Gemeinschaftliches Testament

Das gemeinschaftliche Testament ist eine spezielle Testamentsform für Eheleute oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner, das die Beteiligten gegenseitig bindet. Anders als beim Ehevertrag treten die vollen Wirkungen jedoch erst mit dem Tod eines Partners ein. Der vorliegende Ratgeber geht im Detail auf die Formvorschriften des gemeinschaftlichen Testaments ein und erläutert die verschiedenen Grundformen, beispielsweise das Berliner Testament. Inwieweit Pflichteilsansprüche und eine mögliche Wiederheirat des überlebenden Ehegatten berücksichtigt werden müssen und wann und wie eine solche Verfügung später widerrufen oder geändert werden kann, wird anhand aktueller Gerichtsurteile aufgezeigt.
  • Einleitung
  • Form
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft
  • Gegenseitige Einsetzung
  • Einheits- und Trennungslösung
  • Pflichtteilsansprüche
  • Pflichtteilsklauseln
  • Wiederheirat
  • Wechselbezügliche Verfügungen
  • Abänderung
  • Widerruf
  • Scheidung

Einleitung

Wer ein Testament macht, möchte festlegen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod passiert. Damit hat der Verfasser jedoch nicht immer Erfolg: Kinder, Verwandte, sogar der eigene Ehepartner können die Umsetzung behindern, wenn nicht sogar verhindern. Mit einem gemeinschaftlichen Testament aber können Verheiratete die Chancen auf Verwirklichung ihres letzten Willens deutlich erhöhen.

Das gemeinschaftliche Testament bindet beide Ehepartner, ist bereits zu Lebzeiten beider Partner schwieriger abzuändern oder zu widerrufen. Nach dem Tod eines Partners gewinnt die Bindung noch an Stärke und kann die Sicherung des gemeinsamen Willens auch im Falle einer Wiederheirat des überlebenden Partners erreichen.

In diesem Ratgeber werden Vor- und Nachteile eines gemeinschaftlichen Testaments erläutert und grundlegende Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Es muss jedoch angemerkt werden, dass für die konkrete Abfassung juristischer Rat angebracht ist. Je nachdem, aus welchen Bestandteilen der Nachlass besteht, und wer im Einzelnen wie bedacht werden soll, ist die rechtliche Empfehlung immer einzelfallabhängig und bedarf sorgfältiger Formulierung. Außerdem spielt die Erbschaftssteuer eine nicht unwesentliche Rolle und sollte daher berücksichtigt werden, da sie schließlich das besteuert, worauf der Erblasser zu Lebzeiten bereits Steuern gezahlt hat.

Form

Das gemeinsame Testament kann von Eheleuten in jeder Testamentsform errichtet werden:

  • öffentlich - also unter notarieller Aufsicht, mit oder ohne anschließender Hinterlegung beim Amtsgericht
  • privatschriftlich - zuhause im Wohnzimmer, im Arbeitszimmer oder, wenn Sie Lust haben, in der Garage
  • als Nottestament - meist als Drei-Zeugen-Testament: Wer nicht mehr selbst schreiben kann, diktiert den letzten Willen einem Dritten in Anwesenheit von drei Zeugen, die bestätigen können, dass die Erblasser im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte handeln; es reicht, wenn für einen der Eheleute die Voraussetzungen eines Nottestaments vorliegen (§ 2266 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB)

Wie jedes Testament muss auch das gemeinsame Testament handschriftlich verfasst werden, soweit auf einen Notar verzichtet wird. Ein am Computer geschriebenes, handschriftlich signiertes Testament ist ungültig. Allerdings müssen nicht beide Ehepartner mitschreiben: Die strenge Form des eigenhändigen Testaments ist insofern erleichtert, als es genügt, dass ein Ehegatte die letztwilligen Verfügungen handschriftlich verfasst und signiert, und der andere Ehegatte den gesamten Text an dessen Ende mit unterzeichnet (§ 2267 BGB).

