Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht

Testamente sind selten eindeutig formuliert. Oft liegt der wirkliche Wille des Erblassers im Dunkeln. Das Gesetz gibt zahlreiche Auslegungsregeln vor, die bei zweifelhaften Formulierungen weiterhelfen. Der Testierwillige sollte diese Regeln kennen: Nur so kann er eindeutig formulieren und damit sicher sein, dass sein Wille auch zur Ausführung kommt. Der Ratgeber erläutert alle Möglichkeiten, wie das Erbe in einem Testament verteilt werden kann: Erbeinsetzung mit Vorerbschaft, Nacherbschaft oder Ersatzerben, Vermächtnis, Auflage, Enterbung und Erbverzicht. Unterschiede und Konsequenzen der Gestaltungsformen werden übersichtlich dargestellt. Aber auch die Grenzen der Testierfreiheit, die sich insbesondere aus dem Pflichtteilsrecht ergeben, werden aufgezeigt.
  • Testierfreiheit
  • Testamentserbe
  • Unwirksame Testamente
  • Erbengemeinschaft
  • Ersatzerbe
  • Vor- und Nacherbschaft
  • Rechtsstellung des Vorerben
  • Vermächtnis
  • Besondere Vermächtnisse
  • Erwerb des Vermächtnisses
  • Haftung des beschwerten Erben
  • Auflagen
  • Enterbung
  • Erbunwürdigkeit
  • Pflichtteil
  • Berechnung des Pflichtteils
  • Entziehung des Pflichtteils
  • Erbverzicht

Testierfreiheit

Grundsätzlich ist jeder Mensch in der Entscheidung frei, was er wem nach seinem Tod vermachen will. Es gilt die Testierfreiheit. Doch gerade darin besteht eine Gefahr. In Testamenten bleibt der wirkliche Wille des Erblassers oft unklar, nicht selten ergeben sich Widersprüche und Zweideutigkeiten. Für diese Fälle hat das Gesetz zahlreiche Auslegungsregeln geschaffen, die für widersprüchliche und uneindeutige Angaben des Erblassers Rechtsfolge vorsehen. Der Testierwillige muss diese Regeln kennen, um seine Verfügungen so zu formulieren, dass sein Wille auch zur Ausführung kommt.

Dieser Ratgeber informiert darüber, in welcher Weise der Erblasser sein Vermögen verteilen kann. Er behandelt alle letztwilligen Verfügungen, die in einem Testament getroffen werden können: Erbeinsetzung mit Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis, Auflage, Enterbung und Erbverzicht. Daneben zeigt er die (wenigen) Grenzen auf, die das Gesetz der Testierfreiheit setzt und die der Testierende in seine Überlegungen mit einbeziehen muss: das Pflichtteilsrecht und das Gebot der guten Sitten.

Für die Beantwortung grundlegender Fragen zum Testament, etwa wie es aussehen sollte und welche verschiedenen Formen möglich sind, sei auf den Ratgeber "Eigenhändiges und öffentliches Testament" verwiesen.

Testamentserbe

Die Paragrafen 1937 und 2087 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln die Erbeinsetzung. Grundsätzlich kann der Erblasser eine oder mehrere Personen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge als Erben einsetzen.

Erbe ist in dem Fall derjenige oder sind diejenigen, die nach dem Willen des Erblassers die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) in sein Vermögen mit allen Rechten und Pflichten antreten sollen.

Zu ermitteln, ob der Bedachte diese weitreichende Stellung erhalten, oder nur einen Anspruch auf einen Teil des Vermögens oder einen bestimmten Vermögensgegenstand gegen die Erben haben soll, ist oft nicht einfach. Die Formulierung kann bei Rechtsunkundigen nicht alleiniger Anhaltspunkt für die Ermittlung des Willens sein. Selbst bei dem Wortlaut "ich vermache..." kann eine Erbeinsetzung vorliegen, zumal wenn es heißt "ich vermache alles...". Umgekehrt setzt die Auslegung eines Testaments als Erbeinsetzung nicht notwendig voraus, dass dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nachlasses verbleibt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2004, Aktenzeichen: IV ZR 135/03).

Ein Erbe erbt nie einen bestimmten Gegenstand. Als Alleinerbe erbt er alles; neben anderen Erben erbt er einen Erbanteil am gesamten Nachlass, der dann auseinandergesetzt werden muss.

Ist einer Person im Testament ein bestimmter Gegenstand zugedacht, kann es sich um Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung handeln. Dies ist Frage der Testamentsauslegung, die den wirklichen Willen des Erblassers ermittelt. Hierzu werden alle Umstände herangezogen, auch solche die sich nicht aus der Testamentsurkunde ergeben, sondern auf äußere Umstände zurückzuführen sind. Anhaltspunkte können etwa nachträgliche Veränderungen im Vermögensbestand, Hinzukommen weiterer Erben, und Äußerungen des Erblassers zu Lebzeiten sein.

Unwirksame Testamente

Verfügungen von Todes wegen können von Anfang an nichtig sein. Dazu zählt ein Testament, dass vollkommen unbestimmte, widersinnige sowie rechtlich und tatsächlich unmögliche Bestimmungen oder Bedingungen enthält.
Ein Testament ist aber auch von Anfang an unwirksam:

  • bei Verstoß gegen zwingende Vorschriften über Errichtung oder Form eines Testaments einschließlich der Testierfähigkeit.
  • bei Sittenwidrigkeit.

