Pflichtteilssanktionsklausel gilt nicht bei Geltendmachung durch Sozialhilfeträger
Eheleute mit gemeinsamen Kindern nehmen in einem
gemeinschaftlichen Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und
ihre Kinder als Schluss- oder Nacherben einsetzen, nicht selten eine so
genannte Pflichtteilssanktionsklausel
auf, wonach ein Kind, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen
Pflichtteilsanspruch geltend macht, auch nach dem Tod des letztversterbenden
Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll.
Eine solche Pflichtteilssanktionsklausel hindert den Träger, der laufend Sozialhilfeleistungen für ein behindertes Kind erbringt, nicht, für dieses den Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil geltend zu machen. Verlangt nämlich der Sozialhilfeträger den Pflichtteil, führt das entgegen dem Wortlaut einer solchen Sanktionsklausel nicht zum Verlust des Erbrechts des Hilfeempfängers nach dem Tod des nachversterbenden Elternteils. Die Auslegung des Testaments ergibt, dass der Sozialhilfeträger vom Anwendungsbereich einer Pflichtteilssanktionsklausel ausgenommen ist.
Urteil des BGH vom 19.10.2005
IV ZR 235/03
BGHR 2006, 243
Eine solche Pflichtteilssanktionsklausel hindert den Träger, der laufend Sozialhilfeleistungen für ein behindertes Kind erbringt, nicht, für dieses den Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil geltend zu machen. Verlangt nämlich der Sozialhilfeträger den Pflichtteil, führt das entgegen dem Wortlaut einer solchen Sanktionsklausel nicht zum Verlust des Erbrechts des Hilfeempfängers nach dem Tod des nachversterbenden Elternteils. Die Auslegung des Testaments ergibt, dass der Sozialhilfeträger vom Anwendungsbereich einer Pflichtteilssanktionsklausel ausgenommen ist.
Urteil des BGH vom 19.10.2005
IV ZR 235/03
BGHR 2006, 243