Näheres zu den formellen Voraussetzungen von Testamenten enthält der ausführliche Ratgeber "Eigenhändiges und öffentliches Testament".

Achtung: Es handelt sich nur dann um ein gemeinschaftliches Testament, wenn es aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses errichtet wurde. Unterschreibt beispielsweise die Ehefrau das Testament des Ehemannes, ohne dass dieser davon etwas weiß, liegt kein gemeinsamer Entschluss vor. Daher kommt so auch kein gemeinschaftliches Testament zustande, eine Bindungswirkung besteht daher nicht.

Ein gemeinschaftliches Testament kann jedoch auch dann vorliegen, wenn beide Ehegatten ihre jeweiligen letzten Verfügungen getrennt, aber auf derselben Urkunde niedergeschrieben haben (Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21.08.2000, Aktenzeichen: 3 W 144/00).

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Das gemeinschaftliche Testament steht nur Ehegatten offen, denen aber eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner mittlerweile gleichgestellt sind (§ 10 Absatz 4 Lebenspartnerschaftsgesetz). Ihnen steht aber im Erbfall ein wesentlich geringerer Freibetrag bei der Erbschaftssteuer zu als Verheirateten.

Den häufiger existierenden gemischtgeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaften bleibt die Möglichkeit eines gemeinsamen Testaments hingegen versagt. Auch wenn nichteheliche Lebenspartner vor einem Notar ein "gemeinschaftliches Testament" abschließen, ist es nicht wirksam, weil solche Testamente nur von Eheleuten geschlossen werden können. Der Notarist jedoch dem überlebenden Partner schadenersatzpflichtig, weil er auf die Unwirksamkeit hätte hinweisen und die Möglichkeit des Einzeltestaments erwähnen müssen (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.09.1999, Aktenzeichen: 7 U 184/98).

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) ist aber in der Regel davon auszugehen, dass das unwirksame "gemeinschaftliche Testament" eines unverheirateten Paares als Einzeltestament desjenigen gültig bleibt, der den Text der letztwilligen Verfügung handschriftlich niedergelegt und auch unterschrieben hat. Die Verfügung des anderen, der den Text lediglich unterzeichnet hat, ist dagegen formunwirksam (Beschluss des BayObLG vom 27.03.2001, Aktenzeichen: 1 ZBR 130/00).

Rechtstipp: Es besteht natürlich bei Unverheirateten die Möglichkeit, dass die beide einzeln ein Testament errichten, in dem jeder den Partner als alleinigen Erben einsetzt. Rechtlich gesehen ist das möglich, aber auch mit einem hohen Risko verbunden. Schließlich kann jeder sein Testament ohne das Wissen des anderen ändern. Von daher ist hier der Abschluss eines Erbvertrages dringend anzuraten. Der Erbvertrag ist notariell zu schließen und kann nur in gegenseitigem Einverständnis beider Partner geändert werden.

Gegenseitige Einsetzung

Ehegatten sehen ihr Vermögen häufig als Einheit an. Durch ein gemeinschaftliches Testament kann sichergestellt werden, dass nach dem Tod eines Partners zunächst dem überlebenden Partner das Vermögen verbleiben und erst nach dessen Ableben auf einen von beiden bestimmten Dritten übergehen soll.

Für eine solche Regelung stehen drei Möglichkeiten offen.

  • Voll- und Schlusserbfolge:
    Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des Überlebenden ein Dritter, etwa die Kinder, zu Erben des beiderseitigen Nachlasses eingesetzt wird (Einheitslösung). Eine solche Lösung wird auch als "Berliner Testament" bezeichnet.
  • Vor- und Nacherbfolge:
    Die Ehegatten setzen sich lediglich gegenseitig zu Vorerben und einen oder mehrere Dritte dann zu Nacherben des Letztverstorbenen ein (Trennungslösung).
  • Nießbrauchsvermächtnis:
    Die Ehegatten berufen den Dritten als Vollerben des Erstverstorbenen, wenden dem überlebenden Ehegatten aber ein Nießbrauchsrecht am Nachlass zu.

