Welchen Beschränkungen der Verfügungsbefugnis über den Nachlass unterliegt der Vorerbe
Hat der Erblasser in seinem Testament eine "Vorerbschaft" angeordnet, so
kann der als Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über
das Erbe verfügen. Wenn
er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert
abgibt, kann der Nacherbe sie gegebenenfalls sogar vom Empfänger
zurückverlangen. Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall,
bei dem eine Nacherbin erfolgreich die Unwirksamkeit eines umfangreichen
Grundstücksgeschäfts geltend machte. Die Vorerben hatten die Grundstücke
dem beklagten Käufer zu etwas mehr als der Hälfte ihres tatsächlichen Werts
überlassen. Weil dieser Vertrag die Nacherbin beeinträchtigte, ist er
unwirksam.
Die Erblasserin, die über umfangreichen Grundbesitz verfügte, hatte in
ihrem Testament zwei Vorerben und nach deren Tod die Klägerin als Nacherbin
eingesetzt. Die Vorerben übertrugen dem beklagten Käufer die Grundstücke
gegen ein Tauschgrundstück sowie Zahlung von 185.000 €. Nach dem Tod der
Vorerben machte die Nacherbin geltend, das sei viel zu billig gewesen und
daher teilweise eine Schenkung. Das Rechtsgeschäft sei deshalb unwirksam
und sie die rechtmäßige Eigentümerin der Grundstücke.
Das Landgericht Coburg - bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg -
gab der Nacherbin Recht. Wie Grundstückssachverständige feststellten,
betrug der Wert der weggegebenen Grundstücke fast 400.000 €, der des
Tauschgrundstücks hingegen nur rund 40.000 €. Deshalb fehlte es an einer
objektiv gleichwertigen Gegenleistung, so dass das Erbrecht der Nacherbin
beeinträchtigt war. Aufgrund des groben Missverhältnisses musste das nach
Auffassung des Gerichts den Vorerben auch bewusst sein. Als Eigentümerin
der Grundstücke ist daher jetzt die klagende Nacherbin ins Grundbuch
einzutragen - allerdings nur gegen Rückzahlung der 185.000 € und Rückgabe
des Tauschgrundstücks an den beklagten Grundstückskäufer.
12 O 171/07 Landgericht Coburg - PM 417/09 vom 2.6.2009: http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/co
12 O 171/07 Landgericht Coburg - PM 417/09 vom 2.6.2009: http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/co