Voraussetzungen für "Drei Zeugen Testament"
Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Nottestaments vor einem Bürgermeister nach § 249 BGB nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch
mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Über den Inhalt der
Erklärung muss eine Niederschrift aufgenommen werden (§ 2250 BGB).
Könnte in der konkreten Situation jedoch noch ein Notar zur
Protokollierung des Testaments erreicht werden, ist die letztwillige
Verfügung in Form des "Drei Zeugen Testaments" unwirksam.
Beschluss des OLG München vom 14.07.2009
31 Wx 141/08
OLGR München 2009, 889
NJW-Spezial 2009, 568
Beschluss des OLG München vom 14.07.2009
31 Wx 141/08
OLGR München 2009, 889
NJW-Spezial 2009, 568