Eine besondere Regelung enthält § 14 Nr. 1 Heimgesetz (HeimG), wonach die Erbeinsetzung eines Altenheimträgers oder des Heimpersonals durch Heimbewohner nichtig ist, wenn der Erbe davon Kenntnis hat. Die Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebilligt, weil dadurch vermieden werden soll, dass "die Hilf- oder Arglosigkeit alter Menschen" ausgenutzt wird und "durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder -versprechen eine unterschiedliche Behandlung von Altenheimbewohnern eintritt" (Urteil des BVerfG vom 23.07.1998, Aktenzeichen: 1 BvR 434/98). Das Gesetz wird weit angewandt und eine Umgehung der Regelung von den Gerichten in aller Regel nicht geduldet. So darf auch die Ehefrau eines in einem Pflegeheim arbeitenden Pförtners von einer Heimbewohnerin nicht als Erbin in ihrem Testament bedacht werden (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.01.2001, Aktenzeichen: 20 W 71/99). Dagegen dürfen Betreuer in der Familie sowie Mitarbeiter von ambulanten Pflegebetrieben - anders als Angestellte eines Pflegeheimes - von den bedürftigen Personen als Erben ins Testament aufgenommen werden, weil bei dieser Art der Betreuung kein so festes Verhältnis oder eine Abhängigkeit zu erwarten ist wie bei stationärer Pflege (Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.02.2001, Aktenzeichen: 3 Wx 350/00 und 366/00).

Das für Beamte oder im öffentlichen Dienst stehende Angestellte geltende Annahmeverbot von Belohnungen erfasst zwar auch dienstbezogene Zuwendungen von Todes wegen, die tarifrechtlichen Vorschriften betreffen jedoch nur das Dienstverhältnis und führen deshalb nicht zur Unwirksamkeit eines Testaments.

Sittenwidrigkeit kann zum Schutz der Testierfreiheit nur in schweren Ausnahmefällen angenommen werden. Dabei ist immer das zum Zeitpunkt des Erbfalls geltende Sittenverständnis ausschlaggebend. So wird heute das so genannte "Geliebtentestament", bei dem ein verheirateter Ehegatte alles seiner Geliebten vermacht, nicht mehr per se als sittenwidrig angesehen (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24.07.2001, Aktenzeichen: 1Z BR 20/01) Eine Sittenwidrigkeit kommt nur noch dann in Betracht, wenn die Zuwendung ausschließlich als Gegenleistung für eine sexuelle Hingabe erfolgt ist (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.12.1997, Aktenzeichen: 3 Wx 278/97).

Auch der Einfluss in die Eheschließungsfreiheit des Erben führt grundsätzlich nicht zur Sittenwidrigkeit. Ein Vater kann seine Kinder für den Fall enterben, dass sie nicht "standesgemäß" heiraten. Ihre "berechtigten Belange" sind für diesen Fall durch das Pflichtteilsrecht gewahrt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.12.1998, Aktenzeichen IV ZB 19/97).

Ob nur einzelne Bestimmungen oder das gesamte Testament unwirksam sind, muss am Einzelfall bestimmt werden.

Erbengemeinschaft

Sind mehrere Erben bestimmt, so besteht im Zeitraum zwischen Erbfall und Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben eine Erbengemeinschaft. Dies bedeutet, dass der Nachlass gemäß § 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben wird. Die Erbschaft bleibt nach dem Erbfall zunächst zusammen. Der Nachlass steht den Erben nur gemeinschaftlich zu, der einzelne Erbe kann nur dessen Auseinandersetzung verlangen und über seinen Anteil als solches verfügen, nicht aber über einen bestimmten Teil oder einen bestimmten Gegenstand. Das können nur alle Erben gemeinschaftlich.

Sollen mehrere Erben, kann die Erbschaft nach Bruchteilen aufgeteilt werden. Entweder wird dies vom Testierenden so bezeichnet oder es ergibt sich aus den Wertangaben der zudachten Gegenstände. Schwierig wird es dabei, wenn die angegebenen Bruchteile nicht das gesamte Vermögen umfassen, wenn der Erblasser beispielsweise seinen Sohn zur Hälfte, die eine Tochter zu einem Viertel und die andere zu einem Sechstel eingesetzt hat. Wer erbt dann den Rest? In diesem Fall ist zu fragen: Hat sich der Erblasser verrechnet oder wollte er die gesetzliche Erbfolge für den Rest des Vermögens? hat er sich verrechnet, sind die Kinder Erben und ihre Erbteile erhöhen sich entsprechend (§ 2089 BGB). Wollte er nur über 11/12 seines Nachlasses verfügen, geht der Rest an die gesetzlichen Erben. Betragen die Bruchteile mehr als das Ganze, tritt eine anteilige Minderung der einzelnen Erbanteile ein (§ 2090 BGB).

Sind mehrere Erben bestimmt, aber keine Anteile festgesetzt, wird durch Auslegung ermittelt, wie sich die Anteile verhalten könnten. Wenn dies nicht möglich ist, gilt die Auslegungsregel in § 2091 BGB: Die Bedachten erben zu gleichen Teilen.

Es kommt hin und wieder vor, dass verschiedene Erben auf Bruchteile und andere ohne Bruchteile eingesetzt sind. Hier kommt es auch wieder darauf an, ob die Bruchteile schon die Erbschaft erschöpfen. Ist dies nicht der Fall, erhalten die Erben ohne Bruchteilsangabe den freibleibenden Teil (§ 2092 Absatz 2 BGB), und zwar zu gleichen Teilen, es sei denn die Auslegung ergibt etwas anderes. So kann auch eine Einsetzung auf gesetzliche Erbteile gewollt sein (§§ 2066 ff. BGB). Geht die Erbschaft aber schon in den Bruchteilen auf, ist über mehr als da Ganze verfügt und es gilt wieder ein anteilige Minderung der einzelnen Erbanteile, wobei jeder ohne Bruchteil soviel bekommt, wie der am geringsten Bedachte. Beispiel: A erbt 2/3, B erbt 1/3 und ebenfalls C ist als Erbe eingesetzt. Das Verhältnis der drei Erben muss daher lauten 2:1:1. Daraus ergeben sich folgende Erbteile: 1/2, 1/4 und 1/4.

Rechtstipp: Verkauft ein Miterbe seinen Nachlassanteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben gemäß § 2034 Absatz 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Dieses gesetzliche Vorkaufsrecht besteht auch fort, wenn wie hier die Erbengemeinschaft schon über dreißig Jahre existiert, da es keine Verpflichtung gibt, die Erbengemeinschaft innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Erbfall aufzulösen (Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 26.11.1998, Aktenzeichen: 7 U 301/97).

