Erbrecht Testamentsvollstrecker
Wenn der Erblasser Sorge hat, dass sein gesetzlicher Erbe verschwenderisch alles zum Fenster hinauswirft, bleibt zum Schutz des Vermögens nur der Ausweg einen
Testamentsvollstrecker zu ernennen. Trotzdem gibt es kaum Erben, die
den Testamentsvollstrecker lieben, obwohl der Erblasser nur auf diesem
Weg über seinen Tod hinaus den Lebensunterhalt seines gesetzlichen
Erben sichern und Gläubiger davon abhalten kann, auf den Nachlass
zuzugreifen.
Nachlassverwaltung
Auch in vielen anderen Fällen erscheint die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers trotz der natürlichen Ablehnung der Erben ratsam. Das gilt vor allem, wenn der Nachlass, insbesondere ein größeres Unternehmen, über längere Zeit als Einheit zusammengehalten werden soll und/oder der Erbe nicht die Eignung für die Verwaltung des Nachlasses hat. Oft ist das Motiv des Erblassers auch, die Erfüllung von Vermächtnissen sicherzustellen. Wirksam kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament oder durch öffentliche Urkunde (notarielle Beurkundung) erfolgen.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird im Erbschein vermerkt. Damit wird der Testamentsvollstrecker in jeder Hinsicht legitimiert. Insbesondere gegenüber Banken und Behörden ist das besonders wichtig. Der Testamentsvollstrecker hat neben sonstigen, im Testament geregelten Aufgaben insbesondere ein Nachlassverzeichnis aufzustellen, Vermächtnisse, Auflagen und Bedingungen zu erfüllen, Forderungen einzutreiben, die Erbschaftssteuererklärung zu fertigen und abzugeben, gegebenenfalls Schulden zu regulieren sowie im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung die ordnungsgemäße Verteilung vorzunehmen.
Auf jeden Fall ist der Vollstrecker dazu verpflichtet, sich möglichst gewissenhaft und sorgfältig um die Erhaltung des Nachlasses zu bemühen. Insoweit ist das Amt des Testamentsvollstreckers nicht nur sehr vielfältig, sondern auch verantwortungsvoll. Die Erfahrung zeigt, dass die vom Erblasser eingesetzten Personen, meistens handelt es sich um Freunde oder Verwandte, mit dem Amt häufig überfordert sind. Oft reicht das für die Überwachung und Durchführung vom Erblasser getroffener Anordnungen erforderliche, erbrechtliche Wissen des Auserwählten nicht aus, wenn ein größeres Vermögen verwaltet werden muss. Kritisch wird es insbesondere, wenn ein Unternehmen der Nachlassverwaltung unterliegen soll.
Auswahl des Vollstreckers
Empfehlenswert ist deshalb die Einschaltung einer für die Fortführung des Unternehmens rechtlich und/ oder wirtschaftlich erfahrenen Person. Auch die Einsetzung einer Bank ist möglich. Der Erblasser kann, wenn er selbst keine Person seines Vertrauens als Testamentsvollstrecker benennt, die Auswahl dem Nachlassgericht überlassen. Sinnvoll ist es auch, einen Ersatztestamentsvollstrecker für den Fall zu benennen, dass der eigentliche Vollstrecker an der Durchführung gehindert ist.
Der Testamentsvollstrecker kann auch zur Durchführung letztwilliger Verfügungen (Testamente) beauftragt werden oder auch mit der Abwicklung des Nachlasses oder mit der laufenden und dauerhaften Verwaltung des Nachlasses. Bei der Abwicklungsvollstreckung sollen die Anordnungen des Erblassers ausgeführt und der Nachlass auseinandergesetzt werden, bei der Verwaltungsvollstreckung soll der Nachlass über einen längeren Zeitraum verwaltet werden.
