"Stilles Testament" zugunsten eines Heimträgers zulässig
Gem. § 14 Abs. 5 HeimG sind Testamente oder Erbverträge zugunsten des Trägers eines Alten- und Pflegeheimes oder dessen Personal unwirksam. Dem Heimträger und dessen Personal ist es hiernach untersagt, sich einen Vorteil von Heiminsassen gewähren zu lassen, der über die Pflegevergütung hinausgeht. Im Hinblick auf die mannigfachen Möglichkeiten des Heimpersonals, die Lebenssituation der ihnen anvertrauten Heimbewohner zu beeinflussen, ist dieser gesetzliche Schutz erforderlich.
Dem steht rechtlich jedoch nicht das Testament eines Angehörigen eines Heimbewohners entgegen, in dem der Heiminsasse zum Vorerben und der Heimträger zum Nacherben eingesetzt werden, wenn der Heimträger erst nach dem Tod des Heimbewohners von dem Erbe erfährt. In einem solchen Fall greift das Verbot des HeimG nicht, solange der Träger von der letztwilligen Verfügung nichts weiß und das Testament „im Stillen“ gehalten wird, denn es fehlt seitens des Heimträgers bereits an dem Merkmal: „sich einen Vorteil gewähren zu lassen“.
Beschluss des BGH vom 26.10.2011
IV ZB 33/10
FamRZ 2012, 124
ErbR 2012, 51









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