Erbscheinverfahren: Vorlage von Sterbeurkunden
Anders als der gesetzliche Erbe, muss derjenige, der sein Erbe aus einem Testament oder einem Erbvertrag herleitet (gewillkürter Erbe), bei Beantragung des Erbscheins nicht zusätzlich durch Vorlage von Personenstandsurkunden nachweisen, ob und welche gesetzlichen Erben vorhanden sind oder waren. Von dem testamentarisch als Alleinerben eingesetzten Enkelkind kann daher nicht verlangt werden, dass dieses die Sterbeurkunden für den vorverstorbenen Ehemann und die vorverstorbenen Kinder der Erblasserin vorlegt. Der Erbschein muss auch ohne diese Urkunden erteilt werden.
Beschluss des LG Stendal vom 18.01.2008
25 T 288/07
NJW-Spezial 2008, 616