Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig
In einem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht urteilten die Richter, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, wonach dauerhafte Zusatzgebühren bei Umwandlung eines gewöhnlichen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto erhoben werden, nicht zulässig ist. Auf Klägerseite stand dabei der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der eine entsprechende AGB-Regelung einer in Schleswig-Holstein sitzenden Direktbank beanstandete.
Seit Juli 2011 ist Banken per Gesetz die Pflicht auferlegt, ein bei ihnen geführtes Girokonto auf Antrag des Kontoführenden in ein Pfändungsschutzkonto umzuändern. Auf diese Weise kann der Kontoinhaber bei einer Pfändung des Kontos den Zugriff des Gläubigers auf einen bestimmten Betrag unterbinden. Über diesen monatlichen Pfändungsfreibetrag kann dann allein der Kontoinhaber verfügen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Existenzsicherung eines Schuldners. Während nach altem Recht noch die Aufhebung einer Pfändung durch ein Vollstreckungsgericht möglich war, können Schuldner ihre Existenzgrundlage seit dem 01.01.2012 nur noch mithilfe der Kontoumwandlung in ein Pfändungsschutzkonto absichern. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die Absicherung von Sozialleistungen, die auf ein debitorisch geführtes Konto eingehen.
Im vorliegenden Fall bot die ohne Filialnetz agierende Direktbank ihren Kunden ein Girokonto an, für dessen Führung die Bank keine Gebühren berechnete. Neben der kostenlosen Girokontoführung beinhaltete das Angebot für die Kunden die Möglichkeit zum Onlinebanking und die Bereitstellung von EC-/Maestro- bzw. VISA-Karte. Will der Kunde hingegen ein Pfändungsschutzkonto betreiben, erhebt die Bank dafür Gebühren in Höhe von 10,90 Euro. Des Weiteren sieht eine Klausel in den AGB der Bank vor, dass der Bankkunde bei einer dahin gehenden Modifikation des Girokontos keinen Anspruch mehr auf Nutzung der Karten hat. In einem solchen Fall wird auch die Gewährung eines – gegebenenfalls bis dahin bewilligten – Dispositionskredits ausgeschlossen. Zudem hat die AGB-Klausel zum Inhalt, dass die Bank nicht verpflichtet ist, eine einmal durchgeführte Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto wieder rückgängig zu machen. Nach Meinung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ist diese AGB-Regelung unwirksam, weil sie gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoße und eine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher darstelle.
Das Oberlandesgericht folgte der Rechtsauffassung des Klägers und stellte fest, dass die Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für das Führen eines Pfändungsschutzkontos durch die beklagte Bank unzulässig ist. Zumindest dürfe die Direktbank dann keine höheren Gebühren verlangen, wenn die von der Bank angebotenen Leistungen in Zusammenhang mit dem Konto im Wesentlichen gleich bleiben. Es gehöre zu den gesetzlichen Pflichten der Bank, eine vom Kontoinhaber gewünschte Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto umzusetzen. Erhebt die Bank sodann eine zusätzliche Gebühr für das Führen des Kontos, ohne ihrerseits weitergehende Leistungen zu erbringen, so wälze sie in ungerechtfertigter Art und Weise die Aufwendungen für die Erfüllung ihrer Pflicht auf den Kunden ab.
Außerdem erkannten die Richter in der per AGB-Klausel wegfallenden Nutzungsmöglichkeit der bereits ausgehändigten Bankkarten eine gesetzeswidrige Benachteiligung des Bankkunden. Ein Dauerschuldverhältnis zwischen der Bank und dem Kunden bildet die Grundlage für den Gebrauch der Karten. Dieses kann nur durch Kündigungserklärung nebst entsprechendem Kündigungsgrund beendet werden. Nach Meinung des Gerichts könne die Kündigung hier nicht aufgrund einer allgemeinen Klausel erfolgen. Es bedürfe vielmehr stets einer Einzelfallprüfung durch die Bank. Statt einer Kündigung aller Karten komme demnach auch eine lediglich partielle – oder auch überhaupt keine – Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit infrage.
Ferner bemängelte das Gericht die undeutliche Formulierung der Klausel betreffend des Dipositionskredits, wonach eine weitere Einräumung des Kredits ausgeschlossen wird. Für den Bankkunden sei nicht klar ersichtlich, ob er nach Modifikation seines Kontos den Dispositionskredit umgehend zurückzuzahlen hat, ob er eine entsprechende Erklärung seitens der Bank abzuwarten hat oder ob auf ihn lediglich erhöhte Zinsgebühren für eine geduldete Kontoüberziehung warten.
Zu guter Letzt hielten die Richter auch die Passage in den AGB, wonach kein Anspruch des Bankkunden auf Rückumwandlung des Kontos in ein gewöhnliches Girokonto besteht, für rechtlich nicht tragbar. Diese Regelung benachteilige den Verbraucher in unangemessenem Umfang. Die Führung eines Kontos als Pfändungsschutzkonto verfolge den Zweck, die Existenz des Kontoinhabers abzusichern. Es sei hingegen nicht angebracht, dem Kunden diesen Schutz aufzuzwingen, wenn sein Interesse an der Führung des Kontos als Pfändungsschutzkonto entfällt. Die Bank dürfe dem Kunden nicht verweigern, sein Konto wieder als Girokonto mit den üblichen Konditionen zu führen.
26.06.2012 - 2 U 10/11 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht








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