Erbrecht des Ehegatten bei eingereichter Scheidung
Aber auch wenn das obligatorische Trennungsjahr bereits abgelaufen ist und ein Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt worden ist, heißt dies noch nicht, dass der Noch-Ehegatte leer ausgeht. Vielmehr hat das Familiengericht genau zu prüfen, ob das Paar nicht während der Trennung einen ernsthaften Versöhnungsversuch unternommen hat. Dann nämlich würde das Trennungsjahr von neuem zu laufen beginnen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls das Trennungsjahr noch nicht beendet ist. Damit wären nicht alle Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt. Die vom Gericht zu treffende Feststellung des Scheiterns der Ehe setzt ferner voraus, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Liegen demnach die Scheidungsvoraussetzungen nicht vor, wäre der überlebende Ehegatte weiterhin Erbe.
Beschluss des BGH vom 02.07.2008
IV ZR 34/08
NJW-Spezial 2008, 679
ErbR 2008, 397