Ersatzerbe

Ersatzerbe ist derjenige, den der Erblasser für den Fall einsetzt, dass ein Erbe wegfällt. Durch den Einsatz eines Ersatzerben trifft der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag Vorkehrungen für den Fall, dass der eigentlich gewünschte Erbe kein Erbe wird, beispielsweise weil:

  • der Erbe selbst stirbt.
  • der Erbe die Erbschaft ausschlägt.
  • der Erbe verzichtet hat (Erbverzicht).
  • der Erbe erbunwürdig ist.
  • die Erbeinsetzung sittenwidrig ist.

Dies ist in § 2096 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt.
Der Erblasser kann auch mehrere Ersatzerben nacheinander oder nebeneinander einsetzen.

Mit dem Wegfall des ersten Erben wird der Ersatzerbe unmittelbar Erbe des Erblassers. Dadurch unterscheidet er sich vom Nacherben, der erst erbt, nachdem das Vermögen des Erblassers zunächst dem Vorerben zugefallen war.

Ist durch Auslegung des letzten Willens nicht zu klären, ob der Erblasser eine Ersatzerbschaft oder eine Nacherbschaft (siehe nachfolgender Abschnitt) wollte, so ist im Zweifel eine Ersatzerbschaft anzunehmen (§ 2102 Absatz 2 BGB).

Vor- und Nacherbschaft

Anstatt einen Vollerben einzusetzen, hat der Erblasser auch die Möglichkeit, Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich seines Nachlasses anzuordnen. Dies bedeutet, dass der Vorerbe zunächst in den Genuss des Nachlasses kommt, diesen dann aber bei Eintritt des Nacherbfalles an den als Nacherben Bestimmten herauszugeben hat. Es kommt also bei dieser Konstruktion - anders als bei einem Ersatzerben - zu einer mehrfachen Beerbung des ursprünglichen Nachlasses.

Sinn und Zweck der Vor- und Nacherbschaft liegen darin, dass dem Erblasser so eine Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich des Vermögensflusses über mehrere Erbfälle (Generationen) hinweg zur Verfügung steht. Der Erblasser kann den Gang seines Vermögens über den Tod des (Vor-)Erben hinaus beeinflussen und hierdurch hervorragend eine zukünftige Vermögensbindung (zum Beispiel an einen bestimmten Teil der Familie) erreichen.

Vor- und Nacherbschaft können durch

  • Befristung
    oder
  • Bedingung

entstehen.

Mit einer Nacherbschaft kann der Erblasser einem Bedachten eine Motivation zu einem dem Erblasser besonders wichtigen Verhalten geben. So kann der Erblasser die Nacherbschaft an eine bestimmte Bedingung oder Verhalten knüpfen (Abschluss der Ausbildung, Übernahme des Familienbetriebs).

In der Formulierung muss erkennbar sein, dass der (Vor-)Erbe eine Erbenstellung erhalten, also allein oder mit anderen den Nachlass mit allen Rechten und Pflichten übernehmen soll. Eine Formulierung kann beispielsweise lauten:

  • "Meine Frau erbt alles und im Falle ihres Todes erbt mein Sohn."
  • "Meine Frau ist Vorerbin bis zum 31.12 2010, danach fällt alles an meine Kinder."

Probleme entstehen häufig bei der Abgrenzung zwischen Vorerbschaft und Vermächtnis. Hat beispielsweise der Erblasser sein Vermögen seiner Tochter hinterlassen und verfügt, dass seine Frau bis zu ihrem Tode in dem gemeinsamen Haus wohnen soll, ist es Auslegungsfrage, ob hier eine Vorerbschaft oder ein Nießbrauchsvermächtnis vorliegt. Macht das Haus fast das ganze Vermögen aus, kommt wohl eher Vorerbschaft in Betracht.

Im Wege der Nacherbfolge können auch noch nicht erzeugte Personen bedacht werden. Damit ist eine Möglichkeit eröffnet, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht denkbar ist, da nur der bereits gezeugte Mensch Träger von Rechten und Pflichten sein und damit erben kann (§ 1923 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Nacherbschaft stellt aber auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls ab, so dass hier auch Nachkommen berücksichtigt werden, die erst bis zu diesem Zeitpunkt geboren sind (§ 2101 Absatz 1 BGB). Ebenso können juristische Personen bedacht werden, die erst nach dem Erbfall entstehen (§ 2101 Absatz 2 BGB).

Hier ist auf folgendes Problem zu achten: Setzt der Erblasser die Kinder seines Sohnes zu Nacherben ein, ist der Sohn zunächst Vorerbe und kann die Früchte ziehen bzw. den Nießbrauch nutzen. Besteht das Vermögen in Barvermögen, muss er das Geld risikolos anlegen (= festverzinslich), wozu er die Genehmigung der Vormundschaftsgerichts braucht. Die Zinsen darf er vereinnahmen. Verfügungen, also andere Anlageformen, sind nicht möglich. Zu den Nacherben zählen auch die möglicherweise noch zu zeugenden Kinder des Sohnes. Damit entsteht eine Nacherbengemeinschaft, die erst auseinandergesetzt werden kann, wenn der Nacherbfall eintritt, also mit dem Tode des Sohnes. Die bereits lebenden Kinder können also erst dann tatsächlich über das Geld verfügen, wenn der Vater verstorben ist.

Wird Vor- und Nacherbschaft angeordnet, ist dabei zu bedenken, was gelten soll, wenn der Erblasser seinen Abkömmling als Vorerben bestimmt und nach diesem einen Dritten. Der Erblasser muss hier überlegen und klarstellen, ob damit später geborene Kinder seines Abkömmlings von der Erbschaft ausgeschlossen sein sollen oder nicht. Kann nämlich kein entsprechender Wille ermittelt werden, hat das Gesetz eine Auslegungsregel parat, die besagt dass in einem solchen Fall die Einsetzung des Dritten nur für den Fall gewollt ist, das der (Vor-)Erbe ohne Kinder bleibt (§ 2107 BGB).

