Eigenhändiges und öffentliches Testament
- Gewillkürte Erbfolge
- Formen
- Erblasser
- Privates Testament
- Persönliche Errichtung
- Formalien
- Verwahrung bei Gericht
- Öffentliches Testament
- Errichtung vor Notar
- Beurkundung
- Verwahrung beim Notar
- Widerruf
- Änderung und Ergänzung
- Nottestamente
Gewillkürte Erbfolge
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Der oder die Erbe wird Inhaber aller Vermögensrechte, die dem Erblasser zustanden, aber auch Schuldner aller Verbindlichkeiten des Verstorbenen (Erblasser). Dies wird Universalsukzession, zu Deutsch: Gesamtrechtsnachfolge, genannt.
In den Paragrafen 1924 bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist geregelt, wer Erbe ist. Informationen zur gesetzlichen Regelung enthält der Ratgeber "Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht". Diese Erbfolge tritt jedoch nur ein, wenn der Erblasser keine ausreichende Verfügung von Todes wegen getroffen hat.
Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Erbeinsetzung erfolgt, wenn der Erblasser seinen letzten Willen in einem Testament formuliert oder einen Erbvertrag geschlossen hat. Doch nicht jedes Schriftstück wird als Testament anerkannt, und oftmals kommt der Wille des Testierenden nicht eindeutig zum Ausdruck. Probleme zu Form und Wirksamkeit eines Testaments werden in diesem Ratgeber aufgezeigt und ausgeräumt. Eheleute sei weiterführend der Ratgeber "Gemeinschaftliches Testament" empfohlen.
Über den möglichen Inhalt eines Testaments informiert weitergehend der Ratgeber "Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht".
Formen
Ein Testament kann als
- öffentliches Testament
oder - privates Testament
errichtet werden.
In beide Formen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Ehegatten gemeinsam ihren letzten Willen bekunden. Über die besonderen Probleme des gemeinschaftlichen Testaments informiert der gleichnamige Ratgeber.
Außerdem besteht für extreme Notfälle die Möglichkeit eines Nottestamentes (siehe Abschnitt: "Nottestamente").
Erblasser
Grundsätzlich kann jedermann, der geschäftsfähig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat und geistig in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärungen zu erkennen, ein Testament errichten.
Das Gesetz erlaubt in § 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sogar Minderjährigen ab 16 Jahren eine solche Verfügung zu treffen, jedoch nur in bestimmten Formen des öffentlichen Testaments (§§ 2233 Absatz 1, 2247 Absatz 4 BGB). Näheres hierzu enthält der Abschnitt "Errichtung". Die Zustimmung der Eltern braucht ein solcher Minderjähriger jedoch nicht.
Ein eigenhändiges Testament eines Minderjährigen ist ungültig. Es wird auch nicht gültig, wenn der Minderjährige volljährig wird, auch nicht, wenn er dies formlos bestätigt. Der sicherste Weg, dem Testament Gültigkeit zu verschaffen, ist es daher, das Testament nach Erreichen der Volljährigkeit erneut abzufassen.
Ein wirksames Testament kann nur derjenige abfassen, der Bedeutung und Folgen seiner Verfügung voll erfasst und im Stande ist, frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Da die Störung der Geistestätigkeit aber die Ausnahme bildet, ist der Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen. Die Testierunfähigkeit muss zeitnah bewiesen werden. Wenn ein ärztliches Gutachten acht Monate nach der Errichtung eines Testaments bestätigt, dass der Erblasser an Altersdemenz leidet, so bedeutet das nicht, dass auch schon bei der Abfassung des Testaments die Krankheit in dem Maße vorlag, dass die Testierfähigkeit ausgeschlossen gewesen sein könnte (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11.03.2003, Aktenzeichen: 6 W 16/03).
Privates Testament
Das private Testament ist die einfachste Form der Testamentserrichtung, da dies jeder persönlich erstellen kann und auf eine weitere Mitwirkung von anderen Personen oder amtlichen Stellen nicht angewiesen ist. Weitere Vorteile: Es kostet nichts und kann grundsätzlich jederzeit problemlos geändert oder widerrufen werden (Ausnahme: gemeinschaftliches Testament von Ehegatten).
Wenn es zu Hause aufbewahrt wird, bleibt allerdings das Risiko, dass es nicht gefunden oder beiseite geschafft wird.
