Finanzamt kann Herausgabe von Kontrollmitteilung an Erben verweigern
Banken und Sparkassen sind nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet, dem Finanzamt das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen eines Kunden nach dessen Tod
unverzüglich anzuzeigen. Die Finanzbehörde ist jedoch nicht
verpflichtet, Kopien der von den Kreditinstituten erhaltenen Auskünfte
an einen (vermeintlichen) Erben herauszugeben, damit dieser in einem
Erbstreit mit anderen Angehörigen seine Ansprüche durchsetzen kann. Das
Finanzamt kann sich insoweit auf das Steuergeheimnis berufen.
Urteil des BFH vom 23.02.2010
VII R 19/09
Der Betrieb 2010, 882
Urteil des BFH vom 23.02.2010
VII R 19/09
Der Betrieb 2010, 882