Erbrecht - Internationales Erbrecht

Das betrifft sowohl die Nachlass­planung (estate planning) als auch das Ableben einer Person. Bei Erb­lassern mit deutscher Staatsangehö­rigkeit, die Vermögen im Ausland hinterlassen oder ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist zunächst zu klä­ren welches Erbrecht welchen Staa­tes überhaupt anzuwenden ist. Das gilt auch bei Erblassern mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit.

Welches Recht gilt?

Viele Deutsche gehen davon aus, dass das deutsche Erbrecht auch für ihr im Ausland belegenes Vermögen gilt. Ebenso unterstellen viele in Deutschland lebende Ausländer, dass nach ihrem Tod die Regelungen des deutschen Erbrechts anzuwen­den sind. Dies ist zwar auch häufig so, aber in genauso vielen Fällen ist ausländisches Erbrecht anzuwen­den. Nach deutschem internationa­len Erbrecht ist das Erbrecht des Staates anzuwenden, dessen Staats­angehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besitzt.

Auch die internationalen Erbrechte zum Beispiel von Italien, Spanien, Polen, Japan et cetera knüpfen das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt sei­nes Todes. Es gibt jedoch auch viele Staaten, die das anzuwendende Erbrecht nach dem Recht des Staates bestimmen, in dem der Erblasser seinen letzten, gewöhnlichen Auf-enthalt beziehungsweise Wohnsitz hatte (Schweiz, Dänemark, Norwe­gen).

Andere Staaten richten sich wie­derum nach der Dauer des gewöhn­lichen Aufenthalts des Erblassers vor seinem Tod (zum Beispiel fünf Jah­re, so das niederländische, internationale Erbrecht). Befand sich der letzte, gewöhnliche Aufenthalt eines Deutschen somit in der Schweiz oder in Dänemark, kommt es zu unterschiedlichen Bestimmungen des anzuwendenden Erbrechts. Man spricht dann auch von "hinkenden" Rechtsverhältnissen, weil aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht an-zuwenden ist, aus Sicht des Wohn­sitzstaates aber das dortige Wohn­sitzerbrecht.


In vielen anderen Staaten wird das anzuwendende Erbrecht fair unbe­wegliches Vermögen (Immobilien) und für das sonstige Vermögen un­terschiedlich bestimmt.


Internationale Unterschiede

In den meisten Staaten des anglo­amerikanischen Rechtskreises (bei­spielsweise USA, Australien, Groß­britannien), aber auch in Frankreich, Belgien oder in Südafrika gilt für die Vererbung von Immobilien das jewei­lige Lagerecht, für das sonstige Ver­mögen jedoch das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers (Domi­zil-Prinzip). Somit ist nach dem Tod eines französischen, belgischen oder US-amerikanischen Erblassers aus deutscher Sicht für das in Deutsch­land belegene Immobilienvermögen immer deutsches Erbrecht anzuwen­den. Für die Vererbung des sonsti­gen Vermögens gilt jedoch das Recht des Staates, in dem der ausländische Erblasser seinen letzten, gewöhnli­chen Aufenthalt hatte.

Für deutsche Staatsangehörige, die in Deutschland leben und wohnen, aber Eigentümer von Immobilien in Frankreich, Großbritannien, Belgien, Südafrika oder in den USA sind, hat dies zur Folge, dass für die Verer­bung dieses Grundeigentums das je­weilige Belegenheitsrecht gilt. Die Anwendung dieses Lagerechts für Immobilien wird gemäß dem Einfüh­rungsgesetz zum Bürgerlichen Ge­setzbuch (EGBGB) vom deutschen, internationalen Erbrecht anerkannt.


Nachlassspaltung

Es kann somit zu einer Nachlass­spaltung kommen, die häufig viele Probleme bereitet. So bestehen bei­spielsweise bezüglich des in den USA belegenen Hausgrundbesitzes eines deutschen Erblassers keine Pflichtteilsansprüche für erwachse-ne Abkömmlinge, wohl aber bezüg­lich des dem deutschen Erbrecht un­terliegenden Nachlassvermögens. In vielen ausländischen Staaten existie­ren internationale Erbrechte, die in unterschiedlicher Art und Weise die oben dargestellten Anknüpfungskri­terien mischen.

Diese vorstehend dargestellten Re-gelungen zur Bestimmung des anzu­wendenden Erbrechts gelten jedoch nicht im Verhältnis zur Türkei, zum Iran oder zur Russischen Födera­tion und vielen so genannten GUS­- Nachfolgestaaten. Insoweit sind die Regelungen in bilateralen Staatsver­trägen zwischen Deutschland und diesen ausländischen Staaten vorran­gig anzuwenden.

Bei cirka zwei Millionen türkischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist der deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28. Mai 1929 und das als Anla­ge zu Artikel 20 beigefügte Nach­lassabkommen am Wichtigsten. Ge­mäß dieses Nachlassabkommens ist für das bewegliche Vermögen das jeweilige Heimatrecht anzuwenden. Für unbewegliches Vermögen gilt je-doch gemäß des Abkommens das je­weilige Belegenheitsrecht. Für die Vererbung von Grundstücken eines Türken in Deutschland gilt also deutsches Erbrecht. Die Eigentumswoh­nung eines Deutschen in der Türkei wird nach türkischem Recht vererbt.


Bilaterale Abkommen

Das deutsch-iranische Niederlas­sungsabkommen vom 17. Februar 1929 normiert das ohnehin in bei-den Staaten geltende Staatsangehö­rigkeitsprinzip. Umstritten ist aber, ob Iraner für das in Deutschland be­legene Immobilienvermögen die An­wendung des deutschen Erbrechts wählen können.

Der deutsch-sowjetische Konsular­vertrag vom 25. April 1958 gilt seit dem Zerfall der Sowjetunion für de­ren Nachfolgestaaten. Für unbeweg­liches Vermögen (Immobilieneigen­tum) ist die Anwendung des Bele­genheitsrechts vorgeschrieben. Das bewegliche Vermögen vererbt sich bei diesen Staaten nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Dies ist nicht nur bei Investitionen in Deutschland zu beachten, sondern ebenso bei Ehepartnern von Spät­aussiedlern, die noch die ausländi­sche Staatsangehörigkeit des Aus­siedlungsstaates besitzen.

Die Regelungen in bilateralen Staats­verträgen gelten jedoch aus deutscher Sicht nicht für ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einen Sonderstatus als Asylberech­tigte oder als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention haben.