Rechtstipp: Was Sie wie regeln möchten, bleibt natürlich Ihre eigene Sache als Erblasser. Die steuerlichen Auswirkungen können jedoch erheblich sein: Zur genauen Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles sowie zur Sicherstellung einer sinnvollen Regelung in Hinsicht auf das Steuerrecht sollte darum unbedingt ein versierter Rechtsanwalt oder Steuerberater zu Rate gezogen werden. Besonders im Falle eines Nießbrauchsvermächtnisses sind je nach Regelung die erbschaftssteuerrechtlichen Auswirkungen enorm, die Fälle gehören aber unbedingt in die Hand eines Spezialisten.

Einheits- und Trennungslösung

Die im vorherigen Abschnitt genannten Möglichkeiten der gegenseitigen Erbeinsetzung haben jeweils grundlegende Vor- und Nachteile:

Die Einheitslösung ("Berliner Testament") gewährt dem überlebenden Ehepartner einen größeren Spielraum. Das Vermögen des Verstorbenen verschmilzt rechtlich mit dem des Überlebenden. Die Folge ist, dass der Überlebende Alleinerbe wird und eine einheitliche Vermögensmasse entsteht. Nach dessen Tod erben dann die im Testament eingesetzten Dritten wiederum als Vollerben den gesamten Nachlass. Die Verfügungsberechtigung des Vollerben ist nicht eingeschränkt. Die Schlusserben können allenfalls verlangen, dass Schenkungen, die der Vater nach dem Tod der Mutter vollzogen hat (z. B. 170.000 Mark an eine Nichte) wieder rückgängig gemacht werden, wenn diese nur der Schmälerung des Erbes dienten (Urteil des Landgerichts Coburg vom 16.08.2000, Aktenzeichen: 22 O 538/99).

Die Einheitslösung hat allerdings erbschaftssteuerliche Nachteile: So stehen beispielsweise den Kindern beim Tod jedes Elternteils, also zwei Mal, Freibeträge zu. Da sie bei der Einheitslösung allerdings nur einmal erben (nämlich vom zunächst überlebenden Teil), werden hier Freibeträge verschenkt.

Die Trennungslösung ermöglicht gegenüber der Einheitslösung eine genauere, detailliertere Regelung des Umgangs mit dem Vermögen. Der Überlebende wird nur Vorerbe bezüglich des Vermögens des Verstorbenen. Die Kinder oder andere bedachte Dritte sind dann Nacherben dieses Vermögensteils - was den überlebenden Ehepartner beim Umgang mit dieser Vermögenshälfte einschränkt. Frei verfügen kann er nur über seinen Teil des Vermögens. Nachteil der Trennungslösung ist allerdings die doppelte Besteuerung gemäß § 6 des Erbschaftsteuergesetzes: Erst beim Vorerben, beispielsweise der Mutter, dann noch mal bei dem oder den Nacherben, den Kindern, wenn sie nach dem Tod der Mutter dann erneut erben.

Bei der Trennungslösung ist zudem besondere Sorgfalt vonnöten: Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes wird bei zweideutiger Formulierung des Testaments "im Zweifel" von der Einheitslösung ausgegangen (§ 2269 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

Pflichtteilsansprüche

Vor allem in einer Hinsicht ist eine Beeinträchtigung des letzten Willens nie auszuschließen: So lange sich der Erbe nicht als erbunwürdig erweist, hat er Anspruch auf einen Pflichtteil. Vor allem bei der Einheitslösung, bei der der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, werden zwangsläufig Pflichtteilberechtigte wie Kinder oder Enkel zunächst übergangen (sie sollen ja erst nach dem Tod des Überlebenden das gesamte Vermögen erhalten). Nicht immer halten sich die Berechtigten daran, aus Gier, wegen tatsächlichen Geldbedarfs, aus Wut, Enttäuschung oder vielerlei anderen Gründen. Die Folge sind - neben der Missachtung des letzten Willens des Verstorbenen - oft auch wirtschaftliche Einbußen für alle Beteiligten. Wenn etwa Immobilien vererbt werden, aber wenig Bargeld, kann das Beharren auf dem Pflichtteil die anderen Erben zum Verkauf zwingen, um das nötige Geld aufzutreiben.

