Herausgabeanspruch bei Schenkung zum Nachteil des Vertragserben

Der durch Erbvertrag bestimmte Erbe bzw. in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmte Schlusserbe kann im Erbfall von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern, wenn die Schenkung durch den Erblasser in der Absicht gemacht wurde, den Vertrags- oder Schlusserben zu benachteiligen, § 2287 BGB.

Keine Benachteiligung des Vertrags- bzw. Schlusserben liegt vor, wenn der Erblasser ein berechtigtes Eigeninteresse an der Schenkung hatte. So ist eine Benachteiligung des Vertrags- bzw. Schlusserben zu verneinen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Verpflichtung Pflege- und Betreuungsleistungen für den Schenker übernimmt, diese tatsächlich erbringt und auch in Zukunft erbringen will. Das Geschenk muss dann nicht herausgegeben werden. Sofern die erbrachte bzw. noch zu erbringende Pflegeleistung nicht dem Wert der Schenkung entspricht, kommt nur eine teilweise Rückerstattung des Geschenks nach umfassender Abwägung aller Umstände in Betracht.

Beschluss des BGH vom 26.10.2011

IV ZR 72/11

FamRZ 2012, 2830

MDR 2012, 34

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Das ist interessant. Von welchem Landgericht kommt denn die einstweilige Verfügung?

Ja, Sie sollten sich dringend durch...

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