Erbvertrag

Der Erbvertrag wird vor dem Notar geschlossen. Er hat letztwillige Verfügungen zum Inhalt, die so getroffen werden können, dass sie die Erblasser schon zu Lebzeiten binden. Das ist der Unterschied zum privaten oder öffentlichen Testament. Der vorliegende Ratgeber geht im Detail auf die Formvorschriften und möglichen Inhalte des Erbvertrags ein. Es wird erläutert, wann der Erbvertrag verbindlich ist und für wen und wie man sich von ihm mittels Anfechtung oder Rücktritt lösen kann.
  • Einleitung
  • Geschäftsfähigkeit
  • Form
  • Inhalt
  • Ein- und mehrseitige Verträge
  • Testamentarische Verfügungen
  • Bedingungen
  • Bindungswirkung
  • Rechtsgeschäfte unter Lebenden
  • Änderungsvorbehalte
  • Nichtigkeit
  • Aufhebung und Rücktritt
  • Aufhebung durch Vertrag
  • Aufhebung durch Testament
  • Rücktritt
  • Anfechtung durch Erblasser
  • Anfechtung durch Vertragsgegner
  • Auflösung der Ehe

Einleitung

Der Erbvertrag - im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 2274 bis 2302 geregelt - hat eine Doppelnatur: Einerseits stellt er eine Verfügung von Todes wegen dar, andererseits hat er als Vertrag eine bindende Wirkung zwischen den Vertragsparteien, bereits zu Lebzeiten.

Der über sein Vermögen verfügende Vertragspartner ist jedoch bis zu seinem Tode zu Verfügungen unter Lebenden weiter uneingeschränkt berechtigt (§ 2286 BGB). Hierin besteht der Unterschied zu den verschiedenen Formen des Testaments.

Ein Erbvertrag bietet sich primär dort an, wo gesetzliche Regelungen nicht greifen. Insbesondere bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird dieses Gestaltungsmittel eingesetzt. Unter nichtehelichen Lebenspartnern besteht weder ein gesetzliches Erbrecht noch können sie ein gegenseitig bindendes Ehegattentestament errichten. Es bleibt den Lebenspartnern zwar unbenommen, sich jeweils durch einseitiges Testament als Erben einzusetzen, jedoch kann jeder Lebenspartner sein Testament auch einseitig widerrufen, ohne dass der andere hiervon Kenntnis erlangen muss.

Aber auch im Zusammenhang mit Nachfolgeregelungen in Unternehmen besteht Praxisrelevanz. Deutlich wird dies am Beispiel eines Familienunternehmens: Der Sohn wird eher bereit sein, in das Geschäft des Vaters einzusteigen, wenn er später als Erbe das Unternehmen weiterführen kann. Der Vater kann diese Aussicht durch eine vertragliche Bindung mittels Erbvertrag rechtlich absichern.

Geschäftsfähigkeit

Während Minderjährige durchaus öffentlich testieren können, ist für sie der Abschluss eines Erbvertrages grundsätzlich nicht möglich. Hier ist gemäß § 2275 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich. Jede Vertragspartei muss volljährig sein.

Davon gibt es aber eine Ausnahme, nämlich bei Erbverträgen zwischen Eheleuten oder Verlobten. Diese können als Minderjährige einen Erbvertrag schließen, wenn der oder die gesetzlichen Vertreter zustimmen (§ 2275 Absätze 2 und 3 BGB). Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, muss der Erbvertrag zusätzlich vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden (§ 2275 Absatz 2 Satz 2 BGB). Dies gilt seit Ende 2004 auch für Verlobte im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Form

Der Erbvertrag kann nur in Form eines öffentlichen Testaments abgeschlossen werden, das heißt die Vertragspartner müssen grundsätzlich gleichzeitig persönlich vor dem Notar anwesend sein (§ 2276 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Verfügt jedoch nur einer der Vertragspartner über sein Vermögen (Erblasser), kann sich der andere Vertragspartner auch vertreten lassen, da er nur eine Verfügung des Erblassers annimmt.

