Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen
Einem Betreiber einer Privatschule wurde von den Eltern eines an der Schule angemeldeten Kindes ein Elterndarlehen gewährt. Als der Träger der Schule sodann insolvent ging, stand noch eine Darlehensforderung in Höhe von 2.630 Euro aus. Diesen Betrag wollten die Eltern mit dem monatlich zu entrichtenden Schulgeld in Höhe von 250 Euro je Schüler verrechnen lassen. Der Insolvenzverwalter, unter dessen Aufsicht der Schulbetrieb fortgeführt wurde, lehnte die Aufrechnung ab, woraufhin die Parteien ihren Streit vor Gericht weiterführten.
Der Bundesgerichtshof gab dem Insolvenzverwalter Recht. Würde es den Eltern möglich sein, gegen eine Forderung aus der Insolvenzmasse – also gegen den Anspruch auf Schulgeldzahlung – mit ihrem nunmehr als Insolvenzforderung geltenden Anspruch aus dem Darlehen aufzurechnen, hätte dies einen enorm negativen Effekt auf die Sanierungschancen des insolventen Schulträgers. In der Konsequenz würde durch die Aufrechnung der Sinn und Zweck der Insolvenzanmeldung ausgehebelt. Für die Eltern hat das Urteil zur Folge, dass sie das Schulgeld in vollem Umfang entrichten müssen, von ihrer Darlehensforderung dagegen nur einen gemäß einer bestimmten Quote festgelegten Betrag nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erhalten.
Urteil des BGH vom 20.10.2011
IX ZR 10/11
NJW-RR 2012, 182
NZM 2012, 195









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