Erbrecht – Pflichtteil

Die schwierige Aufgabe im Erbrecht bestand darin, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten des erbenden, nahen Verwandten und den Rechten des Erblassers — der so genannten Testierfreiheit — zu fin­den. Rückblickend kann man sagen, dass das hervorragend gelungen ist.
 
Gesetzliche Erbfolge
Während weite Teile des BGB im­mer wieder grundlegend geändert wurden, hat das Erbrecht bis heute weitestgehend Bestand behalten und wurde sogar zum Vorbild in weiten Teilen der Welt. Das Pflichtteilsrecht baut auf die Regelung der gesetzli­chen Erbfolge auf. Danach erben — wenn nichts anderes festgelegt wur­de — der Ehegatte in der Regel die eine Hälfte, die Kinder die Andere zu untereinander gleichen Teilen. Nähere Verwandte schließen Ent­ferntere aus. Ein Enkel hat also nur dann ein gesetzliches Erbrecht, wenn sein sonst erbberechtigtes Elternteil vorverstorben ist.
Doch was soll geschehen, wenn der Erblasser hiervon abweichen möch­te? Die Verfasser des BGB haben sich hierfür eine geniale und prakti­kable Lösung einfallen lassen. Der Ehegatte, die Kinder (bei deren Wegfall die Enkel) und in Ausnahmefäl­len auch die Eltern haben einen An­spruch in Höhe der Hälfte ihres ge­setzlichen Erbanspruchs. Wird beispielsweise eines von zwei Kin­dern (bei überlebendem Ehegatten) enterbt, so kann es von seinem Bru­der beziehungsweise seiner Schwes­ter ein Achtel des Erbes verlangen (die Hälfte des Viertels).
 
Und auch hier waren die Gesetzge­ber klug: Es handelt sich um einen reinen Geldanspruch. Der Hinter­grund ist, dass bei einer Beteiligung beispielsweise an einem Grundstück sonst damit gerechnet werden müss­te, dass der oder die Benachteiligte Vaters Häuschen in die Zwangsversteigerung treibt. Dieser Anspruch kann drei Jahre lang geltend gemacht werden. Oft verzichten die Berech­tigten aber darauf, manchmal aus Unkenntnis, manchmal aus Pietät.
Häufig ist es aber auch die Erwartung, erst nach dem Tode des ande­ren Elternteils bedacht zu werden. Dies ist die klassische Situation des "Berliner Testaments", bei der sich die Eltern wechselseitig als Alleiner­ben einsetzen. Die Kinder sind dann so genannte Schlusserben, das heißt sie erhalten das volle Erbteil erst später, aber sicher. In vielen Berli­ner Testamenten findet man deshalb eine Strafklausel, um dies zu sichern. Verlangt ein Kind beim Tode des Vaters sein Pflichtteil, erhält es die­ses auch nur beim Tode der Mutter.
 
Pflichtteilsergänzung
Doch wie kann man die potentiellen Erben davor schützen, dass das Ver­mögen zu Lebzeiten weggegeben wird? Hier hilft der Pflichtteilsergän­zungsanspruch. Dabei werden die Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass hinzugerechnet. Nun könnte man ja als Erblasser auf die Idee kommen, dem Pflichtteilsbe­rechtigten etwas weniger als den ihm zustehenden Anteil zukommen zu lassen, vielleicht auch in Form eines Sparbuchs, Autos oder einer Eigen­tumswohnung. Doch auch daran wurde mit der Ergänzung bis zur Höhe des Pflichtteils gedacht.
Beispiel: Der verwitwete Vater hin­terlässt ein Vermögen im Wert von 800.000 Euro. Eines der beiden Kinder bekommt (nur) eine Eigentums­wohnung im Werte von 165.000 Euro. Sein Pflichtteilsanspruch wür­de 200.000 Euro betragen (Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs). Es hat somit einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 35.000 Euro gegen den Nachlass, hier also das andere Kind.
 
Sie sehen — was auf den ersten Blick so einfach aussieht, ist es bei nähe­rem Hinsehen oft doch gar nicht. So bleibt nur der Rat: Überlegen Sie, ob die gesetzliche Erbfolge, die ja nur ein Auffangnetz ist, Ihren Vorstel­lungen entspricht oder ob dies nicht nur Streit vorprogrammieren würde. Danach regeln Sie alles in Ihrem Sin­ne — was oft nur mit fachlicher Hilfe vernünftig möglich sein wird. Orientieren Sie sich dabei an folgendem Motto: Die Kunst im Erbrecht besteht darin, den Überlebenden die Chance zum Streiten zu nehmen.