Der Erbvertrag ist vom Notar zu beurkunden und die Urkunde verschlossen in öffentliche Verwahrung oder, wenn es in der Urkunde festgelegt wird, beim Notar in Verwahrung zu gegeben.

Formungültige Erbverträge sind nichtig.

Inhalt

Der Inhalt eines Erbvertrags unterliegt einigen Einschränkungen. Nicht alles darf hinein.
Gemäß § 2278 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können nur

  • Erbeinsetzung
  • Vermächtnis
    und
  • Auflagen

mit vertraglicher Bindung des Erblassers ausgestaltet werden.

Ein Erbvertrag kann sowohl nur eine Vertragspartei, als auch beide Parteien verpflichten. Daneben können auch mehr als zwei Parteien einen Erbvertrag schließen und jede einzelne Vertragspartei innerhalb des Erbvertrages auch einseitige testamentarische Verfügungen treffen. Die Unterscheidung ist für die Auswirkungen der Unwirksamkeit oder des Widerrufs von Bestimmungen äußerst relevant. Einzelheiten enthält der nachfolgende Abschnitt.

Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen, die alsbald nach dem Tode eines Gesellschafters Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern begründen sollen, sind kein Erbvertrag, auch wenn sie erst im Todesfall ihre volle Wirkung entfalten.

Ein- und mehrseitige Verträge

Zu unterscheiden sind grundsätzlich einseitige und zweiseitige Erbverträge.

Beim einseitigen Vertrag bindet sich der Erblasser; der Begünstigte nimmt dies lediglich an. Dieser Vertrag hat nur für den Verfügenden vertraglichen Charakter. Setzt zum Beispiel ein Unternehmer seinen Sohn vertraglich als Alleinerben ein, und nimmt der Sohn die Erbeinsetzung an, ist lediglich der Unternehmer gebunden.

Beim zweiseitigen Erbvertrag binden sich zwei Erblasser an ihre letztwilligen Verfügungen. Sehr häufig tun dies Eheleute. Hier ist bei den Verfügungen zu beachten, ob sie aufeinander bezogen sind, das heißt die eine Verpflichtung nur um der Gegenverpflichtung Willen erfolgt, oder die Verpflichtungen nur nebeneinander stehen. Testieren die Eheleute mit dem Willen, dass zum Beispiel der eine den anderen nur deshalb als Erben einsetzt, weil der andere dies auch tut, dann handelt es sich um wechselbezügliche Verfügungen. Eine Verfügung, zum Beispiel die Erbeinsetzung, hängt deshalb von der anderen ab (Ehegattenerbvertrag).

Dies wird dann von Bedeutung, wenn eine der Verfügungen unwirksam ist, aus welchen Gründen auch immer. Dann wird bei wechselseitigen Verfügungen automatisch auch die andere Verfügung gemäß § 2298 Absatz 1 BGB unwirksam. Eheleute sollten sich daher auch darüber Gedanken machen, was gelten soll, wenn eine von beiden Verfügungen unwirksam ist und dann explizit eine Geltung der anderen Verfügung bestimmen.

Rechtstipp: Testieren Eheleute mit dem Willen, dass die Verfügungen voneinander abhängen sollen (also dann beide unwirksam sind), dann sollten sie dies auch deutlich zu erkennen geben. Nach § 2298 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist zwar im Zweifel anzunehmen, dass bei gegenseitigen Verfügungen auch ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, vorrangig ist jedoch der wirkliche Willen des Erblassers zu erforschen.

Wird die Ehe vor dem Tod einer der Parteien aufgelöst, kann dies zur Unwirksamkeit der Verfügungen führen (§§ 2279 Absatz 2, 2077 BGB). Der Fall der Scheidung sollte deshalb auch Gegenstand des Erbvertrags sein (siehe hierzu den Abschnitt "Auflösung der Ehe").

Häufiger Praxisfall neben den zweiseitigen Ehegattenerbverträgen sind die mehrseitigen Erbverträge, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind. Ein solcher Erbvertrag liegt zum Beispiel vor, wenn sich drei Personen derart vertraglich zu Erben einsetzen, dass die erstversterbende Person von den beiden überlebenden Personen beerbt wird, und die zweitversterbende Person von der längstlebenden Person beerbt wird.

