Erbrecht Pflichtteilsrecht
Das deutsche Pflichtteilsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und eine komplexe Materie. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und der Ehegatte
des Erblassers, wenn sie durch diesen auf Grund des Testamentes oder Erbvertrages von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.
Pflichtteilsberechtigte
Die Eltern können pflichtteilsberechtigt sein, wenn vereinfacht
ausgedrückt Abkömmlinge nicht vorhanden sind. Ist dem
Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewandt, kann er dieses
ausschlagen und sodann den Pflichtteil verlangen. Falls der Wert des
Vermächtnisses geringer ist als der des Pflichtteils, kann er als so
genannten Zusatzpflichtteil den Unterschiedsbetrag beanspruchen.
Besonders kompliziert ist das Pflichtteilsrecht des Ehegatten, der mit
dem Erblasser im Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft
gelebt hat. Je nach Verfügung des Erblassers kann er entweder den so
genannten kleinen Pflichtteil nach der Erbquote und zusätzlich, soweit
vorhanden, den Zugewinnausgleich verlangen. Andererseits steht ihm der
so genannte große Pflichtteil zu, das ist der um ein Viertel erhöhte
Erbanteil gemäß Erbquote. Der hinterbliebene Ehegatte muss also mächtig
rechnen, will er den größtmöglichen, finanziellen Vorteil aus seinen
Rechten ziehen. Im Vergleich zur Gütertrennung kann die Berechnung
äußerst kompliziert sein, durch die Rechtsprechung wird sie zusätzlich
erschwert.
Pflichtteilsrechte können ausnahmsweise auch für den Erben bestehen:
Ist der ihm zugewandte Erbteil kleiner als der Pflichtteil, steht ihm
bis zur Höhe des Pflichtteils ein Zusatzpflichtteil zu. Er sollte also
seinen Erbteil nicht ausschlagen, was fälschlicherweise recht häufig
geschieht. Dann erhält er nur den Zusatzpflichtteil. Entspricht sein
Erbteil wertmäßig dem Pflichtteil, dann gelten ihm eventuell auferlegte
Beschränkungen (zum Beispiel Teilungsanordnungen oder die Anordnung von
Testamentsvollstreckung) oder Beschwerungen (Vermächtnis) nicht. Ist
der Erbteil größer als der
Pflichtteil, bleiben Beschränkungen und Beschwerungen bestehen. Der
Erbe kann aber die Erbschaft ausschlagen, in diesem Falle erhält er den
Pflichtteil. Dieser ist die Hälfte des Wertes des gesetzlichen
Erbteils, es handelt sich bei seiner Geltendmachung also um einen
reinen Geldanspruch.
Anspruch
Maßgeblich ist der Nettowert des Nachlasses, also der Wert der Aktiva abzüglich der Erblasser und Erbfallschulden. Für Grundstücke, Gesellschaftsbeteiligungen und ähnliches ist der Verkehrswert zu Grunde zu legen. Zu den Aktiva gehören auch ausgleichungs- oder anrechnungspflichtige Zuwendungen sowie ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, also erst dann, wenn der Erblasser verstorben ist. Er verjährt, was entweder aus Rechtsunkenntnis oder familiärer Rücksichtnahme häufig nicht bedacht wird, in drei Jahren ab Erbfall und Kenntnis des Ausschlusses von der Erbfolge.
Nicht selten wird durch letztwillige Verfügung ein Berechtigter auf den Pflichtteil verwiesen. Dies kann, je nach den Umständen, entweder als Enterbung oder auch als Erbeinsetzung oder Vermächtnis ausgelegt werden. Daraus resultieren ganz unterschiedliche, rechtliche Folgen, die womöglich oftmals nicht oder so nicht gewollt sind. Im Zweifel empfiehlt es sich deshalb, lediglich einen Dritten als Erben zu bestimmen und Abkömmlinge oder Ehegatten nicht zusätzlich noch "auf den Pflichtteil zu setzen".
Das Pflichtteilsrecht ist gesetzlich gleichsam verbürgt, es kann nur unter engen Voraussetzungen entzogen werden. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn sich der Berechtigte eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder seinen Ehegatten schuldig gemacht hat. Erbrecht und Pflichtteilsrecht des Ehegatten sind ausgeschlossen, wenn beim Erbfall die Voraussetzungen einer Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr schriftlich oder gerichtsbekannt zugestimmt hatte. Schließlich kann auf das
Pflichtteilsrecht durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser verzichtet werden. Ein Verzicht auf das Erbrecht schließt den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht ein. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass im Höferecht das Pflichtteilsrecht gesondert geregelt ist.
Reformpläne
Aus alledem mag der Schluss gezogen werden, dass es sich beim Pflichtteilsrecht um eine nicht ganz einfache Materie handelt. Es sollte deshalb nicht verwundern, dass in vielen europäischen Staaten das Pflichtteilsrecht gänzlich anders und in aller Regel erheblich einfacher ausgestaltet ist. In einigen Staaten ist ein Pflichtteilsrecht unbekannt. Seit etlichen Jahren gibt es Bestrebungen, das deutsche Pflichtteilsrecht zu ändern und zu vereinfachen. Zumindest Ersteres ist inzwischen geschehen.
Weil manche Erblasser die Pflichtteilsberechtigung für zu weitgehend halten und sich deshalb in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt fühlen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Entziehung des Pflichtteils erweitert. Außerdem sollen Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall nur noch mit einem nach Jahren abgestuften Wert berücksichtigt werden. Die neuen Regelungen sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Eine Vereinfachung des Pflichtteilsrechts stellen sie ganz sicher nicht dar was freilich nicht nur für Juristen, sondern auch und erst recht für die unmittelbar Betroffenen höchst wünschenswert gewesen wäre.