Persönliche Errichtung
Ein privatschriftliches Testament muss eigenhändig, also mit der Hand, vom Erblasser geschrieben werden. Das strenge Erfordernis der eigenhändigen Niederschrift hat den Zweck vor Fälschungen und Änderungen durch Dritte zu schützen. Die persönlichen Schriftzüge dienen der Identifikation des Erblassers. Allein eine eigenhändige Unterschrift reicht nicht.
Ein Testament kann weder mit Schreibmaschine noch in Blindenschrift, noch in anderer mechanischer oder elektronischer Form erstellt werden. Die Eigenhändigkeit ist vorgeschrieben, um die Echtheit des Testaments nachprüfen zu können. Deshalb kann auch die Durchschrift (Blaupause) eines eigenhändigen Testaments selbst Testament sein, sofern sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht und nicht nur Entwurf oder bloße Abschrift ist. Dies gilt jedoch nicht im Falle einer Fotokopie, da diese allein mechanisch hergestellt wird.
Bei einem teils eigenhändig, teils mit Schreibmaschine geschriebenen Testament ist der eigenhändige Teil gültig, sofern der formgerecht verfasste Teil des Testaments für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt (Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17.04.2003, Aktenzeichen: 3 W 48/03).
Personen, die des Schreibens und Lesens nicht mächtig sind, können kein eigenhändiges Testament errichten. Gleiches gilt für Blinde. Dieser Personenkreis ist an das öffentliche Testament gebunden.
Die eigenhändige Niederschrift muss gemäß § 2247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zwingend handschriftlich unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und den Nachnamen des Erblassers enthalten. Sie ist jedoch auch in anderer Weise, beispielsweise durch Verwendung von Kürzeln, wirksam, wenn Identität und Ernstlichkeit der Erklärung festgestellt werden können. Fehlt die Unterschrift ganz, ist das Testament immer unwirksam. Das gilt auch dann, wenn es sich etwa in einem mit einer Unterschrift versehenen Briefumschlag befindet (Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 12.08.2002, Aktenzeichen: 1 ZBR 66/02).
Formalien
Ist Eigenhändigkeit gewährt (siehe vorheriger Abschnitt), kommt es für die Wirksamkeit des Testaments grundsätzlich nicht auf die äußerliche Form des Schreibens (Brief oder Postkarte), das Material, das Schreibmittel (Tinte, Kreide, Farbe), die Sprache oder die Schrift (Kurzschrift, Druckbuchstaben) an. Wichtig ist, dass der Inhalt verständlich ist und auf einem ersten Testierwillen des Erblassers beruht.
Die Verwendung eines ausgefallenen Materials kann jedoch zur Auslegung des Testierwillens herangezogen werden. Hat beispielsweise eine Erblasserin mehrere Testamente geschrieben, das letzte dann allerdings "nur" in einem Notizbuch, so ist davon auszugehen, dass dieses "Testament" lediglich ein Entwurf des letzten Willens sein sollte - und damit ungültig ist (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 04.02.2000, Aktenzeichen: 1 ZBR 16/99).
Das private Testament sollte mit Ort und Datum versehen sein (§ 2247 Absatz 2 BGB). Fehlen diese Angaben, ist ein Testament zwar grundsätzlich nicht ungültig, bestehen aber mehrere Testamente, gilt immer nur das jüngste. Ergeben sich etwa in einem solchen Fall wegen des fehlenden Datums Zweifel an der Gültigkeit und kann der Zeitpunkt nicht ermittelt werden, ist das Testament ungültig (§ 2247 Absatz 5 Satz 1 BGB). Liegt ein Testament mit und eines ohne Datumsangabe vor, gilt grundsätzlich das mit Datumsangabe.
Überhaupt sollte der Testierende für größtmögliche Klarheit sorgen. Alles was unklar ist, kann das eigentlich Gewollte vereiteln.
Umfasst ein Testament mehrere Seiten und Blätter, sollten diese nummeriert werden, damit die Vollständigkeit erkennbar ist. Es muss nicht jede Seite oder jedes Blatt unterschrieben werden. Ist die Vollständigkeit und Reihenfolge erkennbar, dann genügt eine Unterschrift auf der letzten Seite. Sind mehrere Seiten inhaltlich nicht als untrennbare Urkunde oder einheitliche Willenserklärung erkennbar, führt dies zur Unwirksamkeit. Von der Rechtsprechung wurde beispielsweise bei mehreren losen Blättern unterschiedlichen Formats ohne fortlaufende Nummerierung und ohne einheitliches Schriftbild ein wirksames Testament verneint (Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 09.02.2004, Aktenzeichen: 16 T 17192/03).
