Überstimmung eines Miterben bei Grundstücksverkauf
Eine Erbengemeinschaft wollte ein unteilbares Grundstück verkaufen, um das restliche Erbe damit teilbar zu machen. Einer der Miterben war mit dem Kaufpreis nicht einverstanden und verweigerte
seine Zustimmung zu dem Geschäft. Das Oberlandesgericht Koblenz
verurteilte den widerspenstigen Miterben, dem notariellen
Vertragsschluss zuzustimmen und so die Grundstücksveräußerung zu
ermöglichen.
Das Gericht wertete den Verkauf als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB, die aufgrund einer mehrheitlichen Entscheidung durchgeführt werden kann. Die Verwaltung des Nachlasses kann nicht nur in der Sicherung, Erhaltung und Nutzung bestehen, sondern auch in der Veräußerung von Nachlassgegenständen, wenn sie - wie hier - keine "wesentliche Veränderung" des Nachlasses nach sich zieht. In diesem Fall reicht ein Mehrheitsbeschluss aus.
Urteil des OLG Koblenz vom 22.07.2010
5 U 505/10
ErbR 2011, 17
FamRZ 2011, 402
Das Gericht wertete den Verkauf als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB, die aufgrund einer mehrheitlichen Entscheidung durchgeführt werden kann. Die Verwaltung des Nachlasses kann nicht nur in der Sicherung, Erhaltung und Nutzung bestehen, sondern auch in der Veräußerung von Nachlassgegenständen, wenn sie - wie hier - keine "wesentliche Veränderung" des Nachlasses nach sich zieht. In diesem Fall reicht ein Mehrheitsbeschluss aus.
Urteil des OLG Koblenz vom 22.07.2010
5 U 505/10
ErbR 2011, 17
FamRZ 2011, 402