Testamentarische Verfügungen

In einem Erbvertrag können auch Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen ohne einen vertraglichen Bezug getroffen werden, also ohne dass sie von dem Begünstigten angenommen werden. In diesen Fällen handelt es sich um letztwillige Verfügungen, nämlich in Form eines Testaments, die - anders als vertraglich bindende Verfügungen - entsprechend der Testamentsform widerrufen werden können. Das bestimmt § 2299 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Ein Erbvertrag kann also die unterschiedlichsten Arten von Verfügungen enthalten, die jedoch im Fall der Unwirksamkeit unterschiedliche "Schicksale" haben können.

Bedingungen

Eine Erbeinsetzung im Erbvertrag kann unter einer Bedingung erfolgen. So kann etwa eine Heiratsklausel im Erbvertrag dazu führen, dass ein Erbe nach seiner Trauung enterbt wird.

In einem vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelten Fall hatte der Erblasser bestimmt, dass der Erstgeborene männliche Nachkomme das Vermögen erbt. Eingeschränkt wurde dies jedoch dadurch, dass der Erbe vor einer Heirat die Zustimmung des "Familienrates" einzuholen habe. Auch die Zusammensetzung dieses Rates regelte der Erbvertrag. Sollte der Erbe ohne Zustimmung heiraten, würde er enterbt werden. Tatsächlich heiratete der Erbe dann eine Frau, die nicht die Gnade der Familienmitglieder fand - und wurde enterbt. Der Mann klagte dagegen mit der Begründung, dass der Erbvertrag sein Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit einschränke. Das Gericht sah dies jedoch anders. Demnach war durch den Erbvertrag zwar eine Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit gegeben. Aber jeder Mensch habe das Recht, sein Vermögen an bestimmte Personen zu vererben und dafür auch seine eigenen Kriterien aufzustellen (Beschluss des BVerfG vom 21.02.2000, Aktenzeichen: 1 BvR 1937/97).

Ob diese Rechtsauffassung noch Gültigkeit hat, scheint allerdings nach einer neueren Entscheidung des BVerfG fraglich (Beschluss des BVerfG vom 22.03.2004, Aktenzeichen: 1 BvR 2248/01): Hier hat das BVerfG festgestellt, dass so genannte "Ebenbürtigkeitsklauseln", nach denen nur erben soll, wer standesgemäß heiratet, unter Umständen den betroffenen Vertragserben in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzen kann. Eine solche Klausel, die das Erbe - wie im Fall beispielsweise - davon abhängig macht, ob der Erbe in einer der alten Brandenburg-Preußischen Hausverfassung entsprechenden Ehe lebt, könne im Einzelfall einen unzumutbaren Druck zur Eingehung einer Ehe erzeugen. Zudem könne der Wert des Nachlasses die Entschließungsfreiheit des Erben nachhaltig beeinflussen. Das Gericht bezweifelte, ob es - heutzutage - angesichts der außerordentlich geringen Anzahl von nach der Hausverfassung des ehemaligen königlichen Hauses ebenbürtigen Damen protestantischen Glaubens überhaupt eine hinreichend realistische Möglichkeit gibt, durch Eingehung einer ebenbürtigen Ehe die Erbenstellung zu behalten.

Bindungswirkung

Ein Erbvertrag hat Auswirkungen auf frühere und auf spätere letztwillige Verfügungen.

Frühere, also zeitlich vor dem Erbvertrag errichtete Verfügungen von Todes wegen, werden durch den Erbvertrag aufgehoben, soweit dieser der früheren Regelung entgegensteht. Dies gilt natürlich nicht, sofern die frühere Verfügung ihrerseits als wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag den Verfügenden binden und die Wirksamkeit des neuen Erbvertrages deshalb verhindern (§§ 2271, 2289 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Auf den Erbvertrag folgende spätere letztwillige Verfügungen sind unwirksam (§ 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB). Deshalb: Ist ein Erbvertrag nicht wirksam aufgehoben, kann kein neues Testament errichtet werden. Aber auch davon gibt es eine Ausnahme. Eine Bindungswirkung besteht dann nicht, wenn der Vertragspartner durch das neue Testament besser gestellt wird.

