Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Insolvenzantrag als rechtsmissbräuchlich zu erachten ist, wenn mit dem Insolvenzverfahren der ausschließliche Zweck verfolgt wird, einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen. Die Gläubigerin beantragte zunächst wegen einer Darlehensforderung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Nachfolgend hat sie den Antrag lediglich auf eine Teilforderung gestützt. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens das Insolvenzverfahren eröffnet. Die von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Antrag eines Gläubigers nur dann zulässig ist, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. In aller Regel werde einem Gläubiger, dem eine Forderung zustehe und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon wegen des staatlichen Vollstreckungsmonopols nicht abgesprochen werden können. Ausnahmsweise fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag allein zu dem Zweck gestellt werde, einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen. Das Rechtsschutzinteresse entfalle jedoch nur dann, wenn der Gläubiger ausschließlich insolvenzwidrige Zwecke verfolge. Erstrebe der Gläubiger neben einer quotalen Befriedigung zugleich die Ausschaltung eines zahlungsunfähigen Wettbewerbers, könne ihm ein Rechtschutzinteresse nicht versagt werden, so der Bundesgerichtshof. Der Nebenzweck, einen insolventen Schuldner an einer weiteren Tätigkeit zu hindern, schließe mit Rücksicht auf den allgemeinen Verkehrsschutz das Rechtsschutzinteresse nicht aus. 19.05.2011 - IX ZB 214/10 Bundesgerichtshof
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