Erbrecht - Testament

Braucht man ein Testament? Ist es sinnvoll, deswegen zum Notar zu gehen? Um das zu entscheiden, muss sich jeder seine Familienverhältnisse so-wie seine berufliche und wirtschaft­liche Situation genau ansehen. Bei welchen Familien- und wirtschaftli­chen Verhältnissen braucht man also ein Testament?

Gesetzliche Erbfolge

Je einfacher und übersichtlicher die Familienverhältnisse sind, um so eher kann man auf ein Testament verzichten. Ohne schriftliches bezie­hungsweise notarielles Testament sind Erben eines verstorbenen Fa­milienmitgliedes jene Personen, die das bürgerliche Recht in der "gesetz­lichen Erbfolge" benennt. Danach erben kraft Gesetzes die Kinder und deren Kinder, wobei Kinder grund­sätzlich zu gleichen Teilen erben. Immer sind die Kinder vor den En­keln die Erben, die Enkel vor den Großenkeln und so weiter.

Wenn es keine Kinder gibt, erben die noch lebenden Elternteile des Ver­storbenen zu gleichen Anteilen. Sind die Eltern bereits verstorben, erben die Geschwister des Erblassers. Falls die Geschwister auch schon tot sind, erben deren Kinder und so wei­ter.

Der überlebende - mit dem Verstor­benen verheiratete - Ehegatte erbt immer zu '/4 neben den Kindern; er erbt zur Hälfte neben Eltern des Ehegatten und deren weiteren Kin­dern (Onkel und Tanten). So weit das in einer Familie mit den tatsäch­lichen Verhältnissen übereinstimmt, braucht man kein Testament.

Dabei setzt das Gesetz immer vor-aus, dass Vater und Mutter mitein­ander verheiratet sind. Ist hier ir­gendetwas anders, braucht man immer ein Testament, um festzule­gen, wer, wie und wann erbt. Grund­sätzlich kann jeder ein Testament machen, der 16 Jahre alt und gesund ist (= keine Geistes- oder Bewusst­seinsstörung hat und nicht betrun­ken ist) und begreift, was er tut. Wer noch keine 16 Jahre ist, kann das nur vor einem Notar tun.

Ehegatten können ein gemeinschaft­liches Testament machen (Ehegat­tentestament). Ein Testament kann jedermann selbst schriftlich verfassen oder vor einem Notar zu Notar­protokoll machen. Führt die gesetz­liche Erbfolge nicht automatisch zum richtigen Ergebnis sollten Sie nicht auf ein Testament verzichten.


Sonderfälle

"Anormale" Fälle sind beispiels­weise gegeben und erfordern immer ein Testament,


  • wenn jemand eine andere Erbfol­ge nach seinem Tode haben will, als sie das Gesetz mit der gesetz­lichen Erbfolge vorsieht.
  • wenn einzelne Kinder wegen Krankheit oder anderer Wechsel-fälle des Lebens eine besondere Fürsorge brauchen.
  • wenn keine Kinder vorhanden sind, aber Onkel und Tanten nicht er­ben sollen.
  • wenn Menschen ohne Trauschein als Lebenspartner zusammenle­ben und der Lebenspartner erben soll.
  • wenn Menschen ohne Trauschein zusammenleben und Kinder ha­ben, damit die Kinder wie eheli­che Kinder als Erben behandelt werden.
  • wenn Menschen in mehreren Ehen verheiratet waren und aus mehre­ren Ehen Kinder haben.
  • wenn ein - sonst erbberechtigtes - Familienmitglied Schulden hat oder in irgendeiner Sucht fest-steckt. Dann kann die Anordnung einer Nachlassverwaltung sinn-voll sein.
  • wenn jemand aus der Familie besonders gefördert werden soll, können besondere Fördermaß-nahmen festgelegt werden.
  • wenn mehrere Personen zeitlich nacheinander erben sollen und das von vornherein festgelegt sein soll.
  • ein Unternehmen zum Nachlass gehört.
  • wo Personen, die sonst gesetzli­che Erben wären, enterbt werden oder ihnen der Pflichtteil entzo­gen werden soll.

Ein Testament muss immer schrift­lich vorliegen. Schriftlich- das heißt in diesem Fall von vorn bis hinten handschriftlich. Am Schluss - Ort und Datum einsetzen und die Unterschrift nicht vergessen. Bei Ehegatten muss einer von beiden das ge­samte Testament handschriftlich abfassen. Am Schluss wieder Ort, Datum und die Unterschrift des schreibenden Ehegatten. Der zweite Ehegatte muss auch Ort und Datum einsetzen und das Testament unter-zeichnen.


Testamentseröffnung

Ein Testament darf nicht mit Com­puter oder Schreibmaschine geschrie­ben werden, sonst ist es ungültig. Bei Blinden oder Behinderten gelten zusätzliche Bestimmungen. Ebenso, wenn in einem Notfall ein Testament aufgesetzt werden soll.

Die sicherste Form, ein Testament zu machen, ist der Gang zum Notar. Zunächst berät dieser, ob die ange­nommene Reihe von Erben richtig ist. In allen aufgeführten Fällen ist er derjenige, der für die richtige Ab­fassung des Testamentes und seine Hinterlegung beim Nachlassgericht (Amtsgericht) sorgt. Ein notarielles Testament ersetzt einen Erbschein nach dem Tod. Der kostet übrigens das Gleiche wie ein notarielles Tes­tament.

Jedes Testament muss beim Nach­lassgericht (Amtsgericht) abgeliefert werden, wenn es nicht schon dort hinterlegt wird. Das Standesamt be­nachrichtigt das Nachlassgericht au­tomatisch, so dass ein hinterlegtes Testament automatisch auch "eröff­net", das heißt gerichtlich erfasst wird. Bei einem handschriftlichen Testament ist zusätzlich ein Erbschein nötig, der das Erbrecht der Erben bestätigt. Bei mehreren Erben reicht der Antrag eines von ihnen. Dazu muss ein Erbscheinsantrag bei einem Notar gestellt werden, den dieser an das Nachlassgericht wei­terleitet, damit von dort der Erbschein erteilt wird.


Wenn jemand nur Schulden hinterlässt, muss das Erbe binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden. Die Ausschlagungserklärung muss in den sechs Wochen beim Nachlassgericht eingegangen sein. Eltern geben diese Erklärung auch für ihre Kinder ab, wozu regelmäßig die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht (Amtsgericht) nötig ist. Das gilt auch bei einem notariellen Testament.