Hat die bestimmte Person das Testamentsvollstreckeramt angenommen, ist sie in ihren Handlungen frei und kann nicht durch das Nachlassgericht überwacht werden. Nur der Testamentsvollstrecker kann über die Nachlasswerte verfügen, nicht die Erben. Der einmal eingesetzte Testamentsvollstrecker ist im Übrigen auch bei heftigem Streit mit den Erben nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus seinem Amt zu entheben, wenn er nicht freiwillig aus seinem Amt scheidet.
Nachlassverwaltung
Auch in vielen anderen Fällen erscheint die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers trotz der natürlichen Ablehnung der Erben ratsam. Das gilt vor allem, wenn der Nachlass, insbesondere ein größeres Unternehmen, über längere Zeit als Einheit zusammengehalten werden soll und/oder der Erbe nicht die Eignung für die Verwaltung des Nachlasses hat. Oft ist das Motiv des Erblassers auch, die Erfüllung von Vermächtnissen sicherzustellen. Wirksam kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament oder durch öffentliche Urkunde (notarielle Beurkundung) erfolgen.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird im Erbschein vermerkt. Damit wird der Testamentsvollstrecker in jeder Hinsicht legitimiert. Insbesondere gegenüber Banken und Behörden ist das besonders wichtig. Der Testamentsvollstrecker hat neben sonstigen, im Testament geregelten Aufgaben insbesondere ein Nachlassverzeichnis aufzustellen, Vermächtnisse, Auflagen und Bedingungen zu erfüllen, Forderungen einzutreiben, die Erbschaftssteuererklärung zu fertigen und abzugeben, gegebenenfalls Schulden zu regulieren sowie im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung die ordnungsgemäße Verteilung vorzunehmen.
Auf jeden Fall ist der Vollstrecker dazu verpflichtet, sich möglichst gewissenhaft und sorgfältig um die Erhaltung des Nachlasses zu bemühen. Insoweit ist das Amt des Testamentsvollstreckers nicht nur sehr vielfältig, sondern auch verantwortungsvoll. Die Erfahrung zeigt, dass die vom Erblasser eingesetzten Personen, meistens handelt es sich um Freunde oder Verwandte, mit dem Amt häufig überfordert sind. Oft reicht das für die Überwachung und Durchführung vom Erblasser getroffener Anordnungen erforderliche, erbrechtliche Wissen des Auserwählten nicht aus, wenn ein größeres Vermögen verwaltet werden muss. Kritisch wird es insbesondere, wenn ein Unternehmen der Nachlassverwaltung unterliegen soll.
Auswahl des Vollstreckers
Empfehlenswert ist deshalb die Einschaltung einer für die Fortführung des Unternehmens rechtlich und/ oder wirtschaftlich erfahrenen Person. Auch die Einsetzung einer Bank ist möglich. Der Erblasser kann, wenn er selbst keine Person seines Vertrauens als Testamentsvollstrecker benennt, die Auswahl dem Nachlassgericht überlassen. Sinnvoll ist es auch, einen Ersatztestamentsvollstrecker für den Fall zu benennen, dass der eigentliche Vollstrecker an der Durchführung gehindert ist.
Der Testamentsvollstrecker kann auch zur Durchführung letztwilliger Verfügungen (Testamente) beauftragt werden oder auch mit der Abwicklung des Nachlasses oder mit der laufenden und dauerhaften Verwaltung des Nachlasses. Bei der Abwicklungsvollstreckung sollen die Anordnungen des Erblassers ausgeführt und der Nachlass auseinandergesetzt werden, bei der Verwaltungsvollstreckung soll der Nachlass über einen längeren Zeitraum verwaltet werden.
Hat die bestimmte Person das Testamentsvollstreckeramt angenommen, ist sie in ihren Handlungen frei und kann nicht durch das Nachlassgericht überwacht werden. Nur der Testamentsvollstrecker kann über die Nachlasswerte verfügen, nicht die Erben. Der einmal eingesetzte Testamentsvollstrecker ist im Übrigen auch bei heftigem Streit mit den Erben nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus seinem Amt zu entheben, wenn er nicht freiwillig aus seinem Amt scheidet.