Erbrecht - Erben im Ausland

EU Erbrecht, internationales Erbrecht - in zirka 20 Prozent aller in der BRD geschlossenen Ehen existiert zumindest ein Ehepartner ausländischer Herkunft. Im Todesfall eines Ehepartners ent­steht daher ganz zwangsläufig ein so genannter internationaler Erbrechts-fall. Ein einheitliches EU-Erbrecht oder sogar ein einheitliches, interna­tionales Erbrecht gibt es jedoch leider noch nicht.

Kein einheitliches Recht

Wenn ein solch internationaler Erb­rechtsfall eintritt, ist in einem ersten Schritt immer zu prüfen, welches nationale Erbrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Jedes einzelne Land hat so genannte Vorschriften des internationalen Privatrechts er-lassen. Diese Vorschriften regeln, ob das Recht der Bundesrepublik Deutschland oder aber das Recht des Heimatlandes des Erblassers zur An­wendung kommt. Jedoch muss auch hier unbedingt beachtet werden, dass diese Normen in den verschiedenen Nationalstaaten keineswegs einheitlich sind und so zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen kön­nen.

Neben der Frage der Anwendbarkeit der nationalen Gesetze hat die Zu­ständigkeit der verschiedenen, nati­onalen Gerichte besondere Bedeu­tung. Auch diese Zuständigkeitsregelungen sind in aller Regel in den jeweiligen, nationalen Rechtsord­nungen enthalten. Nach bundesdeut­schem Recht können beispielsweise am letzten Wohnsitz des Erblassers - § 27 Zivilprozessordnung (ZPO) - oder aber am Wohnsitz des Be­klagten - § 12 ZPO - die jeweiligen Gerichte zulässig angerufen werden.

Beispiel: Ein in Deutschland lebender, italienischer Staatsbürger setzt seinen in Italien lebenden Bruder als Alleinerben ein. Sein enterbtes, pflichtteilsberechtigtes Kind kann entweder in Deutschland - letzter Wohnsitz des Erblassers - oder aber in Italien - Wohnsitz des beklagten Alleinerben - die Gerichte anrufen.

Potenziellen Erblassern ist daher dringend anzuraten, bereits zu Leb­zeiten die unterschiedlichen Rechts­verwirkungen der verschiedenen, nationalen Rechtsordnungen zu be­achten. Wie gerade dargestellt, ist für den zukünftigen Erblasser keinesfalls mit hinreichender Sicherheit gewiss, welche nationale Rechtsord­nung zur Anwendung kommt.


Testament

Im Rahmen eines Testamentes oder einer Schenkung von Todes wegen sollten demzufolge unbedingt die formalen und materiellen Vorausset­zungen beider Rechtsordnungen überprüft und beachtet werden. Auf diese Weise kann der potenzielle Erblasser sicher stellen, dass sein letzter Wille auch tatsächlich ver­wirklicht wird.

Genau hier liegt die Besonderheit der Regelung des internationalen Erb-rechts. Denn beide Gerichte werden

  • je nachdem welches angerufen wird
  • nach ihren nationalen Vorschriften des internationalen Privatrechts die Anwendbarkeit der materiellen Erbrechtsvorschriften prüfen. Es kann daher durchaus sein, dass ein deutsches Gericht zuständig ist, jedoch bei der Überprüfung der Erbfolge nationales, italienisches Erbrecht an-wendet.

Oft führen die unterschiedlichen, nationalen Gesetze zu den verschie­densten Ergebnissen. Es kann daher durch die geschickte Auswahl des Gerichtsortes die Rechtsfolge für den Betroffenen entscheidend beeinflusst werden. Selbstverständlich sollte grundsätzlich das nationale Gericht angerufen werden, welches für den jeweils Betroffenen in der konkre­ten Rechtsfrage die günstigere Rechtsordnung anwendet.