Sind mehrere Vorerben eingesetzt und verstirbt einer davon vor dem Erbfall, so gilt der Nacherbe zugleich auch als Ersatzerbe eingesetzt (§ 2102 BGB). Will der Erblasser dies verhindern und stattdessen verfügen, dass der Erbteil des verstorbenen Vorerben den anderen Vorerben anwächst, muss er dies entsprechend im Testament regeln.

Möglich ist auch ein Eintritt der gesetzlichen Erben als Vorerben: Nämlich dann, wenn der Erblasser sowohl Ersatzerbschaft des Nacherben wie auch das Anwachsen bei den Vorerben ausschließt. Hier erben die gesetzlichen Erben als Vorerben.

Rechtsstellung des Vorerben

Der Vorerbe wird Erbe. Er kann grundsätzlich über den Nachlass frei verfügen. Jedoch bestehen zum Schutz des Nacherben durchaus auch Einschränkungen, die sich aus den §§ 2113 bis 2215 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben:

  • Er kann den Nachlass oder Gegenstände daraus nicht mehr anderweitig vererben.
  • Er unterliegt bestimmten Verfügungsbeschränkungen (so genannte "beschränkte Vorerbschaft").

Wegen der beschränkten Vorerbschaft darf der Vorerbe grundsätzlich nicht:

  • ein Grundstück veräußern oder eine Hypothek oder Grundschuld darauf aufnehmen ( §§ 2113 Absatz 1, 2114 BGB)
  • Erbschaftsgegenstände verschenken, es sei denn es handelt sich um Anstandsschenkungen (§ 2113 Absatz 2 BGB)

Der Erblasser kann die Beschränkungen mildern. Dazu muss er ausdrücklich testamentarisch klarstellen, dass der Vorerbe von diesen Beschränkungen befreit werden soll.
Trotzdem gelten auch für den dann so genannten "befreiten Vorerben" noch folgende Verpflichtungen:

  • keine unentgeltlichen Verfügungen = Schenkungen (§ 2113 BGB)
  • keine Zwangsvollstreckung in den Nachlass zum Nachteil des Nacherben (§ 2115 BGB)
  • Aufstellung eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände auf Verlangen des Nacherben (§ 2121 BGB)
  • Duldung der Feststellung des Zustandes der Nachlassgegenstände
  • der Ersetzungsgrundsatz, der bestimmt, dass zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Beschädigung eines Gegenstandes erwirbt (§ 2111 BGB).

Rechtstipp: Will der Erblasser den Vorerben befreien, sollte er dies ausdrücklich tun, da im Zweifel beschränkte Vorerbschaft angenommen wird (§ 2112 BGB).

Auch der Nacherbe selbst kann abhelfen: Er stimmt - gegebenenfalls gemeinsam mit den weiteren Nacherben - einer entsprechenden Verfügung des Vorerben, die dieser aufgrund der vorgenannten Beschränkungen grundsätzlich nicht wirksam vornehmen könnte, zu (§ 185 BGB).

Der Vorerbe ist zugleich auch Nachlassverwalter. Er hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Das heißt, er muss Nachlassverbindlichkeiten berichtigen und auch Maßnahmen treffen, die eine Schädigung von Nachlass oder Nachlassgegenständen verhindern (z. B. notwendige Instandhaltung eines Hauses). Für solche Aufgaben darf er auch Nachlassgegenstände belasten oder veräußern. Die hierzu erforderliche Einwilligung der Nacherben haben diese bei Notwendigkeit der Verfügung zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung zwingend zu erteilen (§ 2120 BGB).

Rechtstipp: Handelt der Vorerbe nicht ordnungsgemäß, kann der Nacherbe Schadensersatz verlangen, allerdings erst ab Eintritt des Nacherbfalls.

Vor- und Nacherbschaft haben den Zweck, den Nachlass möglichst ungeschmälert für den oder die Nacherben zu erhalten. Daher gehört alles, was der Vorerbe mit Mitteln des Nachlasses erwirbt, wiederum zum Nachlass und geht beim Nacherbfall auf den Nacherben über (§ 2111 BGB).

Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser per Testament einer Person ein bestimmter Teil des Nachlasses oder bestimmte Nachlassgegenstände zuteilen. Dies kann ein Gegenstand, Geld oder ein Recht sein.

Ein Vermächtnis ist keine Erbschaft, der Begünstigte wird nicht Erbe, wie § 1939 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich klarstellt. Beim Vermächtnis handelt es sich vielmehr um eine Beschwer des Erben (§ 2147 BGB). Der Begünstigte erhält einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses, jedoch erst ab dem Eintritt des Erbfalles.

Ob ein Testament ein Vermächtnis enthält ist Auslegungsfrage. Meist wird ein Vermächtnis vorliegen, wenn ein bestimmter Gegenstand vermacht wird, da eine Erbschaft nur im Nachlass als Ganzem oder in Teilen des Ganzen bestehen kann (§ 2087 BGB).

Bei der Bestimmung der Person des Vermächtnisnehmers stehen dem Erblasser viele Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Er kann die Person selbst bestimmen, entweder namentlich oder eine Gruppenbenennung (gesetzliche Erben, Kinder, Verwandte, aber auch Skatbrüder, etc., soweit bestimmbar).
  • Er kann auch bestimmen, dass der Erbe oder die Erben einen bestimmten Gegenstand nicht erhalten sollen. Dann geht das Vermächtnis an die gesetzlichen Erben. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben (§ 2149 BGB).
  • Der Erblasser kann auch Kinder einsetzen, die noch nicht einmal erzeugt sind. Sie erwerben das Vermächtnis allerdings später.

Hat der Erblasser mehrere Vermächtnisnehmer eingesetzt, gelten im Zweifel die gleichen gesetzlichen Auslegungsregeln wie für mehrere Erben (§ 2157 in Verbindung mit §§ 2089 - 2093 BGB). Legt der Erblasser keine bestimmten Anteile am Vermächtnisgegenstand fest, sind alle zu gleichen Teilen bedacht.

