Die Testamentsvollstreckung

Durch den Anfall einer Erbschaft kommt es insbesondere in Familien häufig zu erbrechtlichen  Auseinandersetzungen. Allzu oft führt dies innerhalb der „Erbengemeinschaft“  zu unüberwindbaren Hürden, die letztlich langwierige gerichtliche Konfrontationen mit sich bringen. Aber auch bei Einzelunternehmen oder Gesellschaftsbeteiligungen die in das Erbe fallen, kann es für die Erben unüberschaubare Risiken oder Gesellschafterauseinandersetzungen geben. Aber auch für das Unternehmen selbst kann die Erbfolge zu Problemen in der Unternehmenskontinuität führen. Hierbei bietet sich unter Umständen eine auch nur „vorübergehende Verwaltung“ der Erbschaft, auch zum Schutz der Erben, an. Eine Möglichkeit dieser „vorübergehenden Verwaltung“  gibt es für den Erblasser in Form eines Testamentsvollstreckers.

Grundsätzliche Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, den Nachlass nach dem Tod des Erblassers zu verteilen bzw. zu verwalten. Hierbei kann der Erblasser im Testament genau festlegen, wie der „Verwalter“ die Erbmasse verteilen oder verwalten soll. Desweiteren kann im Testament bestimmt werden wer als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll und wie seine Tätigkeit entlohnt wird. Die Höhe der Entlohnung sollte hierbei aber angemessen sein, da der Betreffende die Ernennung zum Testamentsvollstrecker auch ablehnen kann.  

Aufgrund der vielen Möglichkeiten wie der Erblasser den Testamentsvollstrecker einsetzen kann,  gibt es verschieden Formen der Testamentsvollstreckung.

1.    Abwicklungsvollstreckung          

Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers richtet sich hierbei einzig auf die gewünschte oder angebrachte Verteilung des Vermögens des Erblassers. Hierzu verschafft er sich zunächst einen Überblick über die Erbschaft, erfüllt Vermächtnisse und/oder Auflagen des Erblassers, begleicht die bestehenden oder entstehenden Schulden der Erbschaft und verteilt schlussendlich mit Hilfe eines Teilungsplanes und nach Anhörung der Erben das Restvermögen. Insbesondere besteht hierbei die Möglichkeit für Unternehmen die Abwicklung oder Umwandlung des Unternehmens durch einen Testamentsvollstrecker auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten durchführen zu lassen.

2.    Dauervollstreckung

Bei dieser Art der Testamentsvollstreckung ist der Berufene als „Verwalter“ der Erbschaft tätig. Dies bedeutet, dass der Erblasser den Erben die Erbschaft/Vermächtnis nicht zu diesem Zeitpunkt zukommen lassen will bzw. nicht vor Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes. Als Beispiel sei der Eintritt des achtzehnten Lebensjahr beim Begünstigten genannt. Im Normalfall endet diese Art der Testamentsvollstreckung spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers, wenn dieser in dem Testament keine längere „Verwaltung“ angeordnet hat. Schwierigkeiten gibt es bei dieser Art von Testamentsvollstreckung bei vollhaftenden Gesellschaftsanteilen, da sich hierbei erb- und handelsrechtliche Haftungsbestimmungen entgegenstehen. Dies gilt allerdings nicht für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Zum Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person berufen werden. Bei natürlichen Personen muss die volle Geschäftsfähigkeit vorliegen und es darf keine Betreuung bestehen. Es darf grundsätzlich auch ein Miterbe eingesetzt werden. 

Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers richtet sich zunächst nach dem Willen des Erblassers. Sollte dieser diesbezüglich keine Regelungen in sein Testament aufgenommen haben, so steht dem Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ zu. Diese angemessene Vergütung wurde von den Gerichten mittlerweile genauer definiert, es bleibt aber mit Sicherheit aufgrund des unterschiedlichen Umfangs und Aufwands ein streitiges Thema.