Rechtstipp: Korrekturen in Form von Streichen, Einfügen oder Überschreiben sollten tunlichst vermieden werden, da dies bei der Auslegung des letzen Willens Probleme aufwerfen kann (siehe Abschnitt "Widerruf und Abänderung"). Auch wenn es mehr Aufwand ist, lieber das Testament neu schreiben.
Verwahrung bei Gericht
Das eigenhändige Testament kann in öffentliche Verwahrung geben werden, nämlich gemäß §§ 2248, 2258 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beim Amtsgericht. Zuständig dort ist der Rechtspfleger am Nachlassgericht (§ 2258b BGB, § 3 Nr. 2c Rechtspflegergesetz).
Rechtstipp: Die amtliche Verwahrung eines privaten Testaments ist - anders als beim öffentlichen Testament - nicht vorgeschrieben, aber anzuraten. So kann sichergestellt werden, dass das Testament nach dem Tode auch gefunden wird und der letzte Wille des Erblassers zum tragen kommt. Die Hinterlegungsgebühr ist gering. Dem Erblasser soll dabei vom Gericht ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
Eine Rücknahme aus der Verwahrung bedeutet beim eigenhändigen Testament keinen Widerruf des Testaments (§ 2256 Absatz 3 BGB), anders aber beim öffentlichen Testament.
Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament stellt sicher, dass es nach dem Tod des Erblassers auch gefunden wird und seit Einlieferung beim Amtsgericht keine Änderungen erfahren hat. Dafür fallen aber - unter Umständen - nicht unerhebliche Kosten an.
Andererseits erfolgt durch den Notar auch eine Beratung, da er im Rahmen seiner Belehrungspflicht den Erblasser über die rechtliche Tragweite seiner letztwilligen Verfügung aufklären muss. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, um zu den rechtlich zutreffenden Formulierungen zu kommen.
Errichtung vor Notar
Ein öffentliches Testament kann laut § 2232 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf drei Arten errichtet werden:
- durch mündliche Erklärung zur Niederschrift beim Notar
- durch Übergabe einer offenen Schrift an den Notar
- durch Übergabe einer verschlossenen Schrift an den Notar
Die dem Notar zu übergebende Schrift, egal ob offen oder verschlossen, braucht nicht eigenhändig geschrieben und auch nicht unterschrieben sein. Der Erblasser muss bei der Übergabe nur sagen, dass die Schrift seine letztwilligen Verfügungen enthält. Die Übermittlung an den Notar kann auch durch eine dritte Person erfolgen. Für die Beurkundung ist allerdings die gleichzeitige Anwesenheit von Notar und Erblasser erforderlich (siehe Abschnitt "Beurkundung").
Der Erblasser kann also mit dem Notar sein Testament in den einzelnen Punkten besprechen und dann einer Formulierung des Notars zustimmen oder ihm bereits eine formulierten Text mitbringen und diesen dann besprechen und gegebenenfalls abändern.
Liegt dem Testierenden dagegen daran, seinen letzten Willen geheim zu halten, sollte er von der Möglichkeit Gebrauch machen, ein verschlossenes Schriftstück zu übergeben oder übergeben zu lassen. Dann ist aber der Notar auch von seiner Belehrungspflicht entbunden und kann nicht beratend zur Seite stehen. Andererseits ist der Notar aber durchaus berechtigt, nach dem Inhalt zu fragen. Macht der Testierende dann Angaben, entsteht für den Notar wieder eine Pflicht, auf rechtliche Bedenken hinzuweisen.
Minderjährige, soweit sie unter den im Abschnitt "Erblasser" genannten Bedingungen überhaupt testierfähig sind, können nur durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift testieren. Dadurch wird sichergestellt, dass sie vom Notar zu ihren Erklärungen beraten und aufgeklärt werden.
