Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der aus Insolvenzanfechtung folgende Rückgewähranspruch abgetreten werden kann. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Eine der Gesellschafterinnen der Schuldnerin ist ebenfalls insolvent. Der Beklagte ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Gesellschafterin. Der Verwalter trat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschafterin Insolvenzanfechtungs- und Bereicherungsansprüche gegen den Beklagten an den Kläger ab, die ein Pfandrecht an zwei Konten betrafen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Aufhebung des Pfandrechts an den Konten zuzustimmen. Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Die Abtretung des Anfechtungsanspruchs sei nicht ausgeschlossen. Die Rückgewähr eines anfechtbar aus dem Vermögen des Schuldners weggegebenen Vermögensgegenstandes durch dessen Übertragung an einen anderen Gläubiger als die Insolvenzmasse könne ohne Veränderung des Anspruchsinhalts erfolgen, so die Richter. Die Rückgewähr des Vermögensgegenstandes an einen Dritten widerspreche nicht dem Zweck des Anfechtungsrechts. Aufgabe der Insolvenzanfechtung sei, den Bestand des den Gläubigern haftenden Schuldnervermögens dadurch wiederherzustellen, dass bestimmte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht würden. Dieser Zweck könne auch dann erreicht werden, wenn der Insolvenzverwalter nicht den anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstand zurückerhalte, sondern den Rückgewähranspruch verwerte. Voraussetzung sei nur, dass eine gleichwertige Gegenleistung zur Masse gelange. Die dem Insolvenzverwalter obliegende Verwertung der Masse könne durch die Abtretung des Anfechtungsanspruchs sogar erleichtert und beschleunigt werden. 17.02.2011 - IX ZR 91/10 Bundesgerichtshof
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