Pflichtteilsanspruch: Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Nicht selten gibt es zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem ausgleichspflichtigen Erben Streit über den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt
des Erbfalls (Todestag des Erblassers). Darlegungs- und beweispflichtig
für den Wert des Nachlassgegenstandes ist stets der
Pflichtteilsberechtigte.
Hat der Erbe einen Nachlassgegenstand nach dem Erbfall veräußert, orientiert sich der Wert, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand (hier: Grundstück) zu einem Preis veräußert wird, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Will der Pflichtteilsberechtigte einen höheren Anspruch geltend machen, muss er nachweisen, dass der Nachlassgegenstand unter Wert veräußert wurde.
Beschluss des BGH vom 25.11.2010
IV ZR 124/09
MDR 2011, 108
FamRZ 2011, 214
Hat der Erbe einen Nachlassgegenstand nach dem Erbfall veräußert, orientiert sich der Wert, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand (hier: Grundstück) zu einem Preis veräußert wird, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Will der Pflichtteilsberechtigte einen höheren Anspruch geltend machen, muss er nachweisen, dass der Nachlassgegenstand unter Wert veräußert wurde.
Beschluss des BGH vom 25.11.2010
IV ZR 124/09
MDR 2011, 108
FamRZ 2011, 214