Wirksamkeit einer Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils
In diesem Zusammenhang wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass die beschließenden Gesellschafter dafür Sorge zu tragen haben, dass die Abfindung aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft geleistet wird. Wird dies unterlassen, haften die Gesellschafter persönlich für die Abfindung im Verhältnis ihrer Beteiligung.
Urteil des BGH vom 24.01.2012
II ZR 109/11
ZIP 2012, 422
BB 2012, 664








Kommentare (0)