Rechtstipp: Ist der in einem Erbvertrag vertragsmäßig Bedachte vor Eintritt des Erbfalls verstorben, so kann eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers das Recht des Bedachten nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Zweibrücken nicht (mehr) beeinträchtigen. Sie behält deshalb grundsätzlich ihre Wirkung. Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus dem Erbvertrag der Wille des Erblassers entnehmen lässt, die früher getroffene Verfügung von Todes wegen in jedem Falle aufzuheben (Urteil des OLG Zweibrücken, Aktenzeichen: 3 W 29/99).

Eine Bindungswirkung besteht - anders als für Verfügungen von Todes wegen - für Verfügungen des Erblassers mit Lebenden grundsätzlich nicht (siehe nachfolgender Abschnitt).

Rechtsgeschäfte unter Lebenden

Anders als bei Verfügungen von Todes wegen (siehe vorheriger Abschnitt) entfaltet der Erbvertrag für Rechtsgeschäfte unter Lebenden keine Bindungswirkung. Das stellt § 2286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ausdrücklich klar. Der Bedachte ist nicht dagegen geschützt, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durchbringt. Er hat zu Lebzeiten des Erblassers lediglich eine Anwartschaft (Erwerbsaussicht), später möglicherweise Erbe zu werden. Die Erwerbsaussicht ist nicht vererblich, nicht übertragbar (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1962, Aktenzeichen: V ZR 14/61, nachzulesen in: BGHZ 37, 319) und stellt ebenfalls kein Vermögen dar (nachzulesen in: BayOLG 52, 290).

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Erblasser rechtsmissbräuchlich Vermögensgegenstände verschenkt, damit der Vertragserbe sie nicht bekommt (§ 2287 Absatz 1 BGB).
Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn der im Erbvertrag Verfügende kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hat (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.06.1999, Aktenzeichen: 16 U 7/99). Ein Eigeninteresse wird beispielsweise bejaht, wenn die Schenkung der Verbesserung der eigenen Versorgung im Alter dient.

In einer neueren Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) München in folgenden Fall keine beeinträchtigende Schenkung angenommen: Ehegatten hatten eine erbvertragliche Vereinbarung getroffen, wonach der länger Lebende über den Nachlass des zuerst Verstorbenen unter Lebenden frei verfügen darf. Als Erben des länger Lebenden wurden die Kinder der Ehegatten eingesetzt. Auf zu Lebzeiten der Ehegatten getroffene Schenkungen soll § 2287 BGB nicht anwendbar sein (Urteil des OLG München vom 21.07.2004).

Liegt eine rechtsmissbräuchliche Schenkung vor, steht dem Erben ein Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten nach dem Tode des Verfügenden zu. Der Vertragserbe bleibt dabei aber auf dem Risiko sitzen, dass der Beschenkte die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hat.

Auch der Vermächtnisnehmer ist vor absichtlichen Beeinträchtigungen des Erblassers geschützt, indem er vom Erben Ersatz gemäß § 2288 BGB verlangen kann. Im Fall einer beeinträchtigenden Schenkung hat er zudem wie der Erbe einen Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten (§ 2288 Absatz 2 Satz 2 BGB).

Änderungsvorbehalte

Um Umstände, die nach dem Tod des ersten Erbvertragspartners entstehen, zu berücksichtigen, ist es zulässig, dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Erbvertrages einen Änderungsvorbehalt vereinbaren. Dies kann durchaus sinnvoll sein, da Erbverträge auf Jahre, bei jüngeren Vertragspartnern sogar auf Jahrzehnte angelegt sind und spätere Entwicklungen nicht voraussehbar sind.

Setzt sich ein Ehepaar gegenseitig als Erben und die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben des länger Lebenden ein, kann zum Beispiel bestimmt werden, dass der länger Lebende berechtigt sein soll, die Erbquote nach eigenem Ermessen zu ändern.