Der Erblasser kann - soweit es sich nicht um ein Beschaffungsvermächtnis handelt - nur Sachen vermachen, die zum Zeitpunkt seines Todes zum Nachlass gehören. Gibt es den vermachten Gegenstand nicht mehr, ist er verändert oder veräußert worden, wird durch Auslegung ermittelt, ob das, was anstelle des Gegenstandes in den Nachlass fällt, nunmehr als vermacht gilt.

Besondere Vermächtnisse

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind besondere Arten von Vermächtnissen geregelt. Sie geben dem Erblasser bei richtiger Anwendung vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)
  • Alternativvermächtnis (§§ 2151, 2152 BGB)
  • Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB)
  • Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB)
  • Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB)
  • Gemeinschaftliches Vermächtnis (§ 2157 BGB)
  • Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB)
  • Forderungsvermächtnis (§ 2173 BGB)
  • Untervermächtnis (§ 2186 BGB)
  • Ersatzvermächtnis (§ 2190 BGB)
  • Nachvermächtnis (§ 2191 BGB)

Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einem Erben zusätzlich zum Erbteil noch einen bestimmten Vermögensgegenstand zuwendet, der außerhalb des Erbteils liegt. Der so bedachte Erbe hat einen großen Vorteil: Ist der Nachlass überschuldet, kann er die Erbschaft ausschlagen und das Vermächtnis annehmen. Er ist geschützt für den Fall, dass die Erbeinsetzung oder das Vermächtnis unwirksam sind, da die Unwirksamkeit des einen die Wirksamkeit des anderen unberührt lässt (§ 2085 BGB). Der Vermächtnisnehmer ist Nachlassgläubiger und richtet seinen Anspruch gegen den ungeteilten Nachlass. Das Vermächtnis wird also nicht auf seinen Nachlassanteil angerechnet. Dies ist auch der Unterschied zur Teilungsanordnung.

Mit dem Alternativvermächtnis kann der Erblasser den Bedachten durch eine andere Person (z. B. Testamentsvollstrecker) bestimmen lassen. Dies geht aber nur, wenn er in der Verfügung bereits eine überschaubare Gruppe benennt, aus der die betreffende Person auszuwählen ist. Fehlt die Bestimmbarkeit, liegt lediglich eine Auflage im Sinne von § 2193 BGB vor.

Das Wahlvermächtnis bestimmt, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Auch hier kann die Bestimmung einem Dritten überlassen werden.

Beim Gattungsvermächtnis ist die Sache nur der Gattung nach (z. B. 20 Sack Reis) bestimmt, beim gemeinschaftlichen Vermächtnis ist mehreren gemeinsam eine Sache zugewandt.

Durch das Beschaffungsvermächtnis wird der Erbe verpflichtet, einen Gegenstand, der nicht zur Erbschaft gehört, dem Vermächtnisnehmer zu beschaffen.

Um ein Ersatzvermächtnis handelt es sich, wenn der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt oder erwerben kann. Es gelten dann die Regeln für den Ersatzerben aus §§ 2097 bis 2099 BGB (siehe Abschnitt "Ersatzerbe").

Das Nachvermächtnis gibt - wie die Nacherbschaft - die Möglichkeit, über einen Nachlassgegenstand über einen längeren Zeitraum hinweg zu verfügen und den Vermächtnisgegenstand zunächst dem einen Bedachten und dann einem anderen zuzuwenden. Das Nachvermächtnis wird durch einen Zeitpunkt oder ein Ereignis bestimmt. Anders als die Nacherbschaft unterliegt es aber keinen Beschränkungen (§ 2191 BGB). Der Nachbedachte kommt daher lediglich in den Genuss des Schutzes durch § 2179 BGB.

Erwerb des Vermächtnisses

Der Bedachte kommt an den ihm zugewandten Gegenstand dadurch, dass er seinen Anspruch auf den Gegenstand gegen den oder die Erben geltend macht.

Zuerst erwirbt er also einen Anspruch. Dieser Anspruch ist eine so genannte Anwartschaft, die er auch veräußern und weitervererben kann. Die Anwartschaft tritt aber erst mit dem Tod des Erblassers ein. Vorher hat der Vermächtnisnehmer keinerlei Rechte.

Den Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls kann der Erblasser bestimmen. In der Regel wird es der Erbfall selbst sein, also der Tod des Erblassers. Mittels einer aufschiebenden Bedingung kann dies aber auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, beispielsweise "wenn der Neffe seine Ausbildung beendet hat" oder "10 Jahre nach dem Tode..."

Hat der Erblasser Kinder bedacht, die beim Erbfall noch nicht einmal erzeugt waren, fällt das Vermächtnis gemäß § 2178 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst mit dem Zeitpunkt der Geburt an. Ist aber ein bedachtes Kind schon unterwegs (gezeugt), wird das Kind im Mutterleib bereits als Vermächtnisnehmer angesehen (§ 1923 Absatz 2 BGB). Die Eltern können dann für das Kind den Anspruch geltend machen (§ 1912 Absatz 2 BGB).

Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis auch ausschlagen. Er muss dies aber nicht wie bei der Erbausschlagung dem Nachlassgericht gegenüber erklären, sondern gegenüber dem oder den Erben (§ 2180 Absatz 2 BGB).

Haftung des beschwerten Erben

Der Anspruch aus einem Vermächtnis ist eine so genannte Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), er ist also aus dem noch ungeteilten Nachlass zu erfüllen. Vermächtnisnehmern haftet der Erbe jedoch weniger streng als anderen Nachlassgläubigern.
Seine Haftung ist dann auf den Nachlass beschränkt, wenn:

  • Nachlassverwaltung angeordnet ist (§ 1975 BGB).
  • Nachlasskonkurs eröffnet ist (§ 1975 BGB).
  • die Dürftigkeitseinrede begründet ist (§ 1990 BGB).
  • eine Überschuldung des Nachlasses durch Vermächtnisse und Auflagen vorliegt - "Einrede der Überschwerung" (§ 1992 BGB).

Nachlassverwaltung dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger bei zureichendem aber unübersichtlichem Nachlass.

Die Nachlassinsolvenz wird bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit angeordnet, also wenn die Erbschaft nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Erben ausreicht.