Um eines klarzustellen: Wenn Berechtigte ihren Pflichtteil geltend machen wollen, gibt es rechtlich (mit guten Gründen) kein Mittel, das zu verhindern. Es gibt jedoch Möglichkeiten, ihnen das Geltendmachen ihres Pflichtteils weniger schmackhaft zu machen - mit Pflichtteilsklauseln. Diese Klauseln sind mehr als nur eine späte pädagogische Maßnahme, sie sollen auch verhindern helfen, dass ein Kind gegenüber einem anderen einen unfairen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Denn verlangt nun Kind A den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten, steht es besser als das Kind B, das den Pflichtteil nicht verlangt, da Kind A später beim Tod des überlebenden Gatten noch ein zweites Mal erbt.

Mehr zum Thema "Pflichtteilsklauseln" enthält der nachfolgende Abschnitt.

Rechtstipp: Es kann im Einzelfall auch im Interesse des Ehegatten sein, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch durchsetzt. Ein Grund hierfür liegt in einer möglichen Erbschaftsteuerersparnis.

Pflichtteilsklauseln

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, den letzten Willen durch Pflichtteilsklauseln zu schützen. Vor allem im Falle einer gegenseitiger Erbeinsetzung mittels Berliner Testaments ("Einheitslösung") können gesetzliche Pflichtteilsansprüche dem wirklichen Willen der Erblasser entgegenstehen.

Die drei häufigsten Möglichkeiten sind hier kurz dargestellt:


Klausel 1:

Der Überlebende wird für den Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments befreit und kann so entscheiden, ob er denjenigen, der den Pflichtteil geltend macht, von der Erbfolge ausschließt.
Ein Beispiel: Vater stirbt, Mutter erbt, Tochter akzeptiert, Sohn will den Pflichtteil. Sohn und Tochter sollen laut gemeinsamem Testament eigentlich zu gleichen Teilen erben. Besteht der Sohn auf dem Pflichtteil, gibt die Klausel der Mutter die Möglichkeit, den Sohn für den Falle ihres Todes abweichend vom Testament zu enterben. Allerdings auch hier wiederum nur bis auf den zweiten Pflichtteil aus ihrer eigenen Erbmasse, natürlich.


Klausel 2 ("einfache Pflichtteilsklausel"):

Sie ist Klausel 1 sehr ähnlich, überlässt die Entscheidung jedoch nicht dem überlebenden Ehegatten, sondern legt sie gleich schriftlich fest: Die Ehegatten bestimmen, dass der Abkömmling, der nach dem Tod des Erstversterbenden sein Pflichtteil geltend macht, auch nur den Pflichtteil aus dem Nachlass des Überlebenden erhält. Damit wird also derjenige, der seinen Pflichtteil begehrt, auch vom zweiten Ehegatten enterbt.
Im Beispiel ändert sich nur wenig: Vater stirbt, Mutter erbt, Tochter akzeptiert, Sohn will den Pflichtteil. Besteht der Sohn auf dem Pflichtteil, ist er automatisch für den Fall des Todes der Mutter abweichend vom Testament enterbt. Auch hier natürlich nur bis auf den Pflichtteil aus dem Nachlass der Mutter.


Klausel 3 ("Jastrow'sche Klausel" oder Pflichtteilsstrafklausel):

Diese Klausel setzt bei Erben an, die auch auf das Erbe oder den Pflichtteil nach dem Tod des zweiten Ehepartners spekulieren. Bei dieser Klausel erhalten alle Abkömmlinge, die keinen Pflichtteil geltend machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch aus dem Nachlass des Erstversterbenden. Zum Schutz des überlebenden Ehegatten fällt dieser Nachschlag jedoch erst mit dem Tod des zweiten Ehepartners an.
In unserem Beispiel bekäme damit die brave Tochter nach dem Tod der Mutter einen zusätzlichen Nachschlag aus dem Erbe des Vaters. Damit wird das Erbe des meuternden Sohnes kleiner, und auch sein Pflichtteil schrumpft. Diese Klausel macht allerdings nur dann Sinn, wenn mehrere pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge vorhanden sind. Klar: Wenn es in unserem Beispiel keine brave Tochter gibt, kann sie auch der Vater nicht belohnen und so das Erbe verringern.