Der Änderungsvorbehalt ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, es muss jedoch immer eine gewisse "Restbindung" des Erbvertrages bleiben. Ein totaler Änderungsvorbehalt ist unzulässig.

Nichtigkeit

Abgesehen von der Nichtigkeit wegen Formungültigkeit kann ein Erbvertrag - wie jeder Vertrag - nichtig sein, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Das folgt aus den allgemeinen Regeln in den Paragrafen 134, 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Insbesondere ist ein Verstoß gegen die guten Sitten anzunehmen, wenn der Erbvertrag auf eine sittlich zu missbilligende Art zustande gekommen ist. Das wird angenommen, wenn der Vertrag dem Vertragserben außergewöhnliche Vorteile bietet und dieser die Unerfahrenheit des Erblassers ausgenützt hat oder der Vertragserbe eine psychische Zwangslage der Erblassers herbeigeführt oder ausgenützt hat (nachzulesen in: BGHZ 50, 63,79).

Aufhebung und Rücktritt

Das Instrument des Erbvertrages ist auf Dauer und Beständigkeit angelegt, was nicht zuletzt das Erfordernis der notariellen Beurkundung zeigt. Treten jedoch Umstände ein, die bei Abschluss des Vertrages noch nicht vorgelegen haben, fragt sich, wie die getroffene Bindung wieder beseitigt werden kann.

Hierfür kommen

  • eine vertragliche Aufhebung
  • eine testamentarische Aufhebung
    sowie
  • der Rücktritt

in Betracht.

Eine solche "Abschaffung" des Erbvertrages ist aber nur unter gewissen Umständen möglich.
Die drei nachfolgenden Abschnitte weisen auf die Notwendigkeiten der drei Möglichkeiten hin.

Aufhebung durch Vertrag

Die Vertragsparteien des Erbvertrags können den Vertrag durch einen Aufhebungsvertrag, der ebenfalls vor einem Notar geschlossen werden muss, in einzelnen Verfügungen oder im Ganzen aufheben. Das bestimmt § 2290 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der auf § 2276 BGB verweist. Der Aufhebungsvertrag muss persönlich geschlossen werden, eine Vertretung ist unzulässig.

Bezüglich Geschäftsfähigkeit und Form gelten die gleichen Regeln wie für den Abschluss eines Erbvertrages (siehe hierzu Abschnitt "Geschäftsfähigkeit)".

Ein alter Erbvertrag kann auch schon durch Abschluss eines neuen Erbvertrags aufgehoben werden.

Aufhebung durch Testament

Verfügungen, die ein Vermächtnis oder eine Auflage enthalten, können durch Testament aufgehoben werden - aber nur dann, wenn der Vertragspartner zustimmt. Das bestimmt § 2291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Zustimmungserklärung muss aber notariell beurkundet werden (§ 2291 Absatz 2 BGB).

Rechtstipp: Eheleute haben zudem die Möglichkeit, einen Erbvertrag durch ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament ganz oder teilweise aufzuheben (§ 2292 BGB). Dies ist ein erheblich kostengünstigerer Weg als die notarielle Aufhebung.

Rücktritt

Wie bei allen Verträgen, so ist auch beim Erbvertrag ein Rücktritt unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der Erblasser kann in folgenden Fällen zurücktreten:

  • wenn er sich im Erbvertrag einen Rücktritt vorbehalten hat (§ 2293 BGB)
  • wenn der Bedachte eine Verfehlung begangen hat, die zum Entzug des Pflichtteils berechtigen würde, also wenn er dem Erblasser nach dem Leben trachtet, ihn vorsätzlich misshandelt oder ein anderes Verbrechen gegen ihn begeht oder ähnliches (§ 2294 BGB)
  • wenn sich der Vertragspartner im Erbvertrag verpflichtet hat, an den Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen (insbesondere Unterhalt) und diese Verpflichtung aufgehoben wird (§ 2295 BGB). Dies gilt nur, wenn die Leistungen aufeinander bezogen waren, das heißt die eine Leistung nur um der anderen Leistung willen gewährt werden sollte

Der Erblasser muss den Rücktritt gemäß § 2296 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor dem Notar erklären. Der Rücktritt wird erst wirksam, wenn dem Vertragspartner eine Ausfertigung oder die Urschrift zugestellt wird. Eine einfache oder beglaubigte Abschrift genügt nicht. Stirbt der Erblasser vor dem Zugang, bleibt der Erbvertrag wirksam.

