Pflichtteil: zweifelhafte Belastung einer Nachlassimmobilie
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, so bleiben bei der Nachlassbewertung solche dingliche
Belastungen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten im
Sinne des § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Ansatz, wenn und solange ihre
tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt laut
Bundesgerichtshof auch dann, wenn die dingliche Belastung zur
Absicherung der gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit
bestellt wurde. Stellt sich nachträglich die Berechtigung der Belastung
heraus, muss der Pflichtteilsberechtigte den zu viel erhaltenen Betrag
an den Erben zurückzahlen (§ 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Urteil des BGH vom 10.11.2010
IV ZR 51/09
FamRZ 2011, 105
NJW 2011, 606
Urteil des BGH vom 10.11.2010
IV ZR 51/09
FamRZ 2011, 105
NJW 2011, 606