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Abschleppen aus Feuerwehranfahrtszone |
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Geschrieben von: Administrator
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Donnerstag, den 10. Mai 2007 um 15:05 Uhr |
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Ein Grundstückseigentümer beauftragte einen Abschleppunternehmer
mit der Beseitigung eines Pkw, der von einem Unbekannten im absoluten
Halteverbot und zudem in der als solcher gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone
abgestellt worden war. Der Grundstückseigentümer verlangte vom Halter die
Erstattung der Abschleppkosten, der Kosten für die Halterermittlung und einer
Unkostenpauschale für Porto und Telefon von 25 Euro.
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Fahrzeug war in
der Feuerwehranfahrtszone abgestellt und bedeutete eine Gefahr für die
Hausbewohner. Daher entspricht es dem Willen eines objektiven, vernünftigen
Fahrzeughalters, seinen Wagen möglichst schnell aus dem absoluten Halteverbot
zu entfernen. Ein tatsächlich entgegenstehender Wille des Halters ist dabei
rechtlich unbeachtlich. Da sämtliche Kosten und Auslagen notwendig waren,
musste der Verursacher in voller Höhe Ersatz leisten.
Urteil des LG München I vom 17.03.2005
6 S 21870/04
DAR 2006, 217
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 10. Mai 2007 um 15:07 Uhr |