Beurkundung
Der Notar fertigt zu jedem Testament eine Niederschrift an. Darin stellt er zunächst seine Zuständigkeit fest. Zuständig ist ein Notar, wenn er in dem Oberlandesgerichtsbezirk seinen Amtssitz hat, in dem auch der Erblasser wohnt. Der Notar soll Angaben zur Person der Erblasser festhalten und darüber, wie er Identität des Erblassers festgestellt hat, beziehungsweise, wer die Testamentsschrift übergeben hat. Hat er dabei Bedenken, soll er auch diese niederschreiben. Wichtig ist die Feststellung, dass die Schrift übergeben worden ist, sowie eine Kennzeichnung des Testaments, die Verwechslungen ausschließt. Fehlt diese, ist das Testament ungültig.
Die Niederschrift muss vom Notar vorgelesen werden, der Erblasser muss den Inhalt der Niederschrift genehmigen und sowohl Notar als auch Erblasser müssen eigenhändig unterschreiben. Daher ist die Anwesenheit des Erblassers vor dem Notar zwingend erforderlich. Dies kann aber durchaus so aussehen, dass der Notar zum Testierenden kommt, etwa wenn dieser bettlägerig ist.
Ist eine schwer kranke Frau nicht mehr in der Lage, ihren Namen zuschreiben, so ist das vom Notar aufgesetzte Testament gültig, wenn es vom ihm vorgelesen wird und die Frau darauf mit "ja" antwortet - auch wenn dies vom Notar und einem Zeugen, da "krächzend" gehaucht, nur schwer zu verstehen war (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21.10.1999, Aktenzeichen: 1 ZBR 184/99).
Hat ein schreibunfähiger Erblasser seinen letzten Willen mündlich vor dem Notar erklärt, reicht zur Genehmigung statt einer Bejahung auch ein jeweiliges Kopfnicken. Ausreichend ist, dass der Erblasser seinen letzten Willen selbst erklärt hat. Nimmt ein Notar hingegen im Beisein eines Arztes das Testament eines Mannes, der auf der Intensivstation eines Krankenhauses liegt, nur durch Befragung auf, deutet das Kopfschütteln und -nicken als Antworten und soll danach ein Kind Alleinerbe sein, so hat der Erblasser den letzten Willen nicht selbst erklärt und das das Testament ist formnichtig.
Verwahrung beim Notar
Der Notar verschließt das Testament, bringt sein Dienstsiegel an und gibt das Testament schnellstmöglich in amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht. Dies sind keine Gültigkeitsvoraussetzungen, die Verwahrung sollte aber erfolgen, da so sichergestellt ist, dass das Testament auch gefunden wird und nicht verfälscht werden kann.
Der Erblasser kann natürlich die Rückgabe des Testaments jederzeit verlangen. Die Rücknahme des Testaments aus der Verwahrung bewirkt jedoch gleichzeitig den Widerruf des Testaments. Dies bestimmt § 2256 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (zu den weiteren Möglichkeiten des Widerrufs und der Abänderung informieren die beiden folgenden Abschnitte).
Widerruf
Testamente müssen häufig geändert werden, weil sie nicht mehr den Gegebenheiten entsprechen. Der Widerruf eines Testamentes ist, wie § 2253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, jederzeit möglich.
Wichtig ist dabei, dass der Widerruf eines Testaments oder einzelner letztwilliger Verfügungen selbst eine letztwillige Verfügung ist und deshalb dem Formerfordernissen eines Testaments entsprechen muss.
Ein öffentliches Testament kann auch durch ein privatschriftliches Testament widerrufen werden und umgekehrt. So hat etwa das Oberlandesgericht (OLG) Hamm festgestellt, dass handschriftliche Eintragungen des Erblassers auf einem Entwurf eines notariellen Testamentes unter Einschluss eines maschinengeschriebenen Testteils des Entwurfs ein formgültiges privatschriftliches Widerrufstestament darstellen können (Beschluss des OLG Hamm vom 03.11.1999, Aktenzeichen: 15 W 289/99).
Während man beim öffentlichen Testament bei den Formerfordernissen kaum etwas falsch machen kann, da immer ein Notar beteiligt ist, ist beim privatschriftlichen Testament darauf zu achten, dass Datum und Unterschrift nicht fehlen.
Ein Widerruf ist aber auch in anderer Weise möglich, nämlich durch schlüssiges Handeln. Zerreißen, Verbrennen oder sonstiges Vernichten sind auch Formen ein Testament zu widerrufen. Beim Zerreißen allein dokumentiert aber nicht immer eindeutig einen Widerruf, da ein Zerreißen aus Wut oder Unachtsamkeit nicht heißen muss, dass das Testament nicht mehr gelten soll. Wird ein zerrissenes Testament gefunden, heißt dies auch nicht zwingend, dass es der Erblasser selbst zerrissen hat. Im Prozess um eine Erbschaft trägt immer der die Beweislast für einen Widerruf, der sich auf den Widerruf behauptet. Kann er den Beweis nicht führen, bleibt es bei der Gültigkeit des Testaments.
Rechtstipp: Der Erblasser sollte immer für Eindeutigkeit sorgen. Am besten kann er das, indem er ausdrücklich schriftlich erklärt: "Hiermit widerrufe ich das Testament vom...". Anschließend kann im Text ein neues Testament folgen. Folgt dies nicht, ist das alte Testament widerrufen und es gilt die gesetzliche Erbfolge. Datum und Unterschrift des Widerrufs dürfen aber in jedem Fall nicht fehlen.
Änderung und Ergänzung
Die Abänderung eines Testaments kann durch durchstreichen, überschreiben oder einfügen von Text erfolgen. Die Änderung muss aber durch Datum und Unterschrift als solche kenntlich gemacht werden, damit eine nachträgliche Änderung bei der späteren Auslegung des Testaments als solche klar zum Ausdruck kommt.
Die Auslegung erforscht den wirklichen Willen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Liegt nun ein Testament vor, das Streichungen enthält, ist ohne weitere Angaben nicht klar, ob der Erblasser diese beim Verfassen des Testaments gemacht hat oder ob sie später eingefügt worden sind oder ob sie etwa gar nicht vom Erblasser stammen.
Ein Testament kann auch durch ein weiteres Testament ergänzt werden. Aber auch dies birgt Gefahren in sich, weil sich einzelne Verfügungen widersprechen können, oder unter Umständen unklar ist, ob lediglich eine Ergänzung oder ein gleichzeitiger Widerruf des früheren Testaments vorliegen soll.
Rechtstipp: Der Testierende, der ein Testament abändern will, sollte immer für größtmögliche Klarheit sorgen. Am besten ist es, gleich ein neues Testament zu verfassen.
Für gemeinschaftliche Testamente gelten eigene Vorschriften (siehe Ratgeber "Gemeinschaftliches Testament").
Nottestamente
Besondere Formen der Testamentserrichtung kennt das Gesetz in Fällen, in denen es dem Erblasser nicht mehr möglich ist, ein eigenhändiges Testament zu verfassen.
Hierzu gehören:
- das Nottestament vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen (§ 2249 BGB)
- das Dreizeugentestament (§ 2250 BGB)
- das Seetestament (§ 2251 BGB)
Diese Testamente haben eine Gültigkeitsdauer von nur drei Monaten, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch lebt (§ 2253 Absatz 1 BGB). Danach müssen sie in eine für ein privates oder öffentliches Testament entsprechende Form gebracht werden. Erfolgt dies nicht, werden sie ungültig.
Bürgermeister und Zeugen übernehmen hier die Funktion der üblicherweise beurkundenden Stelle, ersetzen also den Notar. Über die mündliche Erklärung des Testierenden muss daher eine Niederschrift aufgenommen werden, die Niederschrift ist von den drei Zeugen beziehungsweise dem Bürgermeister und dem Erblasser, soweit dieser schreibfähig ist, eigenhändig zu unterzeichnen. Ist der Erblasser hierzu nicht in der Lage, ist ein Vermerk über die Schreibunfähigkeit aufzunehmen.
Als Zeuge kann jede beliebige Person fungieren, jedoch nicht der Ehegatte oder Lebenspartner sowie geradlinig Verwandte des Erblassers.
Formverstöße können unschädlich sein, wenn sie nur bei der Abfassung der Niederschrift unterlaufen sind. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Liegt ein solcher Fall vor, sollte ein Anwalt um Rat gefragt werden. Für die Wirksamkeit Drei-Zeugen-Testaments genügt es allerdings nicht, wenn der dritte Zeuge erst nach Abschluss der Erklärung des letzten Willens des Erblassers erfährt, dass er Zeuge sein soll (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 05.12.2003, Aktenzeichen: 8 W 208/03).
Weitere Ratgeber im Erbrecht:
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht