner die Zahlung auf ein anderes, ihm anderweitig bekannt gewordenes Konto des Gläubigers, liegt darin keine Erfüllung der Schuld.

Die Bestimmung eines Empfängerkontos kann vielfältige, vom Schuldner zu respektierende Gründe, wie z. B. Kontopfändung durch Dritte, Zugriff der Bank etc. haben. Hält sich der Schuldner nicht daran, kann der Gläubiger nochmalige Zahlung verlangen.


Urteil des OLG Köln vom 20.01.2006

19 U 63/05

ZAP EN-Nr. 778/2006

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Das ist interessant. Von welchem Landgericht kommt denn die einstweilige Verfügung?

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