Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen durch den Staat unzulässig ist. Die Gläubigerin, eine Oberjustizkasse, betreibt als Vollstreckungsbehörde die Beitreibung von Justizkostenforderungen gegen den Schuldner, einen Strafgefangenen. Dieser macht wegen behaupteter menschenunwürdiger Haftunterbringung Schadensersatzansprüche gegen das Land geltend. Die Gläubigerin hat als Vollstreckungsbehörde einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners an das Land als Drittschuldnerin auf Auszahlung von Beträgen aus allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das Land gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden ist. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt. Die Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen erweise sich unter Berücksichtigung der Funktion und des Zwecks dieses Anspruchs als unzulässige Rechtsausübung. Stehe einem Strafgefangenen ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen gegen den Staat zu, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufrechnung des Staates mit Gegenforderungen unzulässig. Der Anspruch des Strafgefangenen auf Geldentschädigung leite sich aus dem Schutzauftrag der Grundrechte ab. Er habe neben der Genugtuung für den Verletzten auch den Zweck einer wirksamen Sanktion und Prävention in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber zumindest alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen, so die Richter. Diesen Zweck könne der Geldentschädigungsanspruch nur wirksam erfüllen, wenn er für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen habe. Dies sei nicht der Fall, wenn die Forderungen, mit denen der Staat aufrechnen möchte, bei wirtschaftlicher Betrachtung wertlos sind, weil der Strafgefangene vermögenslos ist. 05.05.2011 - VII ZB 17/10 Bundesgerichtshof
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