Ebenso wie der Erblasser kann auch der Vertragspartner zurücktreten, wenn er sich zu einer Leistung verpflichtet hat und ihm seinerseits vertraglich ein Rücktrittsrecht eingeräumt war.

Anfechtung durch Erblasser

Eine Anfechtung des Erbvertrages ist vor allem dann hilfreich, wenn die Voraussetzungen des Rücktritts nicht vorliegen (siehe hierzu vorheriger Abschnitt) und es sich nicht um einseitige Verfügungen handelt.

Will der Erblasser gegen einseitige Verfügungen vorgehen, also gegen solche, die keine vertragliche Bindungswirkung entfalten, kann er widerrufen. Er braucht in diesem Fall nicht anzufechten. Bei vertraglich bindenden Verfügungen ist dagegen kein Widerruf möglich. Hier gelten die speziellen Vorschriften der Paragrafen 2281 bis 2283 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Erblasser kann nur vor dem Notar anfechten. Der Erblasser muss die Anfechtung persönlich erklären, eine Stellvertretung ist nicht möglich (§ 2282 Absatz 1 BGB). Dies gilt auch für minderjährige Erblasser. Diese können nach § 2282 Absatz 1 Satz 2 BGB ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters handeln.

Als Anfechtungsgründe kommen in Betracht:

  • Inhaltsirrtum (§ 2078 Absatz 1 Alternative 1 BGB):
    Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende von einer anderen Bedeutung des Erklärten ausgegangen ist.
  • Erklärungsirrtum (§ 2078 Absatz 1 Alternative 2 BGB):
    Um einen Erklärungsirrtum handelt es sich beispielsweise, wenn sich der Erklärende versprochen oder verschrieben hat.
  • Irrtum bei der Willensbildung, so genannter Motivirrtum (§ 2078 Absatz 2 Alternative 1 BGB):
    Ein beachtlicher Motivirrtum ist etwa gegeben, wenn der Erblasser die arme Cousine bedenken will, um sie sozial abzusichern, sie aber in Wirklichkeit vermögend ist.
  • Widerrechtliche Drohung (§ 2078 Absatz 2 Alternative 2 BGB):
    Von einer widerrechtlichen Drohung muss zum Beispiel gesprochen werden, wenn der Erblasser die Erklärung nur abgegeben hat, weil ihm der Ehemann der Bedachten andernfalls verprügeln wollte.

Die Anfechtungserklärung muss notariell beurkundet werden (§ 2282 Absatz 3 BGB) und gemäß § 2283 BGB innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen.

Ob durch die Anfechtung der ganze Vertrag ungültig wird oder nur die einzelne Verfügung, ist Frage der Auslegung des Vertrages.

Anfechtung durch Vertragsgegner

Will der Vertragsgegner, also derjenige, der den Erbvertrag nicht als Erblasser geschlossen hat, gegen den Erbvertrag oder die vertragliche Aufhebung vorgehen, kann er seine Willenserklärung entsprechend den allgemein für Willenserklärungen entsprechenden Vorschriften (§§ 119 bis 124 des Bürgerlichen Gesetzbuches) anfechten. Als Anfechtungsgründe kommen im Wesentlichen die gleichen Gründe wie beim Erblasser (siehe vorheriger Abschnitt) in Betracht.

Auflösung der Ehe

Ehegattenerbverträge beruhen auf der Annahme, dass die Ehe bis zum Tode eines der Ehepartner bestehen bleibt. Hätten die Ehepartner eine mögliche Scheidung vorausgesehen, hätten sie den Erbvertrag nicht geschlossen. Im Falle einer Scheidung werden die vertragsgemäßen Verfügungen somit unwirksam, was gesetzlich in den Paragrafen 2279 Absatz 2 und 2070 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert ist.


 


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