Wirksamkeit eines nicht auffindbaren Testaments
Zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts ist grundsätzlich die Urschrift der Urkunde (Testament, Erbvertrag) vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist diese Urkunde ohne Willen und Zutun des
Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht
auffindbar, wird dadurch die Wirksamkeit eines Testaments nicht
zwangsläufig berührt. In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt
des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden.
Wird der Beweis des angeblichen Erben auf eine Zeugenaussage gestützt, genügt es allerdings nicht, dass der Erblasser dem Zeugen den Inhalt der letztwilligen Verfügung mitgeteilt hat. Vielmehr muss der Zeuge das Testament auch selbst gelesen haben. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass das Testament auch formgerecht errichtet, d.h. eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Insgesamt sind an den Beweis eines nicht mehr auffindbaren Testaments hohe Anforderungen zu stellen.
Beschluss des OLG München vom 22.04.2010
31 Wx 11/10
MDR 2010, 1123
Wird der Beweis des angeblichen Erben auf eine Zeugenaussage gestützt, genügt es allerdings nicht, dass der Erblasser dem Zeugen den Inhalt der letztwilligen Verfügung mitgeteilt hat. Vielmehr muss der Zeuge das Testament auch selbst gelesen haben. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass das Testament auch formgerecht errichtet, d.h. eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Insgesamt sind an den Beweis eines nicht mehr auffindbaren Testaments hohe Anforderungen zu stellen.
Beschluss des OLG München vom 22.04.2010
31 Wx 11/10
MDR 2010, 1123