Erbrecht - Erben im Ausland
Kein einheitliches Recht
Wenn ein solch internationaler Erbrechtsfall eintritt, ist in einem ersten Schritt immer zu prüfen, welches nationale Erbrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Jedes einzelne Land hat so genannte Vorschriften des internationalen Privatrechts er-lassen. Diese Vorschriften regeln, ob das Recht der Bundesrepublik Deutschland oder aber das Recht des Heimatlandes des Erblassers zur Anwendung kommt. Jedoch muss auch hier unbedingt beachtet werden, dass diese Normen in den verschiedenen Nationalstaaten keineswegs einheitlich sind und so zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen können.
Neben der Frage der Anwendbarkeit der nationalen Gesetze hat die Zuständigkeit der verschiedenen, nationalen Gerichte besondere Bedeutung. Auch diese Zuständigkeitsregelungen sind in aller Regel in den jeweiligen, nationalen Rechtsordnungen enthalten. Nach bundesdeutschem Recht können beispielsweise am letzten Wohnsitz des Erblassers - § 27 Zivilprozessordnung (ZPO) - oder aber am Wohnsitz des Beklagten - § 12 ZPO - die jeweiligen Gerichte zulässig angerufen werden.
Beispiel: Ein in Deutschland lebender, italienischer Staatsbürger setzt seinen in Italien lebenden Bruder als Alleinerben ein. Sein enterbtes, pflichtteilsberechtigtes Kind kann entweder in Deutschland - letzter Wohnsitz des Erblassers - oder aber in Italien - Wohnsitz des beklagten Alleinerben - die Gerichte anrufen.
Potenziellen Erblassern ist daher dringend anzuraten, bereits zu Lebzeiten die unterschiedlichen Rechtsverwirkungen der verschiedenen, nationalen Rechtsordnungen zu beachten. Wie gerade dargestellt, ist für den zukünftigen Erblasser keinesfalls mit hinreichender Sicherheit gewiss, welche nationale Rechtsordnung zur Anwendung kommt.
Testament
Im Rahmen eines Testamentes oder einer Schenkung von Todes wegen sollten demzufolge unbedingt die formalen und materiellen Voraussetzungen beider Rechtsordnungen überprüft und beachtet werden. Auf diese Weise kann der potenzielle Erblasser sicher stellen, dass sein letzter Wille auch tatsächlich verwirklicht wird.
Genau hier liegt die Besonderheit der Regelung des internationalen Erb-rechts. Denn beide Gerichte werden
- je nachdem welches angerufen wird
- nach ihren nationalen Vorschriften des internationalen Privatrechts die Anwendbarkeit der materiellen Erbrechtsvorschriften prüfen. Es kann daher durchaus sein, dass ein deutsches Gericht zuständig ist, jedoch bei der Überprüfung der Erbfolge nationales, italienisches Erbrecht an-wendet.
Oft führen die unterschiedlichen, nationalen Gesetze zu den verschiedensten Ergebnissen. Es kann daher durch die geschickte Auswahl des Gerichtsortes die Rechtsfolge für den Betroffenen entscheidend beeinflusst werden. Selbstverständlich sollte grundsätzlich das nationale Gericht angerufen werden, welches für den jeweils Betroffenen in der konkreten Rechtsfrage die günstigere Rechtsordnung anwendet.