Unzulässiges Verstreuen der Asche eines Verstorbenen auf privatem Grundstück

Es widerspricht der gesetzlichen Regelung des Friedhofszwanges in Deutschland, die Asche eines Verstorbenen auf einem (ihm gehörenden) Waldgrundstück verstreuen zu lassen. Der durch Ländergesetze geregelte Friedhofszwang dient dem begründeten Zweck der Wahrung der Totenruhe und nimmt Rücksicht auf die Pietät der überwiegenden Bevölkerungsteile im Umgang mit dem Tod und seinen Erscheinungsformen. Als Möglichkeit auf eine anonyme Bestattung weist das Gericht auf die von etlichen öffentlichen Friedhöfen eingerichteten sog. Friedwäldern oder ähnlichen Bestattungsflächen hin.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.04.2012

7 A 10005/12.OVG

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Mounir Mounir 15. Juni, 2013 |

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wichmännchen wichmännchen 14. Juni, 2013 |

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Abgemahnter Abgemahnter 13. Juni, 2013 |

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