Erbrecht - Erbunwürdig

Die Vorlage eines unechten Testaments hat Erbunwürdigkeit zur Folge. Der Erblasser wollte zu seinen Leb­zeiten mit seiner Ehefrau ein gemein­schaftliches Testament mit gegensei­tiger Erbeinsetzung des länger Le­benden errichten. Die Ehefrau schrieb den Text des Testaments und unterschrieb es für sich selbst.

Eigenhändige Unterschrift

Der Ehemann selbst unterzeichnete es jedoch nicht, zeigte das Testa­ment allerdings einige Monate spä­ter neutralen Zeugen mit der Bemer­kung "Das haben wir gemacht". Absicht war außerdem, das von der Ehefrau verfasste und geschriebene Testament noch notariell beurkun­den zu lassen. Dazu kam es vor dem Tod des Erblassers jedoch nicht mehr. Die Witwe fügte dem Testa­ment handschriftlich den Namens­zug des Erblassers hinzu und legte im Erbschaftsverfahren das Testa­ment vor, um ihre Erbenstellung nachzuweisen.

Im Rahmen einer Anfechtungsklage wurde sie für erbunwürdig erklärt. Dem Einwand, der Erblasser habe ihr verziehen, da er das Testament den Zeugen mit der Aussage "Das haben wir gemacht" vorgelegt hatte, folgte der Bundesgerichtshof (BGH) nicht. Dies begründeten die obers­ten Richter damit, dass der letzte Wille noch notariell beurkundet wer-den sollte. Insofern stelle das vorge­legte Testament lediglich einen Ent­wurf dar.

Da die Beklagte Witwe die Unter­schrift des Erblassers selbst angefertigt hatte, handelte sie auch in Fälschungsabsicht. Die Vorlage eines solchen Testaments im Erbschafts-verfahren stelle eine strafbare Hand­lung dar. Dies allein rechtfertige den Erbunwürdigkeitsgrund.


Strenges Urteil

Auch wenn der Erblasser zu Leb­zeiten mit der Tatsache einverstan­den gewesen sei, dass die Ehefrau seinen Namenszug unter das Testa­ment setze, stelle dies kein Einver­ständnis zur Eingehung eines ge­meinschaftlichen Testaments dar. Damit hat der BGH seine bislang sehr strenge Rechtsprechung auf­rechterhalten. Jede nicht vom Erb­lasser stammende Unterschrift un­ter seinem letzten Willen ist daher als gefälscht anzusehen.

Wenn ein solch gefälschtes Testa­ment zur Erbscheinerteilung vorge­legt wird, ist ein Erbunwürdigkeitsgrund gegeben. Dies bedeutet, dass der Erbe dann leer ausgeht, weil er hierdurch seine Erbeneigenschaft verliert. Es ist wohl davon auszuge­hen, dass der Erblasser dieses harte Ergebnis für seine Ehefrau im vorliegenden Fall nicht gewollt haben dürfte. Daher sollten Sie sich bei der Abfassung sowie auch bei der An­fechtung eines solchen Testaments vorher von entsprechend erfahrenen Vertretern der Rechtsanwaltschaft beraten lassen.