Erbrecht Erbausschlagung

Erben ist nicht immer nur mit "reich werden" verbunden, sondern birgt mitunter auch Risiken. Als Erbe ist man nämlich auch für die Schulden des Verstorbenen verantwortlich. Nach § 1943 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angekommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist. Mit Ablauf der Frist (also bei Untätigkeit des potentiellen Erben) gilt die Erbschaft als angenommen. Das Gesetz vermutet dann, dass man Erbe sein will. Im Umkehrschluss muss man also etwas tun, um dieser gesetzlichen Vermutung (Fiktion) zu entgehen.

Ausschlagungsfrist
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen, in Ausnahmefällen sechs Monate. Sie beginnt (ohne Testament) mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt, wenn also die Eröffnungsverfügung, die ihn als potentiellen Erben ausweist, bei ihm eingeht.
Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament) berufen, beginnt die Frist bereits mit der Verkündung der Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Ausschlagungsfrist unabhängig davon, ob der Erbe im Eröffnungstermin anwesend ist. Es spielt auch keine Rolle, dass die offizielle Benachrichtigung durch das Nachlassgericht, also der Eingang der Verfügung beim potentiellen Erben, regelmäßig später als die Verkündigung der letztwilligen Verfügung erfolgt. Verkündungstermin und somit Fristbeginn ist also das Datum auf der gerichtlichen Eröffnungsverfügung, die von Amts wegen allen in Frage kommenden Erben vom Nachlassgericht übersandt wird.
Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz nur im Ausland oder hielt sich der Erbe im Ausland auf, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate. Bei Minderjährigen / nicht voll Geschäftsfähigen muss genauer hingeschaut werden. Bei Minderjährigkeit des Erben gelten dieselben Fristen, jedoch bezogen auf die Kenntnis seiner gesetzlichen Vertreter. Ist der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfall noch nicht geboren, beginnt die Ausschlagungsfrist erst mit seiner Geburt.
Falls der Erbe (noch) nicht voll geschäftsfähig ist, müssen seine gesetzlichen Vertreter die Erbschaft für ihn ausschlagen. Hier benötigen sie grundsätzlich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, es sei denn, sie sind erst durch die vorangegangene Ausschlagungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter Ersatzerben geworben.
Ausschlagungserklärung Für die Erklärung der Erbausschlagung ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie hat gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen. Die Erklärung ist zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form (also notariell oder vor dem Ortsgericht) abzugeben. Die Erbausschlagung kann auch durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. Hierbei ist die vorgeschriebene Form der Vollmacht, die öffentliche Beglaubigung, zu beachten.
In der Landwirtschaft sieht vieles anders aus. Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft können nur für die Erbschaft als Ganzes erklärt werden. Dieser Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) findet nur im Rahmen der Hoferbfolge seine Durchbrechung. Der Hoferbe kann den Hofanfall ausschlagen, ohne zugleich die Erbfolge in den hoffreien Nachlass auszuschlagen (§ 11 Höfeordnung, § 19 Höfeordnung RheinlandPfalz, Artikel 9 Absatz 3 des Württembergischen Gesetzes über das Anerbenrecht, § 13 des Bädischen Hofgütergesetzes und § 9 des Bremischen Höfegesetzes). Der Hoferbe kann aber auch umgekehrt den Hof annehmen und die übrige Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung lediglich des Hofanfalls ist gegenüber dem Landwirtschaftsgericht zu erklären. Hier ist also einmal nicht das sonst zuständige Nachlassgericht in Anspruch zu nehmen.
Die Wirkung der Erbausschlagung richtet sich nach § 1953 BGB. Im Falle der Ausschlagung gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt also demjenigen an, der berufen sein würde,
wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
Ausschlagungsgründe Annahme und Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen, § 1947 BGB. Es ist also rechtlich unwirksam, zugunsten einer bestimmten Person auszuschlagen, damit diese statt des Ausschlagenden zur Erbfolge gelangt. Wenn die Ausschlagung zugunsten eines Dritten Motiv des Ausschlagenden ist, wäre dies unbeachtlich. Ist die Ausschlagung jedoch als Bedingung zu verstehen, ist sie unwirksam.
Sowohl die ausdrücklich erklärte Annahme, als auch die versäumte Ausschlagungsfrist können in der gleichen Form wie die Ausschlagung, also durch notarielle Erklärung oder Niederschrift beim Nachlassgericht angefochten werden. Es gelten die gleichen Gründe wie nach allgemeinem BGB, §§ 119 ff. BGB, also ist die Anfechtung wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung möglich. Überwiegend wird die Frage, ob die Überschuldung des Nachlasses als Irrtum (über eine verkehrswesentliche Eigenschaft) anzusehen ist, bejaht.
Allerdings ist zwischen Motiv und Inhaltsirrtum zu differenzieren. Hiernach bleibt die bloße Hoffnung des Erben, es könne irgendwo irgendwelches Vermögen des Erblassers vorhanden sein, als Anfechtungsgrund ein unbeachtlicher Motivirrtum, weil der Irrtum auf eine abstrakte Chance und nicht auf eine konkrete Tatsache gerichtet ist. Eine Anfechtung wegen nachträglich festgestellter Überschuldung des Nachlasses ist jedoch regelmäßig wirksam.
Ein Sonderfall eines Anfechtungsgrundes enthält § 2308 BGB für Pflichtteilsberechtigte. Hiernach kann ein Pflichtteilsberechtigter, der
als Erbe oder Vermächtnisnehmer in der in § 2306 BGB bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist und der die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen hat, diese Ausschlagung anfechten. Wenn die Beschränkung oder Beschwerung zum Zeitpunkt der Ausschlagung bereits weggefallen war und er dies nicht wusste, kann er von diesem Recht Gebrauch machen.
Letztlich erbt der Fiskus, jedoch nur, wenn vorher durch das Nachlassgericht durch Beschluss festgestellt wurde, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist, wobei über einen Zeitraum von drei Monaten eine öffentliche Aufforderung, sich als vermeintlicher Erbe zu melden, an der Gerichtstafel ausgehängt sein muss, § 1965 BGB.

Kein Pflichtteil
Der unbestreitbare Vorteil der Ausschlagung ist und bleibt, dass die Erbschaft als von Anfang an als nicht angefallen gilt und der gesetzlich berufene Erbe von Verpflichtungen jeglicher Art ausgeschlossen ist. Zwar gelten auch bei Annahme der Erbschaft die Möglichkeiten der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, die jedoch erneut positives Tun des Erben erfordern und je nach den Umständen auch mit Risiken behaftet sein können.
Erbausschlagung ist nicht immer ein guter "Trick". Das Risiko beziehungsweise die oftmals verkannte strenge Rechtsfolge einer Ausschlagung besteht auch darin, dass damit sämtliche Rechte aus dem Erbfall, insbesondere auch Pflichtteilsrechte verloren gehen. Es ist also nicht so, dass  wie landläufig vertreten  ein Erbe durch Ausschlagung der Erbschaft zwar von den Pflichten befreit, jedoch immer noch die Früchte eines Pflichtteilsberechtigten ernten und die Erben finanziell in Anspruch nehmen könne. Vielmehr ist mit der Ausschlagung das Rechtsverhältnis zum Erblasser erloschen und somit auch seine Stellung als Pflichtteilsberechtigter. Das Pflichtteilsrecht hat nämlich nur Ersatzfunktion für ein durch testamentarische Verfügung des Erblassers nicht zum Zuge kommendes gesetzliches Erbrecht.