Wirksamkeit einer Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zwangseinziehung eines GmbH-Geschäftsanteils bereits unmittelbar mit ihrer Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter Wirksamkeit erlangt, sofern gesellschaftsvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Wirksamkeit tritt damit nicht - wie von einigen Oberlandesgerichten angenommen - erst mit der Zahlung der Abfindung an den Ausscheidenden ein.
In diesem Zusammenhang wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass die beschließenden Gesellschafter dafür Sorge zu tragen haben, dass die Abfindung aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft geleistet wird. Wird dies unterlassen, haften die Gesellschafter persönlich für die Abfindung im Verhältnis ihrer Beteiligung.

 

Urteil des BGH vom 24.01.2012

II ZR 109/11

ZIP 2012, 422

BB 2012, 664

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Neueste Kommentare

Was es alles für Sachen gibt...da hat sie (oder ein er?) sich tatsächlich eine falsche Identität gekauft. Wenn denn wirklich bezaht wurde...

Jim Jim 24. Mai, 2013 |

Hier wird aber definitiv mitgelesen...
Die Medikamente sind nun von der Homepage verschwunden...

Michael Michael 24. Mai, 2013 |

Hallo zusammen,
gleiche Problem hier, dietzinator oder wie auch immer hat ein Trikot gekauft und nicht bezahlt. Ich gehe mal davon aus,...

patrick patrick 24. Mai, 2013 |

Hallo,

ich habe heute auch Post von Herrn Oswald bekommen. Er hat in einer eBay Auktion auf mein Samsung S4 geboten, 1€. Da ich das...

Schneider Schneider 24. Mai, 2013 |

würde auch super zu frontal21 (ZDF) passen

revanche revanche 24. Mai, 2013 |

Wir in den Medien...