Unzulässige Erbrechtsberatung durch Banken
Nach dem
Rechtsberatungsgesetz ist die Beratung in fremden Rechtsangelegenheiten
grundsätzlich Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Andere Personen und
Einrichtungen brauchen hierfür eine besondere Erlaubnis (z. B.
Lohnsteuervereine, Rechtsbeistände etc.). Banken sind zwar zur Übernahme von
Testamentsvollstreckungen befugt, nicht jedoch zur Beratung ihrer Kunden beim
Entwurf von Testamenten oder Erbverträgen.
Das Landgericht Freiburg untersagte einer Bank, Kunden bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen zu beraten oder gar solche zu erstellen. In der Begründung weist das Gericht darauf hin, dass das Gebiet des Erbrechts - ein außerordentlich kompliziertes Rechtsgebiet, das eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet - vor der Fertigung von Entwürfen in besonderem Maße die Ermittlung des Erblasserwillens erfordert. Dies ist nur durch die persönliche Beratung durch sachkundige Personen, insbesondere Rechtsanwälte und Notare, zu leisten.
Urteil des LG Freiburg vom 28.10.2005
10 O 37/05
NJW-RR 2006, 423
Das Landgericht Freiburg untersagte einer Bank, Kunden bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen zu beraten oder gar solche zu erstellen. In der Begründung weist das Gericht darauf hin, dass das Gebiet des Erbrechts - ein außerordentlich kompliziertes Rechtsgebiet, das eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet - vor der Fertigung von Entwürfen in besonderem Maße die Ermittlung des Erblasserwillens erfordert. Dies ist nur durch die persönliche Beratung durch sachkundige Personen, insbesondere Rechtsanwälte und Notare, zu leisten.
Urteil des LG Freiburg vom 28.10.2005
10 O 37/05
NJW-RR 2006, 423