Erbrecht - Testament zwei Varianten.
Das privatschriftliche Testament kommt allerdings nicht für Personen in Betracht, die noch nicht 18 Jahre alt oder nicht in der Lage sind, Geschriebenes zu lesen. Damit ist nicht nur der Fall gemeint, dass jemand nicht lesen und schreiben kann, sondern auch, dass jemand eine so schlechte Sehkraft hat, dass er den Text nicht mehr erkennen kann.
Notarielles Testament
In diesem Fall befragt der Notar die Erblasser über ihre Vorstellungen und setzt dies dann in eine juristisch gang-bare Form um. So ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Hoffnungen und Wünsche der Erblasser durch das Testament auch wirklich erfüllen viel größer, als bei einem privat-schriftlichen Testament. Daran können auch Ratgeberbücher nicht viel ändern, da man alle möglichen Variationen nicht erschöpfend im voraus darstellen kann. Wenn der Notar ein Testament beurkundet, muss er es in einem versiegelten Umschlag beim Amtsgericht zur Verwahrung einreichen, damit das Testament nicht verloren gehen kann.
Hier noch ein Hinweis für Erblasser, die die Kosten des notariellen Testaments scheuen. Wenn zum Nachlass Grundbesitz wie Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen und so weiter gehören und der Erblasser entweder gar kein Testament oder ein privatschriftliches Testament hinterlassen hat, wird ein Erbschein nötig. Dessen Kosten sind dann bei weitem höher wie die eines notariellen Testaments. Bei einem notariellen Testament ist in der Regel kein Erbschein nötig.