Die Dürftigkeitseinrede steht dem Erben zu, wenn der Nachlass nicht einmal zur Deckung der Kosten der Nachlassinsolvenz ausreichen würde.

Ein Insolvenzantrag zur Haftungsbeschränkung bleibt dem Erben auch erspart, wenn die Überschuldung nur auf Vermächtnisse und Auflagen beruht (so genannte "Überschwerung").

Auflagen

Mit der Auflage kann der Erblasser Personen, die er als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzt, eine bestimmte Aufgabe zuweisen, die er nach seinem Tod erfüllt haben möchte. , So bestimmt es § 1940 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gleiches kann er auch mit einem Vermächtnis oder einer bedingten Erbeinsetzung erreichen. Aus der Sicht des Erblassers und des Beschwerten sehen die Alternativen alle gleich aus.

Der Unterschied zeigt sich aber, wenn man die Rechtsstellung des durch die Auflage oder Vermächtnis Begünstigten anschaut. Im Fall der Auflage erhält dieser keinen Anspruch auf Erfüllung, den er selbst durchsetzen könnte. Als Vermächtnisnehmer hingegen kann er auf Erfüllung klagen.

Im Gegensatz zum Vermächtnis braucht die Auflage daher auch keinen Begünstigten zu benennen. Es genügt die Bezeichnung eines Zweckes, beispielsweise die Spende zu wohltätigen Zwecken, Grabpflege oder die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung von Schriften.

Rechtstipp: Die Rechtsstellung des Begünstigten bei einer Auflage ist schwach. Daher muss die Erfüllung der Auflage überwacht werden. Dies kann durch den Erben oder in der Erbengemeinschaft durch die Miterben geschehen (§ 2194 BGB). Diese können dann den Anspruch für den Begünstigten auch einklagen. Nicht immer ist dieser Schutz ausreichend. Unter Umständen kann der Beschwerte die Auflage auch folgenlos unterlassen. Daher sollte zur Sicherstellung der Erfüllung einer Auflage immer auch ein Testamentsvollstrecker benannt werden, der die Einhaltung der Auflagen überwacht.

Eine Auflage kann unwirksam sein, wenn sie den Beschwerten zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet (§§ 2192, 2171 BGB).

Enterbung

Durch Enterbung wird ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen. Dies bestimmt § 1938 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Enterbung kann im Testament dadurch erreicht werden, dass dies ausdrücklich so formuliert wird, beispielsweise mit der Formulierung: "Meine Kinder erben nichts."
Enterbung kann aber auch dadurch erreicht werden, dass ein anderer oder mehrere Personen auf den gesamten Nachlass eingesetzt werden und ein gesetzlicher Erbe somit faktisch ausgeschlossen ist.

Wenn die Erbeinsetzung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam ist, hat die Auslegung zu ermitteln, ob die Enterbung auch in diesem Fall gelten soll. Im Testament sollte der Erblasser dies daher klarstellen.

Dem Enterbten verbleibt aber grundsätzlich der Pflichtteilsanspruch. Dieser ist ein Erbersatzanspruch, den er gegen die Erben geltend machen kann.

Es kommt vor, dass in einem Testament ein Erbe auf den Pflichtteil gesetzt wird. Hier muss die Auslegung ermitteln, ob er selbst Erbe in Höhe des Pflichtteils sein soll, oder ihm nur der gesetzliche Erbersatzanspruch zugedacht ist. Die Auslegungsregel des § 2304 BGB geht für Zweifelsfälle von letzterem aus und gewährt ihm daher lediglich den Erbersatzanspruch, den er gegen die Erben durchsetzen kann.

Entzieht der Erblasser per Testament auch den Pflichtteil, ist klar, dass der Enterbte wirklich gar nichts erhalten soll. Zwar ist dies nur unter strengen Voraussetzungen möglich (§§ 2333 - 2336 BGB), aber hier ist klar, dass, selbst wenn die Pflichtteilsentziehung scheitert, der Enterbte auf keinen Fall Erbe werden soll. Er bleibt daher auf den Pflichtteil beschränkt. (Näheres zum Pflichtteilsrecht enthalten die Abschnitte "Pflichtteil" und "Entziehung des Pflichtteils".)

Eine Enterbung bewirkt, dass der Enterbte nicht Erbe wird. Es tritt dann die gleiche Situation ein, als hätte der Enterbte zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt (§§ 1953 Absatz 2, 2344 Absatz 2 analog BGB).

Rechtstipp: Die Enterbung wirkt nicht auf die Abkömmlinge des Enterbten weiter. Will der Erblasser dies bewirken, muss er dies ausdrücklich anordnen, also auch diese Personen ausdrücklich enterben.

Erbunwürdigkeit

Unabhängig davon, ob der Erblasser eine Enterbung bestimmt hat, hält das Gesetz in § 2339 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Vorschriften bereit, die die Erbenstellung sowohl eines Testamentserben wie eines gesetzlichen Erben beseitigen können.

Die Gründe für die Erbunwürdigkeit sind folgende:

  • Tötung oder Tötungsversuche gegen den Erblasser
  • Taten gegen den Erblasser, die dessen Testierfähigkeit einschränken
  • die vorsätzliche widerrechtliche Verhinderung einer Testamentserrichtung oder -aufhebung
  • die durch Täuschung oder Drohung herbeigeführte Testamentserrichtung
  • die Fälschung oder Unterdrückung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder dessen Versuch (§§ 267, 271 - 274 Strafgesetzbuch)

In bestimmten Fällen fällt die Erbunwürdigkeit aber auch wieder weg, nämlich:

  • wenn die Verfügung, zu deren Aufhebung der Erblasser durch Täuschung oder Drohung veranlasst worden war, vor dem Erbfall unwirksam wird
  • ebenso, wenn die Verfügung Gegenstand eines Urkundendelikts war
  • wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat; es muss aber erkennbar werden, dass er auf Sanktionen gegen den Erbunwürdigen verzichtet (§ 2343 BGB)

Erbunwürdigkeit führt nicht automatisch zum Ausschluss des Erben, vielmehr muss dessen Erbenstellung durch Anfechtung beseitigt werden (§ 2340 BGB).

