Erbrecht - Testament zwei Varianten.

Eine Möglichkeit besteht darin, den Text selbst zu verfassen. Ein solches Testament muss dann aber vollstän­dig von dem Erblasser mit der Hand geschrieben und unterschrieben werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten muss das Testament von einem der Ehegatten mit der Hand geschrieben und un­terschrieben sein, während der an­dere Ehegatte handschriftlich durch einen Zusatz sein Einverständnis erklärt und unterschreibt.

Das privatschriftliche Testament kommt allerdings nicht für Personen in Betracht, die noch nicht 18 Jahre alt oder nicht in der Lage sind, Ge­schriebenes zu lesen. Damit ist nicht nur der Fall gemeint, dass jemand nicht lesen und schreiben kann, son­dern auch, dass jemand eine so schlechte Sehkraft hat, dass er den Text nicht mehr erkennen kann.


Notarielles Testament

In diesem Fall befragt der Notar die Erblasser über ihre Vorstellungen und setzt dies dann in eine juristisch gang-bare Form um. So ist die Wahrschein­lichkeit, dass sich die Hoffnungen und Wünsche der Erblasser durch das Testament auch wirklich erfül­len viel größer, als bei einem privat-schriftlichen Testament. Daran kön­nen auch Ratgeberbücher nicht viel ändern, da man alle möglichen Varia­tionen nicht erschöpfend im voraus darstellen kann. Wenn der Notar ein Testament beurkundet, muss er es in einem versiegelten Umschlag beim Amtsgericht zur Verwahrung einrei­chen, damit das Testament nicht ver­loren gehen kann.

Hier noch ein Hinweis für Erblas­ser, die die Kosten des notariellen Testaments scheuen. Wenn zum Nachlass Grundbesitz wie Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen und so weiter gehören und der Erb­lasser entweder gar kein Testament oder ein privatschriftliches Testa­ment hinterlassen hat, wird ein Erbschein nötig. Dessen Kosten sind dann bei weitem höher wie die eines notariellen Testaments. Bei einem notariellen Testament ist in der Re­gel kein Erbschein nötig.