Auch im Fall der Trennungslösung (siehe Abschnitt "Gegenseitige Erbeinsetzung") ist die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des ersten Ehepartners nicht ausgeschlossen. Hier ist sie jedoch schon rechtlich daran geknüpft, dass der Pflichtteilwillige seinen Anspruch als Nacherbe gemäß § 2306 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausschlägt. Das wird im Beispiel klar: Vater stirbt, Mutter erbt als Vorerbin. Wenn der Sohn jetzt sofort seinen Pflichtteil will, muss er auf sein Nacherbe aus der väterliche Hälfte verzichten - man erbt nur einmal. Wer eine noch schärfere Sanktion vorsehen möchte, kann den auf seinem Pflichtteil Bestehenden durch eine einfache Pflichtteilsklausel dann auch für den zweiten Todesfall enterben. Im Beispiel ginge dann der Sohn nach dem Tode der Mutter leer aus - auch wieder bis auf den Pflichtteil aus ihrem Teil des Vermögens.

Rechtstipp: Eine sinnvolle Pflichtteilsstrafklausel sanktioniert bereits die Forderung nach dem Pflichtteil, nicht erst deren Durchsetzung. So können Kosten und Ärger für den überlebenden Ehegatten vermieden werden.

Wiederheirat

Beim gemeinschaftlichen Testament ist zu bedenken, was aus dem Vermögen werden soll, wenn der überlebende Partner wieder heiratet. Die Gestaltung der so genannten "Wiederverheiratungsklausel" hängt wiederum entscheidend von der gewählten Testamentsform (Einheits- oder Trennungslösung) ab.

Bei der Einheitslösung ist Folgendes zu bedenken: Eine neue Ehe hat wirtschaftliche Auswirkungen, und der neue Ehegatte erhält im gesetzlichen Güterstand bei gesetzlicher Erbfolge einen um ein Viertel erhöhten Erbanspruch, was sich aus § 1931 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Das auf die Kinder der ersten Ehe als Schlusserben entfallende Vermögen läuft daher Gefahr, geschmälert zu werden.

Wer das verhindern möchte, kann die Wiederheirat des überlebenden Partners mit einer Bedingung verknüpfen. So kann er beispielsweise vereinbaren, dass bei Heirat des Überlebenden das Vermögen nach gesetzlicher Erbfolge auseinander gesetzt werden soll. Dies erfolgt üblicherweise durch die Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel mit der Regelung eines Herausgabevermächtnisses. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte bei einer Wiederheirat an die Abkömmlinge aus der ersten Ehe sämtliche Nachlasswerte herauszugeben hat, die sein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem ersten Ehegatten übersteigen. Damit wird sichergestellt, dass die Kinder auch tatsächlich den Nachlass des erstversterbenden Elternteils erhalten.

Ebenfalls kann angeordnet werden, dass mit der Wiederheirat Vor- und Nacherbschaft eintreten sollen. Praktisch wird damit die Einheits- in eine Trennungslösung umgewandelt: Der Überlebende, nun verheiratete Ehegatte, ist damit hinsichtlich des Nachlasses des Erstverstorbenen nur Vorerbe. Ab der Heirat kann er dann nicht mehr frei über das Vermögen seines früheren Ehegatten verfügen, sondern nur mit Zustimmung der Nacherben. Das Vermögen bleibt so den Nacherben erhalten. Bis zur Heirat kann er allerdings so frei über alle Vermögensteile verfügen, wie es das Testament zulässt. Hier kommt es auf die genaue Formulierung im Testament an.