Zur Anfechtung ist jeder berechtigt, den der Wegfall des Erben begünstigt (§ 2341 BGB). Hierbei ist auch schon ein mittelbares Interesse des Näherrückenden ausreichend. Der angestrebte Vorteil muss sich allerdings auf die Erbenstellung beziehen.

Die Anfechtung erfolgt durch eine gerichtliche Anfechtungsklage beim Nachlassgericht (Amtsgericht) mit dem Antrag, den Erben für erbunwürdig zu erklären (§ 2342 Absatz 1 BGB). Die Rechtswirkung der Anfechtung tritt erst nach Rechtskraft des Urteils ein. Herausgabeklagen können also erst danach erhoben werden.

Die Anfechtung gegen den Erbunwürdigen unterliegt einer Frist. Erfolgt die Anfechtung nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes, bleibt die Erbenstellung erhalten (§§ 2340 Absatz 3, 2082 BGB). Eine zureichende Kenntnis liegt laut Bundesgerichtshof dann vor, wenn dem Anfechtenden eine Klageerhebung zugemutet werden kann. Nach dreißig Jahren seit dem Erbfall ist eine Anfechtung in jedem Fall ausgeschlossen.

Aus den gleichen Gründen wie der Erbe können auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte unwürdig sein, die Zuwendungen anzunehmen (§ 2345 BGB). Ausreichend ist in diesen Fällen aber eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermächtnisunwürdigen. Die Anfechtungsfrist beträgt hier ebenfalls ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Pflichtteil

Der Erblasser kann zwar Enterbungen durchführen, jedoch bleibt einem bestimmten Kreis von Berechtigten ein gesetzlich garantierter Pflichtteilsanspruch erhalten. Das bestimmen die Paragrafen 2303 bis 2338 des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB). Damit soll verhindert werden, dass der Staat unnötig Personen im sozialen Netz auffangen muss.

Zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören:

  • die Abkömmlinge
  • der Ehegatte
  • die Eltern

Die Eltern gehen aber neben Abkömmlingen des Erblassers als gesetzliche Erben zweiter Ordnung leer aus (§ 2309 BGB).

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Absatz 1 BGB). Einzelheiten zur Berechnung enthält der nachfolgende Abschnitt.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Erbersatzanspruch. Dies führt dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht Mitglied der Erbengemeinschaft wird, sondern lediglich einen auf Geld gerichteten Anspruch gegen den oder die Erben erhält. Er muss also immer ausbezahlt werden.

Rechtstipp: Der Pflichtteilanspruch muss innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls eingefordert werden, andernfalls ist er verjährt. Der Lauf der Frist beginnt, sobald der Plfichtteilsberechtigte von Erbfall weiß (§ 2332 BGB). Nach Fristablauf kann er den Anspruch nicht mehr einfordern. Unerheblich dabei ist, ob er von der gesetzlichen Verjährungsfrist überhaupt weiß (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 05.07.2004, Aktenzeichen: 2 W 377/04).

Kein Pflichtteilsanspruch besteht, wenn:

  • der Pflichtteil wirksam entzogen ist (§§ 2333 - 2336 BGB; siehe Abschnitt "Entziehung des Pflichtteils").
  • der Berechtigte pflichtteilsunwürdig ist (§ 2345 Absatz 2 BGB; siehe Abschnitt "Unwürdigkeit").
  • auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet wurde (§ 2346 BGB; siehe Abschnitt "Erbverzicht").
  • im Falle eines Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes ein Scheidungsantrag bereits gestellt ist (§ 1933 BGB).

Dagegen steht dem überlebenden Ehegatten auch, wenn eine Ehe nicht mehr tatsächlich bestanden hat (im Fall nach der Trennung des Ehepaares vor mehr als 50 Jahren) zumindest der Pflichtteil an dem Nachlass zu, solange die Ehe nie geschieden wurde (Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Aktenzeichen: 3 U 179/98).

Berechnung des Pflichtteils

Zur Berechnung des Pflichtteils muss zunächst die gesetzliche Erbquote festgestellt werden. Einzelheiten dazu enthält der Ratgeber "Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht". Bei der Berechnung zählen hier auch Personen mit, die wegen Enterbung, Erbausschlagung oder Erbunwürdigkeit nicht Erben werden (§ 2310 Satz 1 BGB), nicht aber, wer wegen Erbverzichts nicht Erbe wird.

Der Pflichtteil beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein Geldanspruch, der sich gegen die (testamentarischen) Erben richtet. Um die Höhe des Pflichtteils als Geldbetrag zu bestimmen, muss die so ermittelte Pflichtteilsquote mit dem Nachlasswert multipliziert werden.

Der Nachlasswert wird für den Zeitpunkt des Erbfalls durch Abzug der Passiva von den Aktiva ermittelt. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

Vom Vermögen des Erblassers sind dessen Schulden und die Erbfallschulden abzuziehen.
Hierzu zählen unter anderem:

  • Erbschaftssteuer (§ 20 Erbschaftsteuergesetz)
  • Zugewinnausgleich aus der Ehe (§ 1371 Absätze 2 und 3 BGB)
  • Unterhalt der werdenden Mutter (§ 1963 BGB)
  • Kosten der Todeserklärung und die Bestattungskosten (§ 1968 BGB).

Für die Höhe des Pflichtteils kommt es allein auf den Vermögenswert zum Todeszeitpunkt an. Übernimmt eine Alleinerbin vom Erblasser einen Gewinnsparvertrag und kauft sich darauf ein Los, das einen Gewinn bringt, so braucht sie daran die Pflichtteilsberechtigten nicht zu beteiligen, weil es auf das Vermögen am Todestag ankommt, das Los aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekauft war; der Gewinnsparvertrag selbst hatte noch keinen "Wert" (Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 20.05.1998, Aktenzeichen: 1 C 26/98).