1.    Abwicklungsvollstreckung 

Bei einer Abwicklungsvollstreckung steht dem Testamentsvollstrecker nach gängiger Rechtssprechung eine pauschalierte Vergütung zu. Dies hat zur Folge, dass der Testamentsvollstrecker nicht nach Arbeitszeit bezahlt wird, sondern einen einmalige Pauschale für die gesamte Abwicklungsvollstreckung erhält.
Als Richtwert für eine durchschnittliche Tätigkeit, d.h. ohne außergewöhnliche Schwierigkeit der Testamentsvollstreckung, können nach Empfehlung des Deutschen Notarvereins bei einer Nachlasssumme bis 250.000,00 EUR, 4 % als Vergütung angemessen sein. Umso höher der Nachlassbetrag, umso geringer wird dabei die Prozentzahl der Vergütung.

2.    Dauervollstreckung


Bei einer Dauervollstreckung wäre eine Pauschale unangemessen, da bei einer langandauernden Tätigkeit für den Testamentsvollstrecker der Aufwand nicht absehbar ist.
Im Normalfall wird zur Ermittlung des Nachlasses und der Abwicklung der Nachlassverbindlichkeiten, Steuererklärungen etc. eine entsprechende Abwicklungspauschale anfallen. Desweiteren dürfte der Testamentsvollstrecker eine jährliche Verwaltungsgebühr in Rechnung stellen. Diese richtet sich entweder nach dem noch zu verwaltenden Nachlass (1/3 % bis 1/2 %), oder nach den jährlichen Einkünften des Nachlasses (2 % bis 4 %), die der Testamentsvollstrecker „erwirtschaftet“.

Die Vergütung stellt hierbei, mit Ausnahme einer Vermächtnistestamentsvollstreckung, eine Nachlassverbindlichkeit dar.

Die Haftung des Testamentsvollstrecker richtet sich nach § 2219 BGB. Danach ist er den Erben bei Verletzung seiner Pflichten zum Schadensersatz verpflichtet. Pflichtverletzungen hierbei können z.B. sein:

•    riskante Geldanlagen
•    leichtfertige Gerichtsprozesse 
•    etc.

Voraussetzung für eine Haftung ist, dass der Testamentsvollstrecker seine ihm obliegende Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat und dadurch den Erben ein Schaden entstanden ist.
Für Testamentsvollstrecker gibt es keine Pflicht eine Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeiten abzuschließen, so dass im Falle einer Haftung die Erben mitunter leer ausgehen könnten. Ausgenommen hiervon sind z.B. Rechtsanwälte als Testamentsvollstrecker, da diese berufsbedingt eine solche Versicherung abschließen müssen. Desweiteren steht es dem Testamentsvollstrecker frei, eine Versicherung abzuschließen.     

Eine bestehende Testamentsvollstreckung endet zunächst mit Erfüllung der im Testament festgelegten Aufgabe und/oder Frist. Desweiteren kann der Testamentsvollstrecker seine Position jederzeit gegenüber dem Nachlassgericht kündigen. Bezüglich der Anordnung der „Vollstreckung“ kommt es hierbei darauf an, ob der Testamentsvollstrecker vom Erblasser namentlich bestimmt wurde oder ob diese Bestimmung dem Nachlassgericht überlassen wurde. Nur im letzteren Fall wird die Testamentsvollstreckung durch einen neu eingesetzten „Verwalter“ oder „Abwickler“ fortbestehen. Es ist daher bei einer Dauervollstreckung vom Erblasser zu beachten, dass er für den Notfall einen Ersatzperson bestimmt. 
Aber auch die Erben haben die Möglichkeit den Testamentsvollstrecker bei grober Pflichtverletzung durch einen Antrag beim Nachlassgericht abzusetzen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erlischt aber hierbei nur in den oben genannten Fällen.

Als grobe Pflichtverletzungen kommen hierbei insbesondere in Betracht:

•    Vergütungsentnahmen sind in hohem Grad unangemessen
•    Missachtung der Anordnungen im Testament
•    Nachlassverzeichnis wird Erben trotz Mahnung nicht ausgehändigt
•    Verzögerung der Abwicklungsvollstreckung durch Untätigkeit


Fazit:

Die Einsetzung eines objektiven „Verwalters“ der Erbschaft bietet sich nicht nur bei minderjährigen Erben an. Sowohl bei Gesellschaftsanteilen als auch bei „Erbengemeinschaften“ kann die testamentarische Anordnung einer Vollstreckung die Erben entlasten und unnötige Auseinandersetzungen verhindern.