Hatten die Ehegatten von vornherein eine Trennungslösung gewählt, bieten sich mehrere Möglichkeiten für eine Wiederverheiratungsklausel an. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Überlebende befreiter Vorerbe gemäß § 2136 BGB ist oder nicht. Dies ist wiederum für den Einzelfall gesondert durch Auslegung des Testamentwortlauts zu ermitteln.

Grundsätzlich kann für diese Testamentsform auch bestimmt werden, dass neben dem Tod des überlebenden Ehegatten auch eine Wiederheirat den Nacherbfall auslöst. Dann bekämen die Kinder aus erster Ehe zum Zeitpunkt der Wiederheirat des überlebenden Elternteils ihre Erbschaft aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils.

Wegen der Einzelheiten sollte aber auch hierzu auf jeden Fall ein versierter Rechtsanwalt zugezogen werden.

Wechselbezügliche Verfügungen

Wie bereits erwähnt, trifft auch in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst jeder Ehegatte für sich letztwillige Verfügungen. Diese können aber aufeinander bezogen sein und sind dann wechselbezüglich. Beispiel dafür ist die Formulierung "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein." Dieser eine Satz beinhaltet juristisch betrachtet nicht nur eine Verfügung, sondern zwei. Diese sind wechselbezüglich, weil der eine Ehegatte nicht will, dass der andere Erbe wird, wenn dieser nicht auch ihn als Erben einsetzt.

Diese Wechselbezüglichkeit verleihen dem gemeinschaftlichen Testaments seine besondere Bindungswirkung: Wer eine Verfügung aushebelt, hebelt damit auch die andere aus. Es ist etwa bei der Formulierung "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein" nicht möglich, dem Ehepartner diesen Anspruch abzuerkennen, ohne auch sich selbst zu enterben. Die Nichtigkeit der einen Verfügung hat die Nichtigkeit der anderen zur Folge, wie § 2270 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klarstellt. In dieser Weise können die verschiedensten Verfügungen in einem Testament zusammenhängen.

Die Wechselbezüglichkeit kann auch, wenn sie nicht ausdrücklich aus dem Testament hervorgeht, nachträglich durch Auslegung festgestellt werden. Es kommt darauf an, ob eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Kommt die Auslegung nicht zum Erfolgt, stellt das Gesetz in § 2270 Absatz 2 BGB wiederum eine Vermutungsregel dahingehend auf, dass "im Zweifel" eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen anzunehmen ist, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken und für den Fall des Überlebens eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit einem der Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgestellt: Zwingend notwendig sind diese Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nicht.

Abänderung

Nachdem es den Ehegatten aufgrund des § 2270 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) freigestellt ist, ob sie ihre Verfügungen wechselbezüglich und bindend gestalten wollen oder nicht, ist es ihnen natürlich auch möglich, sich das Recht einzuräumen, diese Bindung nach dem ersten Erbfall teilweise oder sogar ganz aufzuheben oder abzuändern. Hierfür kann eine so genannte "Abänderungsklausel" in das Ehegattentestament aufgenommen werden, hinsichtlich deren Gestaltung und Umfang die Ehegatten völlig frei sind.

Im Fall einer Trennungslösung kann der überlebende Ehegatte allerdings nur seine Wünsche in Bezug auf sein Eigenvermögen abändern. Für den Teil des Erbes, den er nur als Vorerbe für die späteren Nacherben wie Kinder oder Enkel verwaltet, bleibt das Testament in seiner ursprünglichen Form weiter bindend.

Ohne Abänderungsklausel bleiben die im gemeinschaftlichen Testament festgelegten Schlusserben auch bei Familienstreitigkeiten oder bei erheblichem Zuwachs des Vermögens Schlusserben. Nur, weil ein Kind etwa mit dem überlebenden Elternteil Streit bekommt, darf das Elternteil das gemeinschaftliche Testament noch lange nicht ändern. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass es dem gemeinschaftlichen Willen der Eltern entspricht, dass der überlebende Elternteil zu einer Änderung des Testaments berechtigt sein soll, wenn es nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten zu einem Vermögenszuwachs oder zu Familienstreitigkeiten kommt (Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg, Aktenzeichen: 6 U 51/99).

Widerruf

Ein gemeinschaftliches Testament lässt sich selbstverständlich auch widerrufen - von beiden Ehegatten, aber auch von jedem Ehepartner einzeln. Dies ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die wiederum von der Form der Errichtung des Testaments abhängen.

Ein gemeinschaftliches Testament lässt sich nicht widerrufen, ohne dass man den Ehepartner davon informiert. Der einseitige Widerruf kann darum nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Ehegatten erklärt werden. Dies geht aus den §§ 2271 Absatz 1 Satz 1, 2296 Absatz 2 im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hervor. Damit wird sichergestellt, dass der Ehegatte auch von dem Widerruf erfährt und weiß, dass er nun auch seinerseits nicht mehr an das Testament gebunden ist und anders testieren kann. Die Folge ist, dass ein Ehegatte nicht ohne Wissen des anderen durch ein neues Testament die Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung wieder beseitigen kann.

Sobald das Testament in öffentlicher Verwahrung ist, lässt es sich auch durch Rücknahme aus der Verwahrung widerrufen. Jedoch muss die Rücknahme durch beide Ehegatten erfolgen (§ 2272 BGB).

Generell kann ein gemeinschaftliches Testament nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten widerrufen werden. Nach dessen Tod tritt Bindungswirkung ein.

Doch sogar diese Bindung kann beseitigt werden, indem der überlebende Ehegatte den ihm zugewandten Nachlass ausschlägt und damit seine wechselbezügliche Verfügung aufhebt (§ 2271 Absatz 2 Satz 1 BGB). Nach Satz 2 dieser Vorschrift besteht bei Verfehlungen des Erstversterbenden dieses Recht des überlebenden Ehegatten sogar dann, wenn er die Zuwendung bereits angenommen hat.

Scheidung

Die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente ist gemäß § 2265 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur Eheleuten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner erlaubt. Wird das Bündnis vor Tod eines Ehegatten geschieden oder aufgehoben, entfallen deshalb grundsätzlich auch die Wirkungen des Testaments. § 2268 Absatz 1 BGB enthält eine entsprechende Vermutung. Dabei ist es ohne Belang, welche Form des gemeinschaftlichen Testaments gewählt wurde.

Davon macht allerdings § 2268 Absatz 2 BGB eine Ausnahme. Das Testament bleibt auch bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe wirksam, wenn anzunehmen ist, dass sie auch für diese Fälle getroffen wurden. Laut Bundesgerichtshof (BGH) muss das Gericht, wenn kein tatsächlicher Wille erkennbar ist, stets den hypothetischen Willen der Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ermitteln. Besteht ein Weitergeltungswille, sind die Partner auch nach Scheidung ab dem Tod eines Partners unwiderruflich gebunden (siehe vorheriger Abschnitt). Nur wenn der Wille auf Weitergeltung nicht feststellbar ist, bleibt es bei der Vermutung aus § 2268 Absatz 1 BGB (Urteil des BGH vom 07.07.2004, Aktenzeichen: IV ZR 187/03).

Rechtstipp: Wollen Sie solche Probleme vermieden, sollten Sie entweder schon im Testament eine eindeutige Regelung treffen oder zumindest das gemeinschaftliche Testament bei oder nach der Scheidung durch gemeinsame Erklärung aufheben. Das ist, wenn die Partner sich insoweit einig sind, jederzeit möglich. Bei Uneinigkeit kann jeder Ex-Gatte das gemeinschaftliche Testament auch allein widerrufen, wobei dies allerdings durch eine notarielle Erklärung geschieht, die der Notar dem anderen Gatten zustellen muss (siehe vorheriger Abschnitt).




Weitere Ratgeber im Erbrecht:

Eigenhändiges und öffentliches Testament
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht