Erbrecht - Testament
Gesetzliche Erbfolge
Je einfacher und übersichtlicher die Familienverhältnisse sind, um so eher kann man auf ein Testament verzichten. Ohne schriftliches beziehungsweise notarielles Testament sind Erben eines verstorbenen Familienmitgliedes jene Personen, die das bürgerliche Recht in der "gesetzlichen Erbfolge" benennt. Danach erben kraft Gesetzes die Kinder und deren Kinder, wobei Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen erben. Immer sind die Kinder vor den Enkeln die Erben, die Enkel vor den Großenkeln und so weiter.
Wenn es keine Kinder gibt, erben die noch lebenden Elternteile des Verstorbenen zu gleichen Anteilen. Sind die Eltern bereits verstorben, erben die Geschwister des Erblassers. Falls die Geschwister auch schon tot sind, erben deren Kinder und so weiter.
Der überlebende - mit dem Verstorbenen verheiratete - Ehegatte erbt immer zu '/4 neben den Kindern; er erbt zur Hälfte neben Eltern des Ehegatten und deren weiteren Kindern (Onkel und Tanten). So weit das in einer Familie mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt, braucht man kein Testament.
Dabei setzt das Gesetz immer vor-aus, dass Vater und Mutter miteinander verheiratet sind. Ist hier irgendetwas anders, braucht man immer ein Testament, um festzulegen, wer, wie und wann erbt. Grundsätzlich kann jeder ein Testament machen, der 16 Jahre alt und gesund ist (= keine Geistes- oder Bewusstseinsstörung hat und nicht betrunken ist) und begreift, was er tut. Wer noch keine 16 Jahre ist, kann das nur vor einem Notar tun.
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament machen (Ehegattentestament). Ein Testament kann jedermann selbst schriftlich verfassen oder vor einem Notar zu Notarprotokoll machen. Führt die gesetzliche Erbfolge nicht automatisch zum richtigen Ergebnis sollten Sie nicht auf ein Testament verzichten.
Sonderfälle
"Anormale" Fälle sind beispielsweise gegeben und erfordern immer ein Testament,
- wenn jemand eine andere Erbfolge nach seinem Tode haben will, als sie das Gesetz mit der gesetzlichen Erbfolge vorsieht.
- wenn einzelne Kinder wegen Krankheit oder anderer Wechsel-fälle des Lebens eine besondere Fürsorge brauchen.
- wenn keine Kinder vorhanden sind, aber Onkel und Tanten nicht erben sollen.
- wenn Menschen ohne Trauschein als Lebenspartner zusammenleben und der Lebenspartner erben soll.
- wenn Menschen ohne Trauschein zusammenleben und Kinder haben, damit die Kinder wie eheliche Kinder als Erben behandelt werden.
- wenn Menschen in mehreren Ehen verheiratet waren und aus mehreren Ehen Kinder haben.
- wenn ein - sonst erbberechtigtes - Familienmitglied Schulden hat oder in irgendeiner Sucht fest-steckt. Dann kann die Anordnung einer Nachlassverwaltung sinn-voll sein.
- wenn jemand aus der Familie besonders gefördert werden soll, können besondere Fördermaß-nahmen festgelegt werden.
- wenn mehrere Personen zeitlich nacheinander erben sollen und das von vornherein festgelegt sein soll.
- ein Unternehmen zum Nachlass gehört.
- wo Personen, die sonst gesetzliche Erben wären, enterbt werden oder ihnen der Pflichtteil entzogen werden soll.
Ein Testament muss immer schriftlich vorliegen. Schriftlich- das heißt in diesem Fall von vorn bis hinten handschriftlich. Am Schluss - Ort und Datum einsetzen und die Unterschrift nicht vergessen. Bei Ehegatten muss einer von beiden das gesamte Testament handschriftlich abfassen. Am Schluss wieder Ort, Datum und die Unterschrift des schreibenden Ehegatten. Der zweite Ehegatte muss auch Ort und Datum einsetzen und das Testament unter-zeichnen.
Testamentseröffnung
Ein Testament darf nicht mit Computer oder Schreibmaschine geschrieben werden, sonst ist es ungültig. Bei Blinden oder Behinderten gelten zusätzliche Bestimmungen. Ebenso, wenn in einem Notfall ein Testament aufgesetzt werden soll.
Die sicherste Form, ein Testament zu machen, ist der Gang zum Notar. Zunächst berät dieser, ob die angenommene Reihe von Erben richtig ist. In allen aufgeführten Fällen ist er derjenige, der für die richtige Abfassung des Testamentes und seine Hinterlegung beim Nachlassgericht (Amtsgericht) sorgt. Ein notarielles Testament ersetzt einen Erbschein nach dem Tod. Der kostet übrigens das Gleiche wie ein notarielles Testament.
Jedes Testament muss beim Nachlassgericht (Amtsgericht) abgeliefert werden, wenn es nicht schon dort hinterlegt wird. Das Standesamt benachrichtigt das Nachlassgericht automatisch, so dass ein hinterlegtes Testament automatisch auch "eröffnet", das heißt gerichtlich erfasst wird. Bei einem handschriftlichen Testament ist zusätzlich ein Erbschein nötig, der das Erbrecht der Erben bestätigt. Bei mehreren Erben reicht der Antrag eines von ihnen. Dazu muss ein Erbscheinsantrag bei einem Notar gestellt werden, den dieser an das Nachlassgericht weiterleitet, damit von dort der Erbschein erteilt wird.
Wenn jemand nur Schulden hinterlässt, muss das Erbe binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden. Die Ausschlagungserklärung muss in den sechs Wochen beim Nachlassgericht eingegangen sein. Eltern geben diese Erklärung auch für ihre Kinder ab, wozu regelmäßig die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht (Amtsgericht) nötig ist. Das gilt auch bei einem notariellen Testament.