Ist ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe mit einer Teilungsanordnung, Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann es passieren, dass sein Erbteil dadurch kleiner ausfällt als der ihm zustehende Pflichtteil. Nur, wenn der Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, aber kleiner als der gesetzliche Pflichtteil, kann er die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil beanspruchen (§§ 2306 Absatz 1 Satz 2, 2302 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1371 BGB).
Der Vermächtnisnehmer kann dagegen in jedem Fall ausschlagen und den Pflichtteil beanspruchen (§ 2307 BGB).

Entziehung des Pflichtteils

Häufig wird von Erblassern nach Möglichkeiten gesucht, das Pflichtteilsrecht zu umgehen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jedoch mehrfach festgestellt, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder an der Erbschaft trotz der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit rechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschluss des BVerfG vom 19.04.2005, Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03).

Pflichtteilsansprüche sind durch den Erblasser deshalb nur schwer auszuschließen. §§ 2333 bis 2335 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln die Entziehung des Pflichtteils wegen schwerer Verfehlungen. Dies kommt jedoch nur in sehr extremen Ausnahmesituationen in Betracht. .

Wie eng diese Vorschriften von den Gerichten gesehen werden, zeigt folgender Fall: § 2333 Nr. 5 bestimmt, dass der Entzug des Pflichtteils möglich ist, wenn der Abkömmling einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel wider dem Willen des Erblassers führt. Enterbt ein Mann zwei seiner drei Söhne, weil die beiden wegen Mordes an zwei Polizisten zu Haftstrafen verurteilt worden sind, so haben diese trotzdem einen Pflichtteilsanspruch. "Ein einziges Verbrechen kann kein Lebenswandel sein", urteilte das Landgericht Paderborn (Urteil vom 04.06.2003, Aktenzeichen: 3 O 140/03).

Für einen wirksamen Pflichtteilsentzug muss im Testament "mit einer gewissen Konkretisierung" angegeben sein, auf welche Verfehlungen die Entziehung gestützt wird. Es reicht nicht aus, allgemein festzustellen, dass der Pflichtteil wegen des "Lebenswandels" und "psychischer Qualen", die dem Erblasser zugefügt wurden, entzogen wird (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24.07.2001, Aktenzeichen: 9 U 15/01).

Der Erblasser kann auch nicht zu Lebzeiten Teile seines Vermögens an die von ihm zum Erben eingesetzten Personen verschenken oder in Stiftungen einbringen, um dem Pflichtteil zu verringern. In solchen Fällen hat der Pflichtteilsberechtigte gegen diese Personen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Wert der Schenkungen wird dem Nachlass hinzugerechnet und aus dem so erhöhten Nachlass der Pflichtteil berechnet (§ 2325 BGB). Berücksichtigung finden jedoch nur Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers (§ 2325 Absatz 3 BGB). Allerdings soll bei Schenkungen an den Ehegatten keine zeitliche Grenze bestehen.

Rechtstipp: Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruch dadurch ausschließen, dass er dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten Zuwendungen macht und bestimmt, dass diese auf den Pflichtteil angerechnet werden (§ 2315 BGB). Allerdings muss diese Bestimmung bereits bei Zuwendung erklärt werden.

Rechtstipp: Mögliche Erben können bereits zu Lebzeiten des Erblassers gerichtlich überprüfen lassen, ob eine Entziehung des Pflichtteils rechtmäßig ist oder nicht. Die Erben haben insoweit auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, denn nur so können sie bezüglich der Erbschaft "planen" (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2004, Aktenzeichen: IV ZR 123/03).

Erbverzicht

Der Erbverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung, die ein zukünftiger Erbe mit dem Erblasser trifft und damit auf sein künftiges Erbrecht verzichtet. Er ist in den Paragrafen 2346 und 2352 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Der Verzichtende wird so behandelt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§§ 2348, 2352 BGB). Beseitigt wird der Erbverzichtsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag, der ebenfalls notariell beurkundet werden muss. Ein Erbverzicht kann allerdings nach dem Tod des Verzichtenden von dessen Erben nicht mehr aufgehoben werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.1998, Aktenzeichen: IV ZR 159/97).

Rechtstipp: Meistens steht dem Verzicht eine Gegenleistung des Erblassers gegenüber. Dies kann rechtlich zu Problemen führen, nämlich dann, wenn die Abfindungsvereinbarung - aus welchen Gründen auch immer - unwirksam ist. Dann kann es nämlich passieren, dass der Erbe an den Verzicht gebunden ist, aber die Abfindung nicht erhält. Daher sollten Erbverzicht und Abfindungsvereinbarung verknüpft werden. Dies geschieht am besten so, dass der Erbverzicht erst mit Erhalt der Abfindung wirksam wird.

Der Erbe kann verzichten:

  • auf das gesetzliche Erbrecht
  • auf das Pflichtteilsrecht
  • auf Erbeinsetzungen und Vermächtnisse

Verzichtet der Erbe auf das gesetzliche Erbrecht, dann ist in der Regel das Pflichtteilsrecht mit eingeschlossen. Soll er jedoch den Pflichtteilsanspruch behalten, bedarf dies deshalb einer ausdrücklichen Vereinbarung in der Verzichtsvereinbarung (§ 2346 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Der Verzicht kann zugunsten anderer Personen erklärt werden, wenn diese tatsächlich Erben werden (§ 2350 BGB).

Verzichtet ein Abkömmling auf sein Erbrecht, dann sollen in der Regel die anderen Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers begünstigt sein (§ 2350 Absatz 2 BGB).

Der Verzicht eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten (Bruder, Onkel, Neffe) erstreckt sich mangels anders lautender Vereinbarung auf den ganzen Stamm, so dass dessen Abkömmlinge nicht mehr erben können (§ 2349 BGB).

Auf Erbeinsetzungen und Vermächtnisse kann nach § 2352 BGB auch verzichtet werden, wenn bereits ein Vermächtnis durch Testament verfügt ist. Dies gewinnt an Bedeutung, wenn der Erblasser geschäftsunfähig geworden ist und eine letztwillige Verfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Beim Erbverzichtsvertrag kann der geschäftsunfähige Erblasser vom gesetzlichen Vertreter vertreten werden.


 


Weitere Ratgeber im Erbrecht:

Eigenhändiges und öffentliches Testament
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht