"Stilles Testament" zugunsten eines Heimträgers zulässig

Gem. § 14 Abs. 5 HeimG sind Testamente oder Erbverträge zugunsten des Trägers eines Alten- und Pflegeheimes oder dessen Personal unwirksam. Dem Heimträger und dessen Personal ist es hiernach untersagt, sich einen Vorteil von Heiminsassen gewähren zu lassen, der über die Pflegevergütung hinausgeht. Im Hinblick auf die mannigfachen Möglichkeiten des Heimpersonals, die Lebenssituation der ihnen anvertrauten Heimbewohner zu beeinflussen, ist dieser gesetzliche Schutz erforderlich.

Dem steht rechtlich jedoch nicht das Testament eines Angehörigen eines Heimbewohners entgegen, in dem der Heiminsasse zum Vorerben und der Heimträger zum Nacherben eingesetzt werden, wenn der Heimträger erst nach dem Tod des Heimbewohners von dem Erbe erfährt. In einem solchen Fall greift das Verbot des HeimG nicht, solange der Träger von der letztwilligen Verfügung nichts weiß und das Testament „im Stillen“ gehalten wird, denn es fehlt seitens des Heimträgers bereits an dem Merkmal: „sich einen Vorteil gewähren zu lassen“.

Beschluss des BGH vom 26.10.2011

IV ZB 33/10

FamRZ 2012, 124

ErbR 2012, 51

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Neueste Kommentare

Danke für diesen sehr guten Artikel.
Anzumerken ist noch, dass nirgends steht, wohin das Geld denn überwiesen werden sollte.
Der...

Michael Michael 20. Mai, 2013 |

genau dieses schreiben habe ich auch erhalten
bitte um rat
mfg
jon

jon jon 20. Mai, 2013 |

hallo, habe auch eine abmahnung bekommen, und wäre ebenfalls an kontakt interessiert,

annie annie 20. Mai, 2013 |

Hallo,
ich bin leider auch auf deren Masche hereingefallen. Die letzte Mahnung kam am letzten Samstag. Vorher hatte ich einen formellen...

B.P.-B. B.P.-B. 20. Mai, 2013 |

Sie können uns die einstweilige Verfügung per Fax oder Mail zukommen lassen, dann können wir nach dem Feiertag am Dienstag gern mal...

Rechtsanwalt Alexander Bräuer Rechtsanwalt Alexander Bräuer 18. Mai